Tekk Back Da Park (Reclaim your Görli)

Tekk Back Da Park (Reclaim your Görli)

Berlin in den 90er: es sind über 200 besetzte Häuser in Berlin, auf der Eastside Gallery zwischen mauer und spree var der raum bis zum Schwarzer Kanal eine Autonome Zone, voller Wagen Plätze und uncommerzielle Free Partys. Was bleibt heute?

Wagenplätze und Besetzte häuser in Berlin können an den Händen abgezählt werden. Uns wurden die Freiräume genommen, brutal geräumt oder comerzialisiert. Doch nehmen sie uns die Freiräume, dann nehmen wir uns die Straße, die Parks und die Plätze! 

 

Am Freitag den 13.03.15 versammelten sich ca, 100-200 Menschen am Sreewaldplatz, um Lautstark für Freiräume und gegen, rassistische polizeikontrollen, repression, Polizeigewalt, Verdrängung, und gegen eine Umstruckturierung des Görlizer Parks im Sinne der "Task Force" zu protestieren. Es wurde mit einer 4.4. P.A.-Anlage (4 Höhen und 4 Subs), laute, schnelle Bassmusik gespielt inwelchen Redebeiträge integriert wurden.

 

Die Versammlungsbehörde unternahm alles erdenkliche um zu verhindern, dass die Veranstaltung so wie angemeldet im Park stattfindet. Die Versammlung wurde kriminalisiert, und ihnen wurde eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterstellt. Selbst ein begründeter Eilantrag an das VerwaltungsGericht konnte ein Umzug in den Park nicht ermöglichen. Es ist das interesse des Senats, und des Bezirkes einen sauberen, weißen und kontrollierten Görli zu haben. Die polizei benahm sich erstaunlich cooperativ und friedfertig..

 

Leider mussten x-berger Anwohner_innen bis um 22h belästigt werden, und hatten Gelegenheit sich über die Lautstärke zu beschweren statt über den ganzen Scheiß der sonst auf der Welt abgeht, die zu viele menschen stumm lässt. Im nachhinein betrachtet, war die Veranstaltung ein voller Erfolg. Es sind einige Euronen Spenden zusammen gekommen, die die nächsten Tage den Gefangenen Geflüchteten aus der Ohlauer zugute kommen werden.

 

Obwohl viele Sachen zu verbessern waren, war die Stimmung vor den Bassboxen episch.
Es war der Start einer Reihe von Lautstarken Polit-Party-Protesten, welche diesen Sommer prägen werden!!!

 

Hier der Aufruf zum Event:

TEKK BACK DA PARK

Fr. 13.03. 13:00h - 22:00h Görli !

***---ENGLISH---DOWN---***

Wir leben hier, wir chillen hier, wir bleiben hier! Der Görlitzer Park, ist ein Ort, der X-bergs Geschichte prägt.Leider ist unser Gröli in letzter Zeit zu einem Schauplatz von Rassismus, Repression, Polizeigewalt und einer Politik der Unterdrückung geworden.
Und sowat passt uns überhaupt nicht!
Warum müssen ganze Familien aus Bulgarien, Rumänien oder sonst wo im Winter Nächte im Park verbringen und wieso wird ihnen ihre letzte Zuflucht genommen? Dieser Ausdruck des Versagens der Berliner Wohnpolitik verlangt nach konsequenten Antworten. Wir haben es Satt täglich rassistische Polizeikontrollen erleiden zu müssen, die diejenige trifft, die Repression am meisten befürchten.
Menschen, welche aus Gründen, die u.a. hier geschaffen werden, ihre Heimat verlassen sind gezwungen sich mit illegalisierter Arbeit zu finanzieren. Ohne Bleiberecht, Arbeitsrecht, Wohnung und Perspektive ist der verkauf von Marihuana oft eine risikoreiche Möglichkeit sich finanziell unabhängig zu machen und Geld zu seinen Familien zu schicken.
Diese Auswirkungen einer rassistischen Politik haben einen Kreislauf von Kriminalisierung, Repression und Polizeigewalt zur Folge.
Es ist die selbe Politik (Grüne,SPD&CDU) welche die besetzte Ex-Gerhard-H.Schule in der Ohlauerstr. polizeilich räumen lassen wollen (am 19.03.??). Eine Politik, die Millionen € Steuergelder in Brutale Polizeieinsätze, sinnlose Olympiakampagnen, Abschiebeknäste auf BaldfERtige Flughäfen, Banken und Bullshit ausgibt.
Wir haben diese scheiße satt! Wir fordern:
+Arbeitsrecht und Bleiberecht für Alle und Bekämpfung der Fluchtursachen und nicht der Geflüchteten!
+Eine humane Wohnungspolitik. Stopp der Verdrängung und Mietsteigerung!
+ Wir Wollen Freiräume, wo wir uns frei entfalten können!
+Stopp der rassistischen Polizeikontrollen um den Görli und sonst-wo!
+Internationales Geflüchteten Zentrum statt Räumung in der Ohlauerstr! Weg mit den Secus!
+WIR wollen einen freien Görli, frei von Gewalt, Rassismus und Kriminalisierung

Wir werden unsere Soundsystems zusammenschließen und Tanzen! Bass bis die Strukturen die uns Unterdrücken beben.

WE ARE ONE
__________________________ ____________En:

HERE we live, HERE we chill, HERE we stay! The Görlitzer Park is a place that marks X-Berg's history. Unfortunately, for some time, Görli turned into an arena of political oppression, racism, repression and police violence.
Fuck that!!!
Why do whole families have to spend the nights in winter in the park, and why they even get taken this last shelter? This is how the fail of Berlin housing politics looks like. It is longing for consequences!! We have enough suffering day by day racists police controls that finally expulses and restrain those people who are most vulnerable and depend on this free area the most. 
People, who leave their countries for reasons created basically by the so called „West“, are forced to make a living from illegalized jobs. Without right of resistence, working permission, flat, or adeny perspectve, dealing is a, indeed riscy, opportunity to reach financial independence and maintain the own family. 

Such effects of racist politics perpetuate the miserable cirqule of criminalisation, repression and police violence.
The same political forces („Green“ party Die Grüne, SPD&CDU) are acting when the occupants of Ex-Gerhard-Hauptmann-Schoo l, Ohlauer Str. are asked to leave their home latest 19.03., when millions of € from taxes are spent on brutal police operations, pointless campaigns for the Olympic games, deportation prisons on never ending airport contstruction areas, banks, and bullshit.

We are fed up with this fucking shit! 
We demand:

+Right of residence and working right for all! Fight the causes of migration, not the migrants!
+Human housing politics. Stop expulsion and increasing rents!
+ We want room for free development! 
+Stop racist police operations in Görli and wherever!
+International Refugee Center instead of eviction in Ohlauerstr.! No secus!
+WE WANT A FREE GÖRLI, free from violence, racism and criminalisation!

We will interconnect our sound systems and we will DANCE! BASS until the structures, that oppress us, will be shaking.

WE ARE ONE

 

Reclaim your Görli / Tekk the Power Back!

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An: Berlin, den 13.03.2015
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7
10557 Berlin

von:
xxxxxxxxxxxx

per Fax: (0)30 9014 - 8790

Eilt sehr! Versammlung heute!!! Bitte sofort vorlegen!!!

Eilantrag

Hiermit beantrage ich, xxxxxxxxxxxx, angemeldeter Veranstaltungsleiter der Veranstaltung für Freitag den 13.03.2015 im Görlizer Park zwischen 13h und 22h, die aufschiebende Wirkung des von mir eingelegten Widerspruchs gegen das Verbot der Versammlungsbehörde, die Versammlung in den Flächen des Görlitzer Parks stattfinden zu lassen, wiederherzustellen.

I. Tatbestand

Zum Sachverhalt beziehe ich mich hiermit auf die beigefügten Anlagen einschließlich meiner eidesstattlichen Versicherung.

II.Rechtliche Würdigung

Die Auflage, die angemeldete Versammlung nur im „umliegenden Straßenland“ stattfinden zu lassen, ist rechtswidrig. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides kann nicht bestehen.

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich um eine verbotsgleiche Auflage handelt, da es der immanente Kommunikationszweck der Versammlung ist, diese innerhalb des Parks stattfinden zu lassen. Dies geht etwa aus dem als Anlage zu diesem Antrag beigefügten Aufruf zu der Versammlung hervor, der auch unter der Webadresse

https://www.facebook.com/events/869602433102265/873052896090552/

öffentlich einsehbar ist.

Ganz im Gegensatz zu den Ausführungen in dem Bescheid der Versammlungsbehörde ist die Ortsbezogenheit daher ganz erheblich. Es geht den Veranstaltern wesentlich darum, gegen das „task force Görlitzer Park“ genannte Konzept zu protestieren. Nach Auffassung der Veranstalter geht dieses Konzept mit massiven Polizeieinsätzen innerhalb des Parkes einher, die zum Ziel haben, bestimmte „unerwünschte“ Personen aus dem Park abzudrängen. So heißt es in dem Aufruf bezüglich des Geschehens im Görlitzer Park etwa:

Wir haben es satt, täglich rassistische Polizeikontrollen erleiden zu müssen, die diejenige trifft, die Repression am meisten befürchten.
Menschen, welche aus Gründen, die u.a. hier geschaffen werden, ihre Heimat verlassen sind gezwungen sich mit illegalisierter Arbeit zu finanzieren. Ohne Bleiberecht, Arbeitsrecht, Wohnung und Perspektive ist der verkauf von Marihuana oft eine risikoreiche Möglichkeit sich finanziell unabhängig zu machen und Geld zu seinen Familien zu schicken.
Diese Auswirkungen einer rassistischen Politik haben einen Kreislauf von Kriminalisierung, Repression und Polizeigewalt zur Folge.

Das Motto der Versammlung („Tekk back da Park“, also in etwa „den Park zurücknehmen“) weist ebenfalls deutlich auf den Ortsbezug hin und soll symbolisch zum Ausdruck bringen, dass die durch Polizeipräsenz geprägte Praxis der „task force“ dem unbefangenen Allgemeingebrauch des Parkes schade.

Die demnach als verbotsgleiche Auflage zu klassifizierende Verfügung ist rechtswidrig.

Es besteht keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Eine Bodenerosion ist nicht zu befürchten. Die Veranstalter erklärten sich in ihrem Widerspruch (siehe Anlage) ausdrücklich bereit, auf ausreichend große befestigte steinige Flächen etwa zwischen dem Cafe Edelweis und dem Amphitheater auszuweichen. Diese Fläche ist nicht Gras bewachsen und kommt in ihrer Festigkeit einem geteerten Boden gleich. Täglich spazieren hunderte von Menschen über diese Fläche, spielen Erwachsene und Kinder dort Fußball oder andere Spiele, ohne dass es zu einer Bodenerosion gekommen wäre. Das Argument ist schlicht vorgeschoben.

Außerdem ist mit Regen, anders als die Behörde meint, heute nicht zu rechnen.

Auch befindet sich die Versammlung innerhalb des Widmungszwecks einer Grünanlage (§ 1 Abs. 2 GrünanlagenG). Dieser umfasst insbesondere auch den kommunikativen Gemeingebrauch. Versammlungen wie die vorliegende können daher nicht generell als außerhalb des Widmungszwecks liegend angesehen werden.

Eine Störung des Erholungszwecks ist nicht zu befürchten, da die Veranstalter stets zugesagt haben, die Lautstärke der Redebeiträge und der Musikbeiträge den Vorgaben der Versammlungsbehörde anzupassen. Außerdem wird nur ein sehr kleiner Teil des Parks für die Versammlung benötigt, so dass weiterhin ausreichende Flächen für nicht an der Versammlung interessierte Personen zur Verfügung stehen.

Die angeführte Vergleich mit den illegalisierten Musikveranstaltungen ist unangebracht, weil wir einerseits eine angemeldete Versammlung sind und andererseits das Argument dem politischen Charakter unserer und anderer Musikveranstaltungen nicht gerecht wird.

Eine Beeinträchtigung des „Stadtbildes“ ist ebenfalls nicht zu erwarten.
Das Berliner Stadtbild gestaltet sich gerade durch kulturelle und musikalische Vielfalt, welche Teil unseren politischen Protestes, sind.

Auch ist die Teilnehmerzahl von 500 eine angenommene Obergrenze. Mit mehr Teilnehmern wird nicht gerechnet. Erfahrungen zeigen, dass selbst bei ca. 500 „Zusagen“ via „Facebook“, die vorliegend gegeben wurden, häufig nur 10-20 % der Teilnehmerzahl erreicht wird.

Die Nutzung des Görlitzer Parks wird untersagt. Als Versammlungsfläche wird Ihnen stattdessen das öffentliche Straßenland im Bereich Wiener Straße/Görlitzer Ufer zugewiesen.
Die Auflage ist den Teilnehmer in geeigneter Weise vorab zur Kenntnis zu geben.

 

BEGRÜNDUNG

 

Nach § 15 Abs. 1 VersG kann eine Versammlung unter freiem Himmel von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des einzelnen und die Gemeinschaftsrechtsgüter Integrität der Rechtsordnung, Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie seiner verfassungsmäßigen Ordnung.
Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung versteht man die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen
ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 352).
Der Begriff Umstände umfasst Tatsachen, Verhältnisse, Sachverhalte sowie sonstige Einzelheiten.
Umstände sind erkennbar, wenn sie offen zutage treten oder wenn sie der zuständigen Behörde bei ihren Bemühungen um Sachaufklärung zur Verfügung stehen.
Sie haben hier am 11. März 2015 persönlich die Anmeldung der vorliegenden Versammlung übergeben. Demnach planen Sie am 13. März 2015 eine Kundgebung mit 50 Personen zum Thema „Freiräume“. Als Versammlungsort haben Sie den Bereich „Görlitzer Park, Höhe Liegnitzer Str. bis Görlitzer Ufer“ benannt, eine in retrograder Betrachtung nicht wirklich eindeutige und ortsgenaue Bezeichnung. Zur Frage nach der Verwendung von Aufbauten/Gegenständen haben Sie „Lautsprecher, weitere Technik (z. B. Verstärker, Mixer, Chaos Pad,…), abends evtl. Beleuchtung, Instrumente für Musik“ angegeben. Zudem sind „wechselnde Redner*innen“ sowie die Nutzung von Transparenten und die Verteilung von Flyern vorgesehen.
Um die genaue Versammlungsörtlichkeit (im Park oder angrenzend) und weitere noch offene Detailfragen zu klären, fand am 12. März 2015 um 13:00 Uhr beim Polizeiabschnitt 53 ein gemeinsames Kooperationsgespräch statt. Hierin gaben Sie bekannt, dass Ihre Kundgebung im südöstlichen Bereich des Görlitzer Parks stattfinden solle und nunmehr 500 oder mehr Teilnehmer/innen erwartet würden. Es sollen mehrere Lautsprecherboxen, Mischpulte und weiteres Veranstaltungsequipment aufgestellt werden, um über den gesamten Versammlungszeitraum eine nicht genannte Anzahl an Bands und DJs auftreten zu lassen. Zwischen den musikalischen Beiträgen seien kurze Redebeiträge vorgesehen. Dazu sei die Abgabe veganer Speisen und Getränken vorgesehen.
Im Nachgang des Gesprächs wurden nach Prüfung der erzielten Ergebnisse Telefonate geführt, in denen Sie ausdrücklich bestätigten, dass für die vorgesehene Teilnehmerversorgung keine Aufbauten oder sonstige den Gemeingebrauch übersteigende Gegenstände zum Einsatz kommen. Zudem wurde Ihnen mitgeteilt, dass eine Versammlung in der nunmehr erheblich geänderten Ausprägung im Görlitzer Park nicht bestätigungsfähig ist. Vorgeschlagene Ausweichörtlichkeiten, die unmittelbar an den Park angrenzen, lehnten Sie ab und bestanden auf einer Durchführung innerhalb der Grünanlage.

Die inzwischen bekannten Mobilisierungsaufrufe, die z. B. auf Facebook, bei http://heyevent.de oder unter https://linksunten.indymedia.org/en/node/137293 unter dem Stichwort „Tekk back da Park“ zu finden sind, legen nahe, dass eine Teilnehmerzahl von 500 und mehr Personen durchaus realistisch ist. Beworben wird dort eine „Musical Demo“ bzw. politische Tanzveranstaltung. Entsprechende Aufrufe sind im Übrigen schon ab 9. März 2015 zu finden.
Auch wenn Sie selbst Ihre Versammlung immer wieder als Party und Tanzveranstaltung bezeichnet haben, soll vorliegend, trotz einiger Zweifel, der Versammlungscharakter nicht in Frage gestellt werden.
Gleichwohl handelt es sich beim Görlitzer Park um eine geschützte Grün- und Erholungsanlage.
Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), geändert durch Art. XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), § 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391) und § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), dürfen öffentliche Grünund Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Diese Anlagen sollen also vor allem dem Stadtbild und der Erholung der Nutzer dienen.
Das vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasste Recht der freien Ortswahl berechtigt nicht dazu, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen; das gilt auch für ein Grundstück, das nach dem Willen des Trägers als öffentlichen Einrichtung der Allgemeinheit nur im Rahmen einer eingeschränkten Zweckbestimmung zur Verfügung steht (BVerwG, NJW 1993, S. 609). Aus Art. 8 GG lässt sich eine generelle Verpflichtung des Trägers der Einrichtung zur Erweiterung der von ihm festgelegten öffentlichen Zweckbestimmung nicht entnehmen (BVerwG, ebd.). Soweit deshalb die Nutzung einer gewidmeten Fläche bzw. einer geschützten Grünanlage über den durch den Widmungszweck festgelegten Gemeingebrauch oder bei unter Schutz gestellten Gebieten dem gesetzlich festgelegten Schutzzweck zuwiderläuft, kommen Auflagen hinsichtlich des Versammlungsortes in Betracht.
Die Versammlungsbehörde kann in diesem Fall unter Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzzwecks und unter Beachtung des Gewichts des Interesses an der Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts Auflagen im Hinblick auf unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit erlassen (BVerwG aaO, VG Berlin, Beschl. vom 16. September 2010, VG 1 L 248.10).
Ihre Veranstaltung mit 500 oder auch deutlich mehr Teilnehmer/innen übersteigt zweifelsfrei den festgelegten Widmungszweck der Grünanalage Görlitzer Park. Insbesondere die gewählte Form einer Tanzveranstaltung dürfte durch die diversen Aufbauten und tanzenden Personen zudem mit einer eheblichen Belastung für den Untergrund einhergehen. Eine durch Tanzen von 500 Personen verursachte Bodenerosion würde eine nachhaltige Schädigung der Parkanlage bedingen. Es ist dabei unerheblich, ob Ihre Veranstaltung auf Rasen oder Sandflächen stattfindet. Vor allem einsetzendem Regen oder vorhandener Feuchtigkeit wären Beschädigungen zu besorgen. Mit einer starken Abfallbelastung durch die nicht der Versammlungsfreiheit unterfallende Verpflegungsausgabe ist ebenfalls zu rechnen. Der sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 GrünanlG ergebende Widmungszweck der Erholung sowie der Bedeutung für das Stadtbild und die Umwelt wäre gestört. Mit dieser Einschätzung geht nach telefonischer Rücksprache auch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg als zuständige Fachdienststelle überein.
Eine außerhalb der Zweckbestimmung des GrünanlG liegende Benutzung der öffentlichen Grünanlage soll nach dem gesetzgeberischen Willen nur dann erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 6 S. 1 GrünanlG, VG Berlin aaO). Der Grad des Interesses ist hierbei an der Erforderlichkeit zur Durchführung einer Versammlung in einer Grünanlage zu bemessen. Mithin stehen geschützte Grün- und Erholungsanlagen für Versammlungen nur dann zur Verfügung, wenn eine besondere Ortsbezogenheit nachgewiesen werden kann und andere Möglichkeiten in unmittelbarer Nähe nicht vorhanden sind. Beschädigungen der Anlage sind dabei jedoch regelmäßig zu vermeiden.
Eine besondere Ortsbezogenheit, die eine Versammlung innerhalb des Görlitzer Parks begründen könnte, ist vorliegend nicht vorhanden. Rund um den Park stehen direkt angrenzend ausreichend Ausweichflächen zur Verfügung, die für Ihre Versammlung geeignet sind.
Selbst bei direkter Thematisierung des Parks ist es demnach nicht erforderlich, die Versammlung in diesem durchzuführen. Ein direkter Ortsbezug ist ebenfalls bei dem beauflagten Versammlungsort, der sich unmittelbar neben dem Park befindet, gegeben. Der Grad des öffentlichen Interesses zur unmittelbaren Nutzung des Parks durch Ihre Versammlung ist mithin vorliegend als gering anzusetzen.
Hinzukommt, dass für den Görlitzer Park auf Grund der seit dem Jahr 2009 erheblich gestiegenen Kriminalitätsbelastung ein Konzept der in der „task-force Görlitzer Park / Görlitzer Bahnhof“ definierten Strategie der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, der Senatsverwaltung für Justiz, der Ausländerbehörde, Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales/Landes-Drogenbeauftragter, der Polizei und des Bezirkes entwickelt wurde, das sich zurzeit in Umsetzung befindet. Problematisch wurden auch die besonders in den Jahren 2011 bis 2013 erheblichen Belastungen des Park durch illegale Musikveranstaltungen angesehen.
In diesem Konzept geht es u. a. um die Rückgewinnung des Parks für den bestimmungsgemäßen Allgemeingebrauch der gewidmeten öffentlichen Grünanlage Görlitzer Park. Eine Durchführung Ihrer Versammlung in dieser Ausgestaltung und mit dieser Teilnehmerzahl würde die bisherigen Anstrengungen konterkarieren und dem bisher erfolgreich umgesetzten Konzept zuwiderlaufen.
In der Abwägung Ihres Interesses an der Durchführung der Versammlung innerhalb des Görlitzer Parks unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 GG und dem öffentlichen Interesse an der unbeeinträchtigten Nutzung der öffentlichen Grünanlage ist damit letzterer Vorrang einzuräumen und Ihre Versammlung auf öffentliches Straßenland zu verlegen.

 

VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

 

Die Auflage ist aus den vorgenannten Gründen erforderlich und geboten, aber auch ausreichend, um Ihr Recht auf Versammlungsfreiheit mit den Maßgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Einklang zu bringen. Mildere Mittel würden den erforderlichen Zweck nicht erfüllen und kommen vorliegend nicht in Betracht.

 

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

 

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Polizeipräsidenten in Berlin, Platz der Luftbrücke 6, 12096 Berlin, unter Angabe des Geschäftszeichens zu erheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.

 

ANORDNUNG DER SOFORTIGEN VOLLZIEHUNG

 

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung des vorstehenden Bescheides angeordnet.
Wegen der begründeten unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreites nicht abgewartet werden. Sie sind somit verpflichtet, die Auflagen auch dann einzuhalten, wenn Sie von dem vorgenannten Rechtsbehelf Gebrauch machen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

 

Mit freundlichen Grüßen