«Die Strafnorm muss nicht geändert werden»

Erstveröffentlicht: 
18.12.2013

Mit dem Urteil gegen den türkischen Politiker Dogu Perinçek hat die Schweiz gemäss EGMR die freie Meinungsäusserung verletzt. Staatsrechtler Daniel Moeckli ordnet den Entscheid ein.

 

Das Bundesgericht hatte den türkischen Politiker Dogu Perinçek verurteilt, weil er den Völkermord an den Armeniern bestreitet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederum beschuldigt die Schweiz, das Recht auf freie Meinungsäusserung verletzt zu haben. Überrascht Sie das Urteil?

 

Überrascht hat es mich nicht, nein. Aber es war in diesem Fall schwierig, vorherzusehen, wie der EGMR urteilen würde. Es gab zwar bereits vereinzelte Urteile aus Strassburg zur Leugnung des Holocausts; aber nicht zur Leugnung anderer Völkermorde.

 

 

Der Vergleich mit der Holocaust-Leugnung ist auch ein zentraler Punkt im Perincek-Urteil.

 

Der EGMR unterscheidet ganz klar zwischen dem Holocaust und anderen Arten von Völkermorden. Der Gerichtshof hebt hier vor allem ein Argument heraus: Bei der Leugnung des Holocausts werden historische Fakten – wie etwas die Existenz von Gaskammern – verneint, die in den Nürnberger Prozessen von einem internationalen Gericht anerkannt worden waren.

 

Das Bundesgericht argumentierte in seinem Urteil jedoch, es herrsche ein Konsens darüber, dass es sich bei den Ereignissen von 1915 um einen Völkermord an den Armeniern handle.

 

Das stimmt. Das Bundesgericht sagte, es gebe unter Historikern einen relativ breiten Konsens bezüglich der Ereignisse von 1915. Der EGMR weist nun darauf hin, dass es trotz dieses Konsenses auch kritische Stimmen gibt, die der Völkermord-Theorie widersprechen. Was auch wichtig ist: Im Fall Perinçek steht nicht die Frage im Vordergrund, was sich genau abgespielt hat, sondern die juristische Qualifikation dieser Ereignisse. Handelt es sich juristisch gesehen um einen Genozid - ja oder nein?

 

Tatsächlich verneint Perinçek die Massaker an Armeniern und deren Deportationen nicht. Was definiert denn einen Genozid?... Juristisch gesehen, reichen Vertreibungen und Massaker nicht für einen Genozid aus.

 

Dafür muss die Absicht der Täter, eine ethnischen Gruppe vernichten zu wollen, nachgewiesen werden können....

 

Das Bundesgericht argumentierte, dass Perinçek klar aus rassistischen und nationalistischen Motiven gehandelt habe. Der EGMR wiederum sagt, er habe nicht Hass schüren wollen. Wie kommt es zu so unterschiedlichen Urteilen?

 

Hier geht es noch einmal um einen weiteren wichtigen Unterschied, den der EGMR zwischen dem Holocaust und anderen möglichen Völkermorden macht. Strassburg sagt: Wer den Holocaust mit seinem spezifischen historischen Hintergrund leugnet, der fördert direkt den Antisemitismus. Das Abstreiten des Völkermords an den Armeniern hat laut EGMR nicht vergleichbare Auswirkungen.

 

Strassburg wertet Perinçeks Aussagen ja auch als Teil einer offenen Debatte, die um heikle Themen möglich sein müsse.

 

Genau. Der EGMR hat betont, dass Herr Perinçek seine Aussagen als Politiker an einer Konferenz gemacht hat. Es ging also um eine kontrovers geführte politische und historische Debatte. Für Strassburg hat diese Tatsache sicherlich eine grosse Rolle gespielt: Wenn solche Äusserungen im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung mit dem Thema gemacht werden, muss der Staat zurückhaltend sein. Wenn sich hingegen jemand aus anderen Beweggründen und ohne spezifischen politischen Kontext rassendiskriminierend äussert, sind Eingriffe in die Meinungsfreiheit eher zulässig.

 

Der Ehrenpräsident der Gesellschaft Schweiz-Armenien, Sankis Shahinian, ist der Meinung, der Entscheid von Strassburg stehe im Gegensatz zu den EU-Richtlinien zu Rassismus und Xenophobie. Teilen Sie diese Meinung?

 

Grundsätzlich ist der EGMR natürlich nicht an Richtlinien der EU gebunden.Aber der Fall zeigt, dass es für einen Staat manchmal schwierig ist, die verschiedenen internationalen Verpflichtungen in der Balance zu halten. Wir haben den Artikel zur Rassendiskriminierung im Strafgesetzbuch, weil die Schweiz das Übereinkommen zur Beseitigung der Rassendiskriminierung ratifiziert hat. Gestützt auf diesen Artikel wird nun jemand verurteilt, nur damit wiederum ein internationales Gericht die Schweiz für das Urteil rügt.

 

Welche Auswirkungen hat in diesem Fall die Rüge des EGMR?

 

Das Urteil hat zunächst einmal lediglich Auswirkungen auf diesen konkreten Fall: Sobald das Urteil endgültig geworden ist, kann Dogu Perinçek beim Bundesgericht eine Revision beantragen. Das Urteil wird aber erst endgültig, wenn es die Schweiz nicht innerhalb von drei Monaten an die Grosse Kammer des EGMR weiterzieht. Darüber hinaus hat das Urteil für die Schweiz nicht unbedingt weitreichende Konsequenzen. Insbesondere ist es nicht so, dass jetzt die Strafnorm gegen Rassendiskriminierung geändert werden müsste.

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Als ich recherchiert habe im Inernet bin ich auf ernüchternde Realitäten getroffen.

Das hätte nach dem ersten Weltkrieg aufgearbeitet werden müssen (Ergo sollten wir das jetzt versuchen), wäre uns einiges erspart geblieben.