Rechtsstaat vs. Neonazis – eine große Herausforderung für Kritische Juristen

Foto von micadox, veröffentlicht unter einer Creative Commons Lizenz

In Freiburg steht ein Neonazi vor dem Landgericht, weil er versucht haben soll, eine Gruppe von linken Antifaschisten zu töten. Der Neonazi wird also angeklagt und kriegt vom Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt. Der Staat wickelt dabei sowohl die eine politische und eine Gewaltkonkurrenz ab. Der Verteidigung wird von einer linken Juristin assistiert. Was ist da los? Egal! – meinen kritische Juristen – und wälzen stattdessen antikritisch Fragen ihrer linken Moral: Darf ein kritischer Jurist sowas?! Ein Lehrstück über den Rechtsstaat und seine Moralisten

 

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Prolog

 

Im schönen Baden Württemberg ist die Welt auch nicht immer in Ordnung. Ein – zumindest bis zur Tat – bekennender Neonazi fuhr mit einem KFZ in eine Gruppe linker Antifaschisten. Glücklicherweise war die Ausführung dieses Vorhabens nicht von der beanspruchten deutschen Gründlichkeit geprägt. Die Betroffenen leben. Das ist an dieser Geschichte aber auch noch das Beste, was es zu erzählen gibt.

 

I.

 

Die Tat wird Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft. Nicht etwa, weil man den Opfern einen Gefallen tun will oder den Angriff auf linke Antifaschisten prinzipiell abscheulich findet. Linke Antifaschisten sind nicht selten selbst Gegenstand von Gewalt demokratischer Amtsträger, welche dank ihrer guten Ausrüstung auch nicht auf so ungewöhnliche Methoden (KFZ als Waffe) zurückgreifen müssen, wenn sie linke Antifaschisten unschädlich machen wollen, so sie die Ordnung stören.

 

Was den demokratischen Staat an dem Angriff des Neonazis stört, ist die mangelnde Lizensierung der Gewalt des Nazis durch den Staat. Er hält das Gewaltmonopol inne und lässt davon nur wenige Ausnahmen zu. Gewalt seiner Bürger ist daher regelmäßig ein Verstoß gegen das Gewaltmonopol und wird deswegen unter Strafe gestellt und verfolgt.

 

Das wird dem Grund für die Gewalt des Neonazis freilich nicht gerecht. Der hat mit seiner Gewalt gar nicht vor, gegen das Gewaltmonopol des Staates prinzipiell zu verstoßen. Einerseits sehen sie ihre Gewalt schon allein gerechtfertigt, weil dadurch die aus ihrer Sicht vorhandene Bedrohung durch linke Staatsfeinde verhindert wird – durch Einschüchterung, Schläge oder eben auch Tötung. Dass der aktuelle demokratische Staat dies nicht als seine Staatsräson auffährt, ist für Neonazis eine Enttäuschung, so dass sie dieses – dann imaginierte – Recht des Staates, seine Feinde zu bekämpfen, selbst vollstrecken. So kündigen Nazis gleichzeitig auch an, wie die ihnen vorgeschwebte Herrschaft funktionieren wird.

 

Dieser Neonazi ist andererseits sogar noch bemüht, sein Handeln mit den Ausnahmen vom Gewaltmonopol des demokratischen Staates zu rechtfertigen:

 

Immerhin habe der Nazi erst wenige Tage vor der Tat im Internet davon geschwärmt, wie schön es wäre, eine „Zecke“ in Notwehr zu töten: „ich warte ja nur darauf, dass einer mal angreift! dann kann ich ihn endlich mal die klinge fressen lassen!“, schrieb Stech bei Facebook unter seinem Pseudonym Ragnar Strbjoern. (TAZ, 18. 06. 2012)

 

Somit sind sich Demokraten zwar in der Beurteilung dessen, wann linker Antifaschismus ein Ordnungsproblem ist, uneinig[1] – dass er aber ein solches ist bzw. sein kann und zu beobachten ist, darin sind sich Nazis wie Demokraten einig. Wenn Demokraten trotz dieser Einigkeit dann Nazis verfolgen und aburteilen, welche sich der gemeinsamen Feinde annehmen, dann hat das nicht nur die Fassung des Verstoßes gegen das demokratische Gewaltmonopol, sondern noch was Doppeltes: So wird gleichzeitig unerwünschte politische Konkurrenz um dieselbe Sache – Schutz des Staates vor seinen Feinden – ausgeschaltet.

 

Und das ist der eigentlich zynische Kreisverkehr an der Sache: Der demokratische Staat überwacht linken Antifaschismus als Staatsfeind und schlägt auch gerne mal zu. Das ist der Schoß für faschistische Staatsfanatiker, die das genau so sehen und mangelnde Konsequenz beim demokratischen Rechtsstaat anklagen und daher selbst Hand anlegen. Was wiederum der demokratische Staat für nicht mehr sachdienlich erachtet – obwohl er die Feindschaft in die Welt gesetzt hat – und sich die politische Konkurrenz per Repression vom Hals hält.

 

II.

 

Die Geschichte entwickelt sich zunächst so weiter:

 

Zunächst wurde Florian S. von Nicole Schneiders verteidigt, einer notorisch in der rechten Szene verankerten Anwältin. Kurz vor Beginn des Freiburger Prozesses entzog er ihr aber das Mandat. [...] Da er keine anderen Anwälte kenne, bat er die Vorsitzende Richterin der für ihn zuständigen LG-Strafkammer, Eva Kleine-Cosack, ihm einen guten Strafverteidiger zu vermitteln. Die Richterin sprach dann Ulf Köpcke an, einen renommierten Freiburger Anwalt, auch er eher links, ehemaliges Vorstandsmitglied in der Strafverteidigervereinigung von Baden-Württemberg. Köpcke ist nun Pflichtverteidiger von S.

 

Und hier kommt jetzt auch Tina Gröbmayr ins Spiel. Sie hatte bei Köpcke die Anwaltsstation ihres Referendariats absolviert und wird am 1. Juli in die Bürogemeinschaft von Köpckes Kanzlei eintreten. Schon bisher hat er Gröbmayr immer wieder auf interessante Fälle hingewiesen, die sie aus persönlichem juristischem Interesse verfolgte und mit Köpcke in der Art eines informellen Praktikums diskutierte. Es lag daher nahe, dass er Gröbmayr auch ansprach, als er das Mandat von Florian S. übernahm. Nach etwas Bedenkzeit und nachdem sie an einem Mandantengespräch mit S. teilgenommen hatte, sagte Gröbmayr zu. Sie wird nun an den geplanten neun Verhandlungstagen den Prozess beobachten und mit Köpcke besprechen – um ihrem Kollegen zu helfen, aber auch um von ihm zu lernen. (The Legal Tribune, 25. 06. 2012)

 

Eigentlich ein Vorgang, der täglich in einer Richterstube passiert: Bei bestimmten Delikten kann ein Fall der “notwendigen Verteidigung” vorliegen. Das bedeutet, dass der Richter dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen hat. Das ist keinesfalls eine Dienstleistung für den Angeklagten selbst. Der muss die Kosten für den Pflichtverteidiger nämlich selbst aufbringen – zwar nicht gleich zu Beginn des Verfahrens, aber im Falle einer Verurteilung am Ende als Kosten dessen. Die Tatsache, dass ein Angeklagter auch nicht bei jedem Verfahren einen Rechtsbeistand erhält, verweist ebenfalls darauf, dass hier kein Dienst für den Angeklagten vorliegt.

 

Der Dienst des Pflichtverteidigers in bestimmten Fällen – wie auch für den hier vorliegenden – ist der für den Staat selbst. Der weiß nämlich nur zu gut, dass es in den Strafverfahren aus Sicht der dortigen Subjekte – erst Staatsanwaltschaft dann Richter – gute Gründe gibt, bei Ermittlungen und der Verurteilung ordentlich zuzulangen. Der in der Strafprozessordnung implementierte Grundsatz der Amtsermittlung der Straftat sowie die vorhandenen Methoden der total überlegenen staatlichen Gewalt geben Marschrichtung vor und Möglichkeiten dazu her.

 

In derselben Strafprozessordnung sind zu diesem Amtsermittlungsgrundsatz jedoch widersprüchliche Vorschriften enthalten, die manchem Ermittler regelmäßig als total sachfremd erscheinen müssen. So manche Durchsuchung, U-Haft oder harte Verurteilung ist deshalb von höheren Instanzen als rechtswidrig eingestuft worden, weil die zunächst zuständigen Ermittler diese Vorschriften nicht beachtet haben. Besagte Vorschriften klären darüber auf, dass der Staat gegen straffällige Bürger nicht nur ermitteln, sondern sie auch für seine Staatszwecke als ökonomische Subjekte und Staatsbürger benutzen will. Eine Durchsuchung bei Nacht ist grundsätzlich verboten, weil die Nachtruhe zur Reproduktion für den nächsten Arbeitstag notwendig ist. Eine U-Haft mag garantieren, dass ein Angeklagter zur Verhandlung erscheint – bei einer zu erwartenden Bewährungsstrafe ist das Herausreißen aus den Pflichten als Arbeitnehmer zur Mehrung fremden Reichtums oder für die Pflicht der Aufzucht des zukünftigen Staatsvolkes keine gute Idee. Die Beispiele ließen sich beliebig fortführen.

 

Mit dem Pflichtverteidiger installiert der Staat für bestimmte Verfahren einen Garanten, der diese gesetzlich vorgesehenen Widersprüchlichkeiten prüft und gegenüber den Ermittlern in Gestalt von Staatsanwaltschaft und Gericht geltend macht. Das ist der ganze Inhalt von der Pflichtverteidigung als Ausdruck des fairen Verfahrens. Das sichert die Benutzung der Bürger jenseits der Sphäre des Strafverfahrens. So fair ist der Staat – zu sich selbst.


III.

 

Bei dem Neonazi Florian Stech liegt eine notwendige Verteidigung vor. Er bekommt einen Pflichtverteidiger aus Freiburg, der renommiert ist. Diesem assistiert eine Tina Gröbmayr. Und ab jetzt wird der Fall einer für kritische Juristen:

 

Der AKJ Freiburg veranstaltet im Juli eine strafrechtskritische Veranstaltungsreihe in Freiburg. Zu der Veranstaltung „Strafrechtskritik aus der Praxis“ ist Tina Gröbmayr als Moderatorin eingeladen. Tina Gröbmayr ist angehende Strafverteidigerin und Mitglied des AKJ in Freiburg und steht in einem aktuellen Verfahren der Verteidigung des Nazis Florian Stech helfend zur Seite. Florian Stech wird aktuell der Prozess wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags gemacht. (haj.blogsport.de, 23. 06. 2012)

 

AKJ steht für “Arbeitskreis kritischer JuristInnen” – der AKJ Freiburg ist Mitglied im Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen (BAKJ), welcher wiederum ein Dachverband linker Juristengruppen ist. HAJ steht hier für Hamburgs Aktive Jurastudentinnen und ist ebenfalls im BAKJ organisiert. Die “HAJe” haben das oben Zitierte verfasst.

 

Über die Hilfe bei der Verteidigung des Neonazis urteilt Tina Gröbmayr wie folgt:

 

Die Anwältin will auch künftig bereit sein, grundsätzlich jeden Angeklagten zu verteidigen, unabhängig von seiner Straftat oder politischen Position. Ob ihr dies auch bei Nazis gelingt, wollte sie in diesem Fall gerade herausfinden und kann es jetzt bejahen. “Auch in einem Nazi kann ich den Menschen sehen und nicht nur ein Monster”, ist ihre radikal-humanistische Maxime. Auch für einen Nazi gelte im Übrigen die Unschuldsvermutung.


Die Juristin wundert sich immer noch über die Diskussion, die über sie herein gebrochen ist und die kaum zwischen anwaltlicher Aufgabe und persönlicher Haltung unterscheide. “Ich habe mich auch schon für Straftäter eingesetzt, die schrecklichere Verbrechen begangen haben als Florian S. und auch da habe ich immer noch den Menschen gesehen”, sagt sie. (The Legal Tribune, ebenda)

 

Bloß wegen des Geldes (das Mandat ist je nach Verlauf über die Revision beim Bundesgerichtshof und zurück zwischen ca. 2.000,00 und 8.000,00 Euro wert, welches ihr Sozius sicher nicht allein einstreicht) will die aufstrebende Anwältin hier nicht tätig werden. Dabei gäbe es daran nichts zu kritisieren in einer Welt, wo es auf nichts sonst ankommt, gerade als frischer Selbständiger.

 

Für sie ist die Assistenz ihres neuen Sozius’ ein Dienst höherer Art: im Dienste von Mandant und radikalem Humanismus. Das kann man getrost als blöde Heuchelei abtun. Denn die Gegenprobe, ob sie das denn auch umsonst machen würde, dürfte wohl negativ ausgehen. Auch den radikalen Humanismus kann man knicken, denn dann ist jeder Strafverteidiger schon radikaler Humanist. Welcher Anwalt sieht denn in seiner Vertretung gerade nicht von Person und Tat ab?

 

Selbst, wenn dem nicht so wäre und Tina Gröbmayr umsonst arbeitet, zumal sie “ein beeindruckendes Engagement vorzuweisen” hat:

 

Seit sieben Jahren arbeitet sie ehrenamtlich in der Freiburger Anlaufstelle für Haftentlassene mit. Inzwischen geht sie auch ins Gefängnis – alle 14 Tage nimmt sie an einer Freizeitgruppe für Sicherungsverwahrte teil. (The Legal Tribune, ebenda)

 

so wäre sie letztlich eine bemitleidenswerte Idealistin, die sich – wie oben ausgeführt – eine gänzlich verkehrte Vorstellung von Strafverteidigung zurecht gelegt hat. Von so nützlichen Idioten profitierten dann sowohl der sich bereichernde Sozius als auch der Rechtsstaat, der bei so viel Aufopferung für seinen Bestand noch nicht einmal eine Entlohnung bezahlen bräuchte.

 

IV.

 

Auch bei den “HAJen” in Hamburg sieht man Strafverteidigung als Dienst am Angeklagten. Da steht Tina Gröbmayr dem Neonazi “helfend” zur Seite, als hätte sie diesem noch die Schlüssel für das KFZ gereicht und aufs Gaspedal getreten. Von Inhalt und Zweck der Institution des (Pflicht)Verteidigers will man hier nichts weiter wissen. Im Gegenteil:

 

Diese Distanzierung soll explizit nicht als Argument gegen das Recht auf Verteidigung verstanden werden. (haj.blogsport.de)

 

Darin ist man sich mit der radikalen Humanistin durchaus einig. Gleichzeitig:

 

Aber das Recht auf Verteidigung in eine Pflicht zur Verteidigung von jeder und jedem – losgelöst von dem politischen Hintergrund – umzuinterpretieren, bedient das Bild eines objektiven und unpolitischen Rechtssytems. Gerade dieses Bild versuchen wir aber als kritische Jurastudierende in unserer politischen Praxis zu widerlegen: Denn es gibt kein unpolitisches Recht und folglich auch keine unpolitische Verteidigung. Im Recht spiegeln sich gesellschaftliche Herrschaftsverhältnisse wider. Der gleiche Rechtsstaat auf den Gröbmayr sich hier beruft, schiebt Menschen ab, überlässt die Straße Nazidemos, legitimiert Polizeigewalt und stützt die bestehenden Verhältnisse.

 

Die Frage, ob und wen ein_e Jurist_in verteidigt, ist immer auch mit einer politischen Wertung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der beteiligten Personen verbunden – und mit der eigenen Rolle, die mensch als Verteidiger_in darin einnimmt. Wer diese Fragen ausblendet, zeigt dadurch auch die Abkehr von einem linken und kritischen Selbstverständnis.

 

Wer bereit ist, die menschenverachtende Ideologie eines Nazis vor Gericht zu verteidigen, und sei es auch „nur“ als helfende Hand und getarnt unter dem Deckmantel rechtsstaatlicher Garantien, hat auf einer Veranstaltung kritischer Jurastudierender nichts zu suchen. (haj.blogsport.de)

 

So richtig kann man sich in der Hansestadt nicht entscheiden. Einerseits ist das Recht zur Verteidigung schon etwas, wo man keine schlechten Zwecke entdecken kann. Andererseits kennen kritische Juristen aus Hamburg schon Zwecke im Recht, die sie nicht teilen. Weil sie jedoch auf das Recht auf Verteidigung nichts kommen lassen wollen, können sie dort keinerlei Stütze der “bestehenden Verhältnisse” erkennen.

 

Den Widerspruch – einerseits das Recht (zB auf Verteidigung) als Mittel zu sehen und gleichzeitig nicht, weil es ja auch schlechten Zwecken dienen kann – “lösen” die Kritischen Juristen aus Hamburg ganz antikritisch. Sie tragen ihre eigenen Zwecke an das gerade noch den bestehenden Verhältnissen dienende Recht heran: Wenn das Recht der richtigen Moral, also jedenfalls linken Höchstwerten dient – zB der Verteidigung eines Antifaschisten – so gibt es keinen Grund der Kritik. Umgekehrt: Wenn das Recht der Verteidigung “menschenverachtender Ideologie”[2] nebst Praxis dient, so gilt es als “Deckmantel rechtsstaatlicher Garantien”. Da hätte Tina Gröbmayr doch mal besser auf ihren Höchstwertehaushalt achten sollen.

 

Einmal mehr noch werden kritische Juristen antikritisch, wenn sie zum Umgang mit einer abweichenden Meinung ansetzen. Denn jetzt wäre eigentlich der Auftakt zur Auseinandersetzung und zum Austausch der Argumente gewesen. Aber:

 

Wir fordern daher den AKJ Freiburg erneut auf, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen und Tina Gröbmayr auszuladen! Anderenfalls gibt es für uns keine Basis mehr für eine Zusammenarbeit. (haj.blogsport.de).

 

Hausverbote, Drohungen und Forderungen nach Entschuldigungsbriefen. So geht das subjektive Recht und seine Sanktionen Kritischer Juristen, das dann nicht die bestehenden Verhältnisse stützt. Da weiß man gar nicht, was besser sein soll…

 

V.

 

In Freiburg gibt es nicht nur Bäche, die mitten durch die Stadt fließen, sondern tatsächlich noch mehr kritische Juristen, die darauf noch reagieren. Aber wie! Mit dem Sachverhalt, dem Rechtsstaat, dem Zweck von Strafverteidigung setzt man sich gar nicht weiter auseinander. Man kommt lieber gleich zum Punkt: Der nach wie vor antikritischen Frage der richtigen linken Juristenmoral.

 

Sachlich ist man sich einerseits mit den Hamburgern einig:

 

Der akj Freiburg bekennt sich ausdrücklich zur aktiven Ablehnung faschistischen Denkens und Handelns. [...] Aber auch darüber hinaus kann kein Strafrechtsprozess – und schon gar nicht der gegen Florian Stech geführte – auf rechtliche Aspekte reduziert werden. Wer sich zu einer solchen Strafverteidigung entschließt, kann und darf daher die politische Bedeutung seines Handelns bei seiner Entscheidung und seiner Verteidigung nicht unberücksichtigt lassen. (akj-freiburg.de, 28. 06. 2012)

 

So viel Höchstwert und kritisches Hinterfragen des Rechts muss sein. Zu dem Höchstwert Antifaschismus kann sich jedoch noch ein anderer gesellen:

 

Gleichzeitig bekennen wir uns zum Recht eines jeden Menschen auf ein faires Verfahren und eine bestmögliche Verteidigung. Hierin sehen wir keinen unüberwindbaren Widerspruch, sondern ein im Einzelfall aufzulösendes Spannungsfeld[...] Es bestehen für uns aber keine Zweifel an Tinas antifaschistischer Überzeugung. Ihre Entscheidung, sich an der Verteidigung von Florian Stech zu beteiligen, hat sie in reflektierter und kritischer Abwägung der in der öffentlichen Diskussion genannten Aspekte getroffen und erläutert.(akj-freiburg.de, ebenda)

 

1 Höchstwert + 1 Höchstwert = Muss man halt abwägen. So einfach ist das. Man nehme zu einem linken Höchstwert einen zweiten, bezeichne ihren offensichtlichen Widerspruch nicht als solchen, sondern als “Spannungsfeld” und verlege dieses in die Autonomie des Individuums zur Entscheidungsvorlage.

Nichts davon stimmt oder ist auseinander herzuleiten.

 

Erstens ist es für einen prinzipiellen Antifaschisten natürlich ein Widerspruch, einem Nazi – selbst auf Basis der Strafprozessordnung – ratend zur Seite zu stehen.

Zu einer Spannung kommt man zweitens auch daher auch gar nicht, sondern eben nur durch die Relation mit einem weiteren linken Höchstwert, dem fairen Verfahren.[3] Es ist schlicht geheuchelt, da ein Problem zu sehen. Das wird doch erst dadurch gemacht, dass die Freiburger Juristen einen anderen Höchstwert in die Debatte herantragen.

 

Deshalb ist es drittens auch gar nicht möglich, einen “Einzelfall” zu bilden, wo man immer neu zu entscheiden hätte. Einzelfälle gibt es in dieser Debatte gar nicht, weil sie doch ohnehin nur um Höchstwerte geht, an der man die Realität misst.

 

Selbst, wenn man diese sachfremde Wertdebatte noch mitmacht und eine Abwägung vornehmen würde, wäre ja zunächst zu prüfen, was diese Werte eigentlich taugen. Dann fiele einer hinten runter und alle Einzelfälle wären entschieden. Stünden beide nebeneinander, ginge umgekehrt eben nichts zu entscheiden.[4]

Damit haben die Freiburger Juristen letztlich den Hamburger Kollegen eine feine Brücke gebaut: Kritische Reflexion und Abwägung linker Höchstwerte mit persönlicher Entscheidung für die eine oder andere Seite. So kann man sich so oder so entscheiden und hat weiterhin ein gutes Gewissen, immer kritischer Jurist zu sein. Ob die Hamburger das Angebot annehmen, wird man sehen.

 

Epilog


So setzt der überlegene Rechtsstaat seine Zwecke ganz getrennt davon durch, während sich seine “Kritiker” darüber streiten, wie man dabei mitmachen kann. Garantiert kritisch, reflektiert und persönlich entschieden!

 

(Rechtsstaat vs Neonazis als PDF)

 

Veröffentlicht auf Gegen die herrschenden Verhältnisse

 



[1]    Für Nazis ist klar: Linke Antifas sind prinzipiell ein Ordnungsproblem. Demokraten sind da abgeklärter. Solange linke Antifaschisten wiederum selber gegen das Gewaltmonopol des Staates verstoßen oder zu verstoßen gedrohen – etwa als organisierte Linksradikale – sind sie auch ein demokratisches Ordnungsproblem. Die Beobachtungen der Verfassungsschutzbehörden verweisen darauf. Solange linke Antifaschisten allerdings nur das Geschäft der Demokraten mitmachen, nämlich Nazis als politisch nicht erwünscht zu ächten, werden sie in ihrem Tun toleriert.

 

[2] Auch so eine Erfindung der Herren Demokraten. Die Kritik der Menschenverachtung ist nur das negative zu ihrer “menschenwürdigen” Herrschaft. So etwas gibt es bei Neonazis schlicht nicht. Allein das deutsche Volk – jedenfalls – arisiert – gilt bei den Nazis alles andere als verachtet. Diese blöde Behauptung leistet lediglich ein positives Urteil über die Güte demokratischer Herrschaft.

 

[3] Clever gemacht! Die Freiburger rekurrieren damit auf einen Widerspruch, den die Hamburger Kollegen ja selbst in die Welt gesetzt und nur anders entschieden haben.

 

[4] Diese verrückte Logik kommt nur dadurch zustande, weil der AKJ Freiburg mit einem Interesse auf die Sache losgeht: Die Rechtfertigung seiner Kollegin Tina Gröbmayr.

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Ich habe lange nicht mehr so einen guten und fundierten Artikel auf Indymedia gelesen! Die Fakten werden sachlich aufgeführt, eingeordnet und kommentiert. Dabei wird alles argumentativ belegt. So stelle ich mir linksradikale Kritik vor.

 

Danke dafür!

Dass auch im akj der Streit um Gröblmayr noch nicht vorbei ist, zeigt dieses Zitat des Berliner akj-Mitgliedes Martin Henselmann in dem Artikel im Neuen Deutschland.

Es gibt akj-Gruppen, wo viele in der Antifabewegung sozialisierte Menschen aktiv sind und die gehen anders mit der Thematik um, als akj-Gruppen, die aus Jurist_innen besteht, die ueber den Datenschutz versus die Piratenpartei in die Gruppe kamen.

 

Hier das Zitat von Martin Henselmann:

»Für mich persönlich ist eine Mitgliedschaft im akj sowie mein Selbstverständnis als linker Anwalt nicht vereinbar damit, einen Neonazi wegen einer neofaschistisch motivierten Tat zu verteidigen«, sagt der Berliner Rechtsanwalt Martin Henselmann gegenüber »nd."

 

Ganzer ArtikeL

http://www.neues-deutschland.de/artikel/232284.eine-frage-des-selbstverstaendnisses.html

dieser artikel diskreditiert sich selbst durch dass ständige anstellen von "linke" zu antifaschisten (was sollen antifas denn sonst sein?) und einer moral die vom grundgesetz ausgeht

 

Die großartige »Gleichheit vor dem Gesetz« verbietet den Reichen wie den Armen, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln oder Brot zu stehlen."

@crap: Es gibt auch bürgerliche Demokraten, die etwas gegen Faschisten haben (antifaschistisch), weil sie für sie Konkurrenz darstellen. Die bürgerlichen Demokraten sehen die Faschos deswegen als Konkurrenz, weil diese von sich behaupten ein besseres Programm für das vorwärts- kommen der Nation zu haben. Außerdem machen die Faschos dem Staat das ein oder andere mal das Gewaltmonopol streitig, in dem sie selbst Gewalt anwenden. In den Zielen eine erfolgreiche Nation hinzukriegen (mit all den Härten, die das für Lohnabhängige hat) sind sich Demokraten und Faschos einig, in dem Weg dahin nicht ganz.

Wo dieser Artikel eine Moral beinhaltet, die vom Grundgesetz ausgeht, ist mir nicht klar. Und was du mit deinem Zitat willst, ist mir auch unklar, es steht auf jeden Fall nicht im Artikel.

Viele Leute gehen davon aus, es gäbe einen Verein "akj" oder so etwas.

Gibt es aber nicht - somit auch keine "Mitgliedschaft". Man kann nicht Mitglied im akj werden.

Er ist eine Freiburger Gruppe von Leuten, die sich kritisch mit dem Recht auseinandersetzen und keine "Struktur", "Sprecher" oder so etwas haben. Das einzige regelmäßige Treffen ist ein Stammtisch. Hier von "Solidarisierung", "Teil der Gruppe" etc zu sprechen geht zu weit; die Zuordnung zur Freiburger akj-Gruppe erfolgt durch den Einzelnen, nicht durch die Gruppe.

Von ihnen zu erwarten, dass sie sich für oder gegen irgendetwas positionieren, ist daher überzogen.