[KA] Wieder Demo-Anmelder verurteilt

Wieder Demoanmelder in Karlsruhe verurteilt

Am heutigen Dienstag wurde der Anmelder der 1. Mai Demonstration 2010 in Karlsruhe wegen abweichender Durchführung der Versammlung und vier Auflagenverstößen vom Amtsgericht Karlsruhe zu 80 Tagessätzen verurteilt. Nach zwei weiteren Verurteilungen in dieser Sache kam der Urteilsspruch wenig überraschend und wird auch seinen Weg in die nächste Instanz finden.

 

Der heutige Prozess und die Begründung sorgen dennoch für Erstaunen. Gleich zu Prozessbeginn wurde die Öffentlichkeit mit der ohne Begründung erlassenen Verfügung des Richters Stefan Stegmaier überrascht, die polizeiliche Maßnahmen anordnete. Bei den Taschenkontrollen wurden Handys, Schlüssel, Kopfhörer und andere Gegenstände der BesucherInnen konfisziert. Diese könnten zu Bild- und Tonaufnahmen oder als Wurfgeschosse benutzt werden.

Die von Staatsanwalt Oliver Walter vertretene Anklage warf dem Anmelder vor, einen wesentlichen anderen Aufzug als vereinbart geleitet zu haben und Verstöße gegen zehn Auflagen begangen oder wissentlich in Kauf genommen zu haben. Im ersten Vorwurf wurde begründet, der Aufzug hätte durch die vorzeitige Auflösung am Marktplatz einen anderen Charakter gehabt als im Kooperationsgespräch besprochen. Bei den Auflagenverstößen wurden vermeintlich verknotete Transparente, die nicht erfolgte Feststellung der Personalien der OrdnerInnen, die fehlende Beschriftung ihrer Binden („OrdnerIn“), ihre fehlende Ansprache zu Beginn durch den Versammlungsleiter im Beisein der Polizei, Vermummungsversuche einzelner Teilnehmenden, der „lächerlich machende Eindruck“ des Auflagenverlesens, die Duldung zweier Blockaden und von einer Beleidigung durch das Abspielen eines Liedes, fehlender Einfluss auf die Versammlung sowie fehlender Eingriff auf den Moderator angeführt, der die Versammlung vorzeitig beendet hätte.

Beweisaufnahme

In der folgenden Beweisaufnahme konnten die ZeugInnen aus Polizei und Ordnungsamt diese Vorwürfe kaum bestätigen. So konnte im gesamten Prozess keine Begründung für den sechsseitigen Auflagenkatalog vorgebracht werden, dem eigentlich konkrete Gefährdungen oder entsprechende Vorkenntnisse zu Grunde liegen müssen. Die Beamten berichteten außerdem von einem bemühten Versammlungsleiter, der ihre Aufforderungen zur Beseitigung von Auflagenverstößen entgegennahm und weitertrug. Sie und die Staatsanwaltschaft bemängelten aber, dass er dies im direkten Gespräch mit OrdnerInnen tat und nicht über eine Durchsage auf dem LauKW (Lautsprecherkraftwagen). Die Vertreterin des Ordnungsamts gab außerdem an, dass sich am Ort der Auftaktkundgebung auf Vermittlung einer Rechtsanwältin mit Polizei, Versammlungsbehörde und -leitung auf einen Verzicht der Personalienfeststellung der OrdnerInnen geeinigt wurde.

Vor allem wurde in der Beweisaufnahme versucht, das zweimalige Stoppen des Demonstrationszugs als Duldung einer Blockade durch den Anmelder auszulegen. Ausschlaggebend war das auch in der Verhandlung als massiv und für die Öffentlichkeit abschreckend wahrgenommenes Polizeiaufgebot. Im ersten zur Last gelegten Fall wollte die Demonstration daher wegen des dauernden Abfilmens und des engen Polizeispaliers auf Höhe des Mendelsohnsplatz nicht weiterlaufen. Nach Ende der anschließenden Verhandlungen mit der Polizei und dem Rückzug des Spaliers im vorderen Bereich setzte sich der 600-köpfige Demonstrationszug wieder in Bewegung. Dieser 8-10 minütige Stopp wurde immer wieder als Blockade ausgelegt und gegen den Anmelder vorgebracht. Auch am Marktplatz sei 20-25 Minuten gestoppt worden und der Bahnverkehr so beeinträchtigt gewesen. Die Demonstration hielt hier bereits einige Meter vor dem zur Zwischenkundgebung vorgesehenen Platz an. Obwohl festgestellt wurde, dass der Anmelder hier wiederrum die Aufforderungen der Polizei zum Weiterlaufen zur Kenntnis nahm und weitergab, wurde ihm zu spätes und nicht erfolgsversprechendes bzw. erfolgloses Bemühen vorgeworfen.

 

Plädoyers und Urteil

 

Aufgrund der dürftigen Beweisaufnahme konnte der Staatsanwalt dem Angeklagten in seinem Plädoyer dann "nur" noch den wesentlich anderen Verlauf der Versammlung durch zwei Blockaden und das vorzeitige Auflösen der Demonstration sowie sechs Auflagenverstöße zur Last legen. Er forderte statt 140 Tagessätze aus dem Strafbefehl daher (nur) 120 Tagesssätze für den Angeklagten. Dies entspricht zwei Drittel der Höchststrafe bei einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz. Darauf sowie auf die fehlende Rechtsgrundlage der Auflagen und die mäßigen Ergebnisse der Beweisaufnahme wies auch der Verteidiger des Angeklagten im Abschlussplädoyer hin und forderte Freispruch.

In der launischen Urteilbegründung sah der Richter Stegmaier die abweichende Durchführung der Versammlung  sowie vier Auflagenverstöße. Drei in der Forderung der Staatsanwaltschaft aufgeführte Verstöße strich er, fügte aber das fehlende Ausweisen der OrdnerInnen und die fehlende Ansprache in Anwesenheit der Polizei hinzu. Außerdem bemängelte er einen lächerlich machenden Unterton beim Verlesen der Auflagen, die fehlende Ansprache über Megaphon durch den Anmelder selbst sowie „alibihaftes Vorgehen bei den Blockaden“. Beim Lob der Einsatzstrategie der Polizei zog er die Lacher des Publikums auf seine Seite, was ihn zum dritten Wutanfall des Tages trieb.

 

Fazit

 

Wie zu erwarten wird sich auch dieses Verfahren mindestens eine Instanz weiterziehen, um die Grundlagen der Versammlungsfreiheit wiederherzustellen. Erneut hat sich gezeigt, dass die herrschende Auflagenpraxis, bei der das letztlich gekippte und unrechtsmäßige neue Versammlungsgesetz schon Anwendung findet, Versammlungen unterbinden und kriminalisieren soll. Hiergegen gilt es auch juristisch aktiv zu werden.

Im konkreten Fall nicht ersichtlich ist auch, warum der Angeklagte im Fall der Personalien der OrdnerInnen für einen vor Ort ausgehandelten Kompromiss verurteilt wird. Widersprüchlich ist auch, warum dem Angeklagten die vorzeitige Auflösung der Demonstration zur Last gelegt wird, hätte die Polizei doch genau daran ein Interesse haben müssen, wenn so viele Auflagenverstöße begangen worden sein sollten. Leider ist mit einer baldigen Klärung dieser und anderer Fragen nicht zu rechnen. Auch eine weitere Berufungsverhandlung eines Demo-Anmelders wegen Auflagenverstößen hängt seit drei Jahren in der Warteschleife des Landgerichts Karlsruhe. Früher erwartet uns sicher die nächste Demo, spätestens die revolutionäre 1. Mai-Demonstration in Karlsruhe 2012, die wir mit Spannung beobachten werden.

 

 

Hintergrund:

 

karlsruhe [ät] rote-hilfe.de

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wenig vertrauens erweckend für eine demokratie und das  in karlsruhe...... naja da wissen wir wo wir gesellschaftlich stehen.

Anwälte kosten Geld, Strafbefehle kosten Geld, Berufungsverhandlungen können noch teurer werden...

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