Der Einsatz der Bundeswehr im internationalen bewaffneten Konflikt im Irak und Syrien im Licht von Verfassungs- und Völkerrecht - Eine kleine Presseschau

01.12.2015

Prof. Dr. Jochen von Bernstorff, LL.M. - "Völkerrechtlich problematisch" - SWR

Prof. Dr. Hans-Joachim Heintze - Einsatz in "rechtlicher Grauzone" - Deutschlandradio Kultur

27.11.2015

 

Prof. Dr. Jasper Finke, LL.M. - "Noch kein Mandat für Militäreinsatz in Syrien" - ARD

Deutschland darf die Streitkräfte im Rahmen von Systemen kollektiver Sicherheit einsetzen. Die UN ist ein solches System, handelt derzeit jedoch nicht selbst, sondern erlaubt den Staaten allenfalls über Art. 51 UN-Charta sich selbst zu verteidigen. Dementsprechend ließe sich Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag dahingehend verstehen, dass es sich auch bei der EU um ein System kollektiver Sicherheit handelt, so dass er die verfassungsrechtliche Grundlage für einen Militäreinsatz im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 Grundgesetz bildet.


Prof. Dr. Dr. h.c. Christian Tomuschat - "Resolution ist uneindeutig" - tagesschau 27.11.2015 20:00Uhr (05:03 Minute)

 


 

30.01.2015

 

Prof. Dr. August Pradetto - Bundeswehr im Irak - Dieser Einsatz ist gefährlich, falsch, illegal - Zeit Online

Das vom Bundestag legitimierte Mandat für den Bundeswehreinsatz im Irak ist sowohl verfassungswidrig als auch nicht völkerrechtskonform.

 

15.01.2015

 

Irak-Einsatz laut Bundestagsjuristen verfassungswidrig - Zeit Online

30.09.2014

 

Prof. Dr. iur. Reinhard Merkel - Luftschläge gegen den Islamischen Staat - Jurist: "US-Vorgehen in Syrien ist völkerrechtswidrig" - Der Tagesspiegel

Das Vorgehen der US-Regierung in Syrien ist völkerrechtswidrig. Die Luftangriffe auf den souveränen syrischen Staat sind eine Intervention im Sinn von Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta, also ein militärischer Angriff auf ein fremdes Land. Das ist in diesem Fall schon deshalb illegitim, weil das damit verfolgte Ziel ohne weiteres auch mit Einwilligung der syrischen Regierung erreichbar wäre.

 

29.08.2013

 

Prof. Dr. Thilo Marauhn - Militärschlag hat völkerrechtlich keine Legitimation - Deutschlandfunk

Es wäre wünschenswert, wenn die Bundesregierung eine deutliche Äußerung dahin gehend machen würde, dass sie deshalb sich nicht an einem Militärschlag beteiligen wird, solange keine Autorisierung durch den Sicherheitsrat vorliegt, weil sie das für völkerrechtswidrig hält.

 

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Da wurden ja tatsächlich eine ganze Reihe illustrer Wissenschaftsbeamter versammelt, um die mangelnde "völkerrechtliche Legitimation" der deutschen Beteiligung am Militäreinsatz gegen DAESH zu belegen. Respekt, gut getroffen. Und was soll das nun bedeuten? Hat der Autor, der sich vermutlich als ein aber so was von radikaler linkslinker Erzstruppi dünkt, schon mal eine Gedanken darauf verschwendet, worum es sich bei diesem Dings namens "Völkerrecht" wohl handeln mag? "Völkerrecht" ist nicht, was der Voluntarist sich darunter vorstellen mag, die weltweite Geltendmachung seiner Vorstellungen von gut und böse etwa, sondern nicht weniger und nicht mehr als ein jederzeit veränderliches Potpourri von Spielregeln, die die diversen in der Regel kapitalistischen und nicht selten autoritären Staaten untereinander einhalten oder eben auch nicht. So what?

Sehr liebevolles und vor allem realistisches Kommentar. Natürlich ist das Völkerrecht und seine Regeöln, ja die ganze "Rechtswissenschaft" zum Völkerrecht als solches ein Werk von Regeln über denen man(n), insbesondere als Deutscher steht, wenn nicht, zu stehen hat. Völkerrecht ist also wie Verfassungsrecht wenns um Krieg und Töten geht, bedeutungslos. Endlich können die Deutschen wieder beim töten von Ausländern helfen und das ist es was zählt, der Voluntär wollte womöglich eben nur darauf aufwerksam machen was eben alles nicht zählt, so what?  Dass das Völkerrecht für linke Gerechtigkeit(svorstellungen) steht, würde ja bedeuten das es die Linken geprägt haben, dabei waren das doch nur die "Christen Faschisten" ;) es dient ihrem Schutz, verhindert aber niemlas (!) ihren Schmutz.

 

Fakt ist auf jeden Fall, dass wenn 8 Franzosen in Frankreich Menschen töten, dass Frankreich nun weltweit töten kann wen es will, weil logisch - Selbstverteidigungsrecht des Völkerrechts - und das geile, Deutsche können dabei helfen.  Los gehts. Endlich wieder Krieg. Völkerrecht ist also freilich nur das Recht aller Völker der Welt, alle Völker der Welt angreifen und töten zu können, freilich aber nur wenn der humanitäre Maßstab in einer willkürlichen Erfolgsabwägung beachtet wird, denn falls nicht ist auch egal - es lebe der Fortschritt. Ohne Völkerrecht wäre es zudem für Deutsche echt schwierig Menschen im Ausland zu töten, denn nationales Recht erlaubt es ja nicht, nein das Völkerrecht aus Hitlerszeiten, dass ist der Maßstab der Menschnlichkeit von Heute, Gott sei Dank.

Ich fasse zusammen: dem Krieg soll in diesem speziellen Fall ganz offensichtlich mit dem schlagenden Argument begegnet werden, es ermangele ihm die "Legitimation" durch das Völkerrecht. Das scheint ganz besondere Bauchschmerzen an diesem Krieg zu bereiten. Im Umkehrschluss ist Krieg mit dem völkerrechtlichen Gütesiegel deutscher Professoren bestimmt eine blitzsaubere Sache. Da wir dann vermutlich ganz legitim getötet und gestorben und ein Verfassungsspecht kann`s zufrieden sein. Der Verweis auf das Völkerrecht "aus Hitlerszeiten" ist im übrigen geradezu obszön zu nennen, denn die Taten, mit denen sich die Hitlerdeutschen  dauerhaft und unverwechselbar in die Geschichte eingeschrieben haben, waren nach damaligem allgemeinen Verständnis in weiten Teilen völkerrechtlich völlig irrevelant. Woran sich wiederum schön aufzeigen lässt, was das Völkerrecht für das Wohl oder Wehe des Individuums taugt. In der Regel nämlich gar nichts.

... ist wohl hier falsch verstanden worden. Einmal waren die Taten der Hitlerdeutschen gerade nicht völkerrechtlich "irrelevant" sondern Verbrechen nach dem Völkerrecht, die von der Völkergemeinschaft verurteilt wurden und in der Generalversammlung als Völkerunrecht anerkannt wurden. Die Hitlerdeutschen haben also gerade relevant das Völkerrecht verletzt (Nürnbergerprozesse).

 

Zum anderen ist die Rechtgrundlage auf der deutsche Soldaten - heute - töten die auf der auch die Soldaten unter Hitler getötet haben. Sie können das überprüfen wenn sie Strafanzeigen gegen Bundeswehrsoldaten abgeben. Die Staatsanwaltschaften beziehen sich dann pauschal auf das humanitäre Völkerrecht, aber nicht das vertragliche nach Hitler, also von der BRD geschlossene, weil das in weiten Teilen nicht gilt, weder verfassungsrechtlich noch völkerrechtlich, sondern letztlich auf das davor. Das ist natürlich nicht mit der Verfassung zu vereinbaren, sondern die sog. Zuflucht zum Völkerrecht. 

 

Eine verfassungsrechtliche Grundlage zum Töten von Menschen im Ausland, gibt es im deutschen Recht nicht. Ob ein solcher Einsatz also völkerrechtlich legitim ist oder nicht ändert zunächst nichts daran das die Tötung von Menschen im Ausland durch deutsche Soldaten eine Straftat ist, es spielt letztlich mE nur eine Rolle im Rahmen der Rechtswidrigkeit - ist also die Anwendung militärischer Gewalt im konkreten Fall auch noch völkerrechtswidrig, dann handelt es sich auch um eine Amtsanmaßung und foglich um das angemaßte Recht zum Töten. Das ist dann erst Recht eine Straftat, wie sie zB beim Kosovo-Krieg durch deutsche Soldaten begangen wurde. Ob es auch im Fall des Bundeswehreinsatzes in Syrien so ist, lässt sich auch durch völkerrechtliche Beurteilungen der Rechtsgelehrten ermitteln, dazu muss man sie finden und lesen. Dazu diente die Übersicht und dem Wunsch nicht in einem Staat zu leben der ständig Tötungsverbrechen an Ausländern begeht.

... erfolgt hier offenbar aus einem völlig irrigen Geschichtsverständnis heraus. Der Tatbestand des "crime against humanity", d.h. eines gegen die Menschheit an sich gerichteten und damit ohne weitere rechtliche Ableitung von ihr zu ahndenden Verbrechens ist doch gerade erst durch die Nürnberger Prozesse postuliert worden. Davor hatte es keinen Staat zu interessieren, ob ein anderer die unter seiner Herrschaft stehenden Personen z.B. nach rassistischen Kriterien zur Vernichtung bestimmt.

 

"Zum anderen ist die Rechtgrundlage auf der deutsche Soldaten - heute - töten die auf der auch die Soldaten unter Hitler getötet haben. Sie können das überprüfen wenn sie Strafanzeigen gegen Bundeswehrsoldaten abgeben. Die Staatsanwaltschaften beziehen sich dann pauschal auf das humanitäre Völkerrecht, aber nicht das vertragliche nach Hitler, also von der BRD geschlossene, weil das in weiten Teilen nicht gilt, weder verfassungsrechtlich noch völkerrechtlich, sondern letztlich auf das davor."

 

NS-Deutschland hätte sich demnach also auf das humanitäre Völkerrecht berufen und dieses als Rechtsgrundlage für den Vernichtungskrieg bemüht? Dafür hätte ich dann doch gerne noch irgendeinen kleinen Beleg...

... wenn das Geschichtsverständis also scheinbar dahin zu gehen hat, dass die Nazis für Verbrechen bestraft wurden die vorher nicht gesetzlich bestimmt waren, was im übrigen mehr als die Verbrechen gegen die Menschlichkeit war, bspw. auch das Verbrechen gegen den Frieden, dann relativiert man natürlich die Rechtmäßigkeit der Bestrafung der Nazis. Nichtdestotrotz wurden die bei den Nazis bestraften Tatbestände bereits zuvor innerhalb der Völkergemeinschaft diskutiert und waren schon beim 1. Weltkrieg in Erwägung gezogen. Jedenfalls war die Bestrafung und foglich auch die Straftatbestände eine völkerrechtliche Praxis (die immer irgendwann ihren ersten Anfang haben muss) die von der Rechtsüberzeugung aller Völker geteilt und ausdrücklich in einer UN-Resoltion anerkannt wurde. Einige Tatbestände werden seitdem wenn möglich von der Völkergemeinschaft verfolgt und bestraft.

 

Worauf sich NS-Deutschland bei der Tötung von Menschen im Ausland berufen hat ist grundsätzlich fraglich. Die Regeln des humanitären Völkerrecht ist ein Sammelbegriff vieler Rechtsnormen, insbesondere völkerrechtlicher Verträge. Hier könnte man die Haager Landkriegsordnung in Betracht nehmen und sagen die Soldaten waren demnach berechtigt an Feindseligkeiten teizunehmen, was das Recht zum töten einschließt. Insoweit würde man sich nach den heutigen Begrifflichkeiten also auch auf die humanitären Regeln des Völkerrechts berufen. Dies wäre aber ein nur unter den Staaten bindendes Abkommen der Unterzeichnerstaaten, ob es für Soldaten nach innerstaatlichem Recht, rechtmäßig war zu töten, wäre die theoretische Frage. Praktisch gab es bei Hitler wie in allen Zeiten davor einen Führerbefehl der nach dem damaligen Verständnis Rechts- bzw. Gesetzeskraft hatte und somit Angriff und Tötung legalisierte im Umkehrschluss war der Befehlshaber Diktator/König natürlich auch der "Vorgesetzte" der Strafverfolgungsbehörden und ließ freilich nicht seine befehligten Soldaten anklagen wegen Straftaten die er befohlen hat.

 

Heute haben wir einen demokratischen Rechtsstaat. Der Bundeswehrsoldat darf in das Grundrecht auf Leben nur auf Grundlage eines Parlamentsgesetzes eingreifen, sprich töten. Ein solches Gesetz gibt es nicht. Jetzt wirds spannend. Wie rechtfertigt man die Tötungen bspw. im Kosovo strafrechtlich, wenn die Tötung als solche schon nicht verfassungsgemäß ist? Die Staatsanwaltschaften sagen kurz und knapp - Regeln des humanitären Völkerrechts - so. Da ist er, der Sammelbegriff, er umfasst wie gesagt, Völkergewohnheitsrecht und völkerrechtliche Verträge, aber kein Parlamentsgesetz. Alle Verträge die nach Hitler geschlossen wurden, müssten damit sie Grundlage zur Tötung sein könnten, als Zustimmungsgesetz das Zitiergebot beachten und den Verteidigungsminister ermächtigen. 

 

Diese verfassungsrechtliche Vorgaben erfüllt kein Vertrag der Regeln des humanitären Völkerrechts. Völkergewohnheitsrecht reicht wiederum für einen Eingriff in das Recht auf Leben nicht, denn wird dafür expressis verbis ein Gesetz verlangt - ergibt sich auch aus dem Rechtsstaatsprinzip. Schlussfolgerung: Die Rechtfertigung der Tötung kann allenfalls nur aus den Regeln des humanitären Völkerrechts erfolgen, die vor dem Grundgesetz gegolten haben und eben weiter gelten - nach Ansicht der Staatsanwaltschaften. Dann wären wir geschichtlich also bei Hitlerszeiten und freilich noch davor.

 

Wie auch immer nun die konkrete Rechtsnorm aussieht, die es mE gar nicht gibt, ist gleichgültig, denn gilt das Recht vor dem Grundgesetz nur insoweit weiter, wie es materiell mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Grundgesetz wiederum verbietet nun den Angriffskrieg, und implementiert das generelle Gewaltverbot der UN-Charta. Ein Tötung, nun also die Rolle des Völkerrechts, die auf bzw. durch eine völkerrechtlich verbotene deutsche Handlung bzw. Gewaltanwendung folgt, wäre somit auch matriell nicht mehr mit vorkonstitutionellen Völkerrecht, gleich welcher Art, zu rechtfertigen, denn wäre dies ein Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung und ein Unterlaufen der Verfassung und des Willens des Verfassungsgesetzgebers der eine solche Handlung außerhalb des Schutzes des Gesetzes gestellt hat und zum verfassungmäßig größtem Unrecht statuiert hat.  Da Unrecht weder Erlaubnisnorm sein kann, noch es Tötungsunrecht ausschließen kann und das Grundgesetz das höchste geltende Recht ist, wäre eine Handlung die darunter fällt strafrechtlich nicht zu rechtfertigen weil sie nicht einmal im Rahmen der demokratischen und rechtsstaatlichen Amtsbefugnisse liegt. ex injuria jus non oritur. Somit ist der materille Gehalt des Völkerrechts von heute, wichtig für die Beurteilung deutscher Amtshandlungen im Ausland insbesondere wenn sie zum Tod von Menschen führen. 

 

Insoweit die Regeln des humanitären Völkerrechts gewisse Arten der Tötungen im Krieg verbieten ist das eine Regelung unter Staaten und für die Befehlsgeber und Soldaten ein sog. mindestmaß an Menschlichkeit in ihren ziwschenstaatlichen Beziehungen einzuhalten. Daraus lässt sich aber eben gerade nicht ableiten das es für den deutschen Soldaten überhaupt Rechtmäßig ist innerhalb dieses Rahmens zu töten, denn dafür müsste er nach der Verfassung demokratisch und rechtsstaatlich legetimiert sein, was er insbesondere bei der Tötung von Menschen gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG iVm Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG gegenwärtig nicht ist. Ob ein Verteidigungskrieg, also sein verfassungsgemäßer Einsatz, ein solches Recht entält und damit die Verfassung in den oben genannten Artikeln unterlaufen kann wäre fraglich und hängt natürlich auch davon ab wann Selbstverteigung völkerrechtlich zulässig ist, denn wäre dieser Rahmen überschritten, dann wäre auch hier matriell eine Straftat zu verzeichnen. Jede Anwendung militärischer Gewalt die nicht verfassungsgemäß ist, also gegen das Gewaltverbot verstößt ließe eine solche Betrachtung freilich außer Betracht.

 

Ob also 4 Franzosen und 2 Belgier die in Frankreich ein Attentat begehen nun ein völkerrechtsgemäßes Selbstverteidigungsrecht Deutschlands gegen andere Staaten auslösen können, scheint auf jeden Fall problematisch.

"Worauf sich NS-Deutschland bei der Tötung von Menschen im Ausland berufen hat ist grundsätzlich fraglich"

 

So kann man sich natürlich auch aus der Affäre ziehen. Wo nachgehakt wird ist der Tatbestand dann plötzlich nur noch "grundsätzlich fraglich". Wie vermutlich im Zweifelsfall alles. Soll ich mal nachhelfen, worauf sich Nazideutschland an Stelle der Humanität berufen hat? Hm? Auf die Überlegenheit und Auserwähltheit der arischen Rasse möglicherweise und ihren Drang nach "Lebensraum"? Könnte das sein? Oder bleibt das besser weiter "grundsätzlich fraglich"?

die Antwort war schon dabei:

Hier könnte man die Haager Landkriegsordnung in Betracht nehmen und sagen die Soldaten waren demnach berechtigt an Feindseligkeiten teizunehmen, was das Recht zum töten einschließt.

weil es 

  1. Nach dem Führerrecht der NS-Diktatur beantwortet werden könnte
  2. Nach dem Recht im Führerstaat
  3. Nach der Weimarer Reichsverfassung
  4. Nach dem Völkerrecht
  5. oder wie du meinst nach der NS-Propaganda

für die Strafrechtliche Beurteilung der Taten von heute und die Frage nach fortgeltendem Recht ist deine Antwort oberflächlich betrachtet nachvollziehbar, aber heute zum Beispiel vor dem BVferG wohl nicht "vertretbar" bzw. ernsthaft diskussionswürdig. Deshalb habe ich die meiner Meinung nach "wahrscheinlichste" Quelle des humanitären Völkerrechts, welches nicht den Regeln von heute, dem Grundgesetz, entsprechen muss benannt und damit - rechtlich - und nur darum geht es, wohl schon den Punkt getroffen, auf denen Tötungen von heute wenn überhaupt rechtfertigt werden könnten:

Hier könnte man die Haager Landkriegsordnung in Betracht nehmen und sagen die Soldaten waren demnach berechtigt an Feindseligkeiten teizunehmen, was das Recht zum töten einschließt.

... im Leipiger Strafgesetzbuch Kommentar nachzuschauen, unter der Rubrik Tötung im Krieg wo diese Quelle explizit benannt wird, neben denen die verfassungsrechtlich nicht haltbar sind (was ausgeführt wurde) wenn es um die Tötung deutscher Soldaten gemessen an der Verfassung geht. Weiter Quellen gibt es insoweit nicht. Innerhalb der Strafgesetzbuchkommentare, wird die Tötung im Krieg insoweit nicht einheitlich diskutiert und insich auch nicht schlüssig, wenn du dazu was hören willst, sag bescheid...ich habe jetzt mein 2 Bockbier und bin der Schluckspecht hier ;)

... bleibt zu konstatieren, dass es nach wohl unbestrittener Rechtsauffassung in Deutschland und seiner Rechts"wissenschaft" zum Kern von Unrechtsregimen gehört, wenn Staatsoberhäupter wilkürlich über das Leben ihrer, isnbesondere, unschuldiger Menschen und Bürger disponieren und sie töten.

 

Hier nun die Erkenntnis an der bei diesem geschilderten Problem der Strafbarkeit und der Rechtfertigung über die humanitären Regeln des Völkerrecht kollektiv vorbeigedacht wird. Nach Stand des jetzigem Völkerrecht ist das Recht auf Leben ius cogens mit der Wirkung ergro omnes das heißt, Staatsoberhäupter können gar nicht frei über das Leben ihrer Bürger bestimmen und sie bspw. pauschal zum Abschuss freigeben bzw. sie töten (Das hat Deutschland zuletzt Yugoslawien erklärt...)

 

Kann es also völkerrechtliche Verträge und/oder Völkergewohnheitsrecht zwischen Staaten geben die ein Recht zur Tötung im Krieg untereinander als Rechtmäßig deklariert (wörtlich ja nicht), denn müsste mindestens einer, wenn nicht beide, oder alle Vertragspartner dafür genau dass tun, nämlich das Leben ihrer Bürger unter die Tötungswillkür eines anderen Staates stellen, der freilich zudem niemals auf fremdem Territorium rechtmäßig handeln kann. Diese Befugnis hat nach dem  Völkerrecht gerade kein Staat (gerade deshalb gibt es die, zwar in diesem Licht paradoxe, aber dennoch praktizierte Idee der humanitären Intervention).

 

Das heißt die  Idee der Rechtmäßigkeit einer Tötung im Krieg über die Regeln des humanitären Völkerrechts ist per se und a priori menschenrechtswidrig und kann eine Strafbarkeit deutscher Soldaten nicht ausschließen. Somit haben wir, mit Verlaub, seit spätestens dem Vietnam-Krieg einen "kleinen" Strafverfolgungsstau der selbst strafbar ist...Diesen Knoten (intelektuell) zu durchschlagen war, ist und bleibt Aufgabe - auch der westdeutschen Linken - seit 70 Jahren...

... die einzige Aufgabe...Grandios gescheitert daran ist zum Beispiel die RAF, denn hat sie sich - zu ihrer Verteidigung - (!) auf die Regeln des Kriegsrecht berufen, was beweißt, was man hier woll nicht fragen sollte.

 

Kurzum, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht zu beschädigen, zeigt dass auch die "Linken" nicht wirklich viel begriffen haben, im Gegensatz zu einigen Richtern dieses Landes...Stoppt also zumindest die Angriffe auf Gerichte...Bitte.

Na Gott sei dank hält sich wenigstens der IS ans Völkerrecht. Frechheit, dass der Westen die jetzt dafür auch noch bestrafen will.

... nicht an die Rot Kreuz Regeln hält, ist wohl eher eine Frage des Selbstverständnisses. Sie würden so ja christliche Regeln anerkennen und befolgen, die die Christen selbst nie befolgt haben, was sie so nur zu besseren Christen macht, glaube nicht dass das ihr Ziel ist. Ja ja, Gegenseitigkeit, ich weiß, spannend wird wann der IS dann die USA vor den IGHSt zieht wegen der Bombardierung des Krankenhauses, ach, stimmt, die USA haben die Abkommen gar nicht unterzeichnet und können vor dem Gericht auch nicht angeklagt werden, da fragt man sich schon wo der IS die Frechheit hernimmt sich nicht an die Regeln der Christen und Menschlichkeit zu halten...wohl nicht ernsthaft...

... was hier jemand, der einen vergleichbaren Diskurs über "die Muslime" mit Sicherheit als "islamophob" oder am besten gleich als "rassistisch" geißeln würde über "die Christen" zu berichten weiß. Und natürlich gibt die Bombardierung "des" Krankenhauses einen ganz hervorragenden objektiven Grund für den IS ab, sich an Regeln, die er nie anerkannte, deshalb ex post gerade nicht zu halten. Na dann ist es ja wohl auch gut so.

03.12.2015

Prof. Dr. Daniel-Erasmus Khan - Syrien-Einsatz der Bundeswehr: "Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht hätte gute Chancen" -Spiegel Online

Ich habe jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Einsatzes. (...)  Und selbst wenn man bei einem Angriff nicht-staatlicher Akteure ein Verteidigungsrecht anerkennen will, so ist die hohe Gewaltschwelle, die der Internationale Gerichtshof dafür fordert, vorliegend sicher noch nicht überschritten: Paris war ein schwerer Terroranschlag, mehr aber auch nicht. 

Dr. Peter Becker (IALANA) - In einem Schreiben vom 03.12.2015 an den Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses des Bundestags Dr. Norbert Röttgen führt Peter Becker aus, dass Völkerrecht und Grundgesetz den Einsatz in Syrien keineswegs zulassen.

Sie wollen den Abgeordneten der Großen Koalition wahrscheinlich ein gutes Gewissen vermitteln, wenn Sie ausführen, warum Völkerrecht und Grundgesetz den Einsatz in Syrien zuließen. Aber – mit Verlaub: Ihre Rechtsauffassung ist falsch. Sie kann sich weder auf das Völkerrecht noch auf die Verfassung stützen.

02.12.2015

Prof. Dr. Heribert Prantl - Jenseits des Grundgesetzes - Süddeutsche Zeitung

Prof. Dr. Dr. h.c. Christian Tomuschat & Prof. Michael Bothe - Streitgespräch - Ist ein Bundeswehr-Einsatz gegen den IS völkerrechtlich gedeckt? - hr-info

01.12.2015

Prof. Dr. Jochen von Bernstorff, LL.M. - "Völkerrechtlich problematisch" - SWR

Prof. Dr. Hans-Joachim HeintzeEinsatz in "rechtlicher Grauzone" - Deutschlandradio Kultur

 Das Problem in Frankreich ist, dass die Täter, die diese Anschläge ausgeführt haben, französische beziehungsweise belgische Staatsangehörige waren, und insofern ist schwer zu erkennen, wo jetzt eigentlich die Dimension liegt, dass ein fremder Akteur Frankreich angegriffen hat.

30.11.2015

Prof. Dr. Gregor Schirmer  - Kampf gegen Terror und Völkerrecht - Junge Welt

Die Bekämpfung des Terrorismus mit militärischen Mitteln in Staaten, deren Territorium terroristische Organisationen zu ihrem »Zufluchtsort« gemacht haben, ist zuförderst die Aufgabe dieser Staaten. Ein militärisches Eingreifen durch Drittstaaten steht nur dann im Einklang mit dem Völkerrecht, wenn es der Sicherheitsrat in Anwendung des Kapitels VII der UN-Charta beschließt oder wenn ein Staat einen anderen darum ersucht.

27.11.2015

 Prof. Dr. Jasper Finke, LL.M. - "Noch kein Mandat für Militäreinsatz in Syrien" - ARD

Deutschland darf die Streitkräfte im Rahmen von Systemen kollektiver Sicherheit einsetzen. Die UN ist ein solches System, handelt derzeit jedoch nicht selbst, sondern erlaubt den Staaten allenfalls über Art. 51 UN-Charta sich selbst zu verteidigen. Dementsprechend ließe sich Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag dahingehend verstehen, dass es sich auch bei der EU um ein System kollektiver Sicherheit handelt, so dass er die verfassungsrechtliche Grundlage für einen Militäreinsatz im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 Grundgesetz bildet.

Prof. Dr. Dr. h.c. Christian Tomuschat - "Resolution ist uneindeutig" - tagesschau 27.11.2015 20:00Uhr (05:03 Minute)

 


 

 30.01.2015

 Prof. Dr. August Pradetto - Bundeswehr im Irak - Dieser Einsatz ist gefährlich, falsch, illegal - Zeit Online

Das vom Bundestag legitimierte Mandat für den Bundeswehreinsatz im Irak ist sowohl verfassungswidrig als auch nicht völkerrechtskonform.

15.01.2015

Irak-Einsatz laut Bundestagsjuristen verfassungswidrig - Zeit Online

30.09.2014

 Prof. Dr. iur. Reinhard MerkelLuftschläge gegen den Islamischen Staat - Jurist: "US-Vorgehen in Syrien ist völkerrechtswidrig" - Der Tagesspiegel

Das Vorgehen der US-Regierung in Syrien ist völkerrechtswidrig. Die Luftangriffe auf den souveränen syrischen Staat sind eine Intervention im Sinn von Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta, also ein militärischer Angriff auf ein fremdes Land. Das ist in diesem Fall schon deshalb illegitim, weil das damit verfolgte Ziel ohne weiteres auch mit Einwilligung der syrischen Regierung erreichbar wäre.

 29.08.2013

 Prof. Dr. Thilo MarauhnMilitärschlag hat völkerrechtlich keine Legitimation - Deutschlandfunk

Es wäre wünschenswert, wenn die Bundesregierung eine deutliche Äußerung dahin gehend machen würde, dass sie deshalb sich nicht an einem Militärschlag beteiligen wird, solange keine Autorisierung durch den Sicherheitsrat vorliegt, weil sie das für völkerrechtswidrig hält.