Norman Volger soll Bußgeld zahlen / Interner Aktenvermerk verweist auf „politische Gesinnung“ des Politikers
Leipzig. Der Protest gegen einen Rechten-Aufmarsch hat für den Vorsitzenden der Ratsfraktion der Grünen, Norman Volger, ein juristisches Nachspiel. Weil er einen Bußgeldbescheid der Stadt Leipzig über 200 Euro nicht akzeptierte, liegt der Fall nun seit drei Wochen beim Amtsgericht. Das Pikante daran: In ihrer Begründung, warum sie Volger zur Verantwortung ziehen will, bringt die Ordnungsbehörde dessen „politische Gesinnung“ ins Spiel. Ob und für wann das Amtsgericht einen Hauptverhandlungstermin anberaumt, steht nach Angaben eines Gerichtssprechers noch nicht fest.
Worum geht es? Am 12. Dezember 2015 demonstrierten Neonazis im Leipziger Süden. Volger befand sich zu dem Zeitpunkt auf dem Gelände des Musikklubs Distillery, von dem aus musikalischer Protest den Aufzug begleitete. Weil der Aufforderung zur Beendigung der Beschallung nicht gleich nachgekommen wurde, nahm die Polizei die Personalien von Volger und Klubbetreiber Steffen Kache auf. Das Ordnungsamt der Stadt leitete daraufhin gegen Volger ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Lärmstörung ein und verhängte gegen ihn ein Bußgeld über 200 Euro. Dagegen ging er in Einspruch.
Auch der Hinweis, dass die Lautsprecher gar nicht Volger, sondern dem Klubeigentümer gehörten und damit im Zweifelsfall doch dieser belangt werden müsste, veranlasste die Behörde nicht dazu, von der Verfolgung des Grünen-Politikers abzulassen. Recherchen hätten ergeben, schreibt ein Sachbearbeiter in einem der LVZ vorliegenden Aktenvermerk zur Begründung des Bußgeldbescheides, „dass Herr Kache, Inhaber der Distillery, ebenso Mitglied der Fraktion Bündnis90/Die Grünen ist. Damit ist die Verbindung zwischen beiden Personen und die politische Gesinnung hergestellt“. Abgesehen davon, dass der Sachbearbeiter schon durch einen rathausinternen Anruf beim Büro für Ratsangelegenheiten leicht hätte feststellen können, dass Kache überhaupt kein Grünen-Stadtrat ist, stellt Volger eine ganz andere Überlegung an: „Ich bin verwundert darüber, dass das Ordnungsamt offenbar eine politische Gesinnung als ausreichend für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wertet.“
Das Rechtsamt wies den Vorwurf, willkürlich gegen Volger vorzugehen, zurück, äußerte sich jedoch nicht konkret zum laufenden Verfahren. „Grundsätzlich werden Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne Ansehen der Person oder deren politischer Auffassung geführt“, sagte Ordnungsamtsleiter Helmut Loris. Ausschließlich sachliche Argumente, sagte er, seien dafür entscheidend ob ein Bußgeldbescheid erlassen werde oder nicht.