[Berlin] 4. Prozesstag gegen Alexandra R.

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Der gestrige Verhandlungstag, der ursprünglich im Saal 101 stattfinden sollte, begann mit leichter Verspätung im Saal 700, der dank penibler Kontrollen und kugelsicherer Ausstattung ebenfalls als „Hochsicherheitssaal“ gilt. Die kurzfristige Raumänderung war vermutlich der zeitgleich stattfindenden Solidaritätskundgebung für Alex geschuldet. Rund ein Dutzend Unterstützer_innen hatten sich trotz mäßigen Wetters mit Transparenten und einem Lautsprecherwagen vor dem Gerichtsgebäude aufgebaut und Flyer an vorbeikommende Passant_innen verteilt. Die Polizei überwachte diese Szenerie mit einem Großaufgebot von neun Gruppenwagen und mindestens zwei Zivilfahrzeugen des Polizeilichen Staatsschutzes. Einer der Staatsschützer_innen fotografierte die Kundgebungsteilnehmer_innen.

 

Im Gerichtssaal hatten sich ca. 25 Beobachter_innen und zwei Dutzend Pressevertreter_innen eingefunden. Die Verhandlung leitete Richter Andreas Lach, die Anklage wurde vertreten durch Staatsanwältin Angelika Hoffmann, Alexandras Verteidigung stellten wie gehabt die Rechtsanwält_innen Undine Weyers und Martina Arndt. Auch Oberstaatsanwalt Schwarz, der die Anklage im Fall von Christoph T. vertritt, befand sich während der gesamten Verhandlung unter den Zuschauenden.

 

Ende der Beweisaufnahme
Die Verteidigung zog zu Beginn der Verhandlung sämtliche Beweisanträge zurück, die sie am Ende des 4. Verhandlungstages gestellt hatte. Offenbar war die noch am Abend des 23. Oktober ergangene Entscheidung, Alexandras Haftbefehl aufzuheben, von der Verteidigung als richtungsweisend eingeschätzt worden. Deshalb verzichtete sie auf weitere womöglich entlastende Beweisanträge, die das Verfahren noch verlängert hätten. Danach wurde der medizinische Sachverständige Dr. Wrobel gehört, der aufgrund Alexandras jungen Alters und des bei ihr am Tatabend gemessenen Blutalkoholwertes, im Falle einer Verurteilung, auf verminderte Schuldfähigkeit plädierte. Nachdem der Sachverständige gehört war, verlas Richter Lach ihren Registerauszug, der zwei Einträge enthielt: Eine Verwarnung vom April 2009 wegen Sachbeschädigung und ein weiteres Verfahren, welches allerdings eingestellt worden war. Alexandra ist nicht vorbestraft. Anschließend verkündete Lach, dass man nun am Ende der Beweisaufnahme angelangt sei, falls keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt würden.

 

Dein Franz Müntefering
Die Staatsanwaltschaft stellte noch einen Antrag, die „Gefangenenpost“ im Gerichtsaal zu verlesen, weil sich daraus Rückschlüsse auf eine politische Tatmotivation ziehen ließen. Laut Hoffmann sei dies von Belang für die „Strafzumessung“. Die Verteidigung protestierte dagegen und stellte in Frage, welche Rückschlüsse Sendungen, die Alexandra während ihrer Untersuchungshaft von x-beliebigen Personen zugeschickt bekommen hatte, auf eine mögliche Tatmotivation zuließen. Nach einer 5-minütigen Unterbrechung, hatte sich das Gericht entschieden, die Post dennoch zu verlesen. Neben Formulierungen, wie „siempre antifa“ (zu dt. „immer antifa“), „Du sitzt in Untersuchungshaft, doch gemeint sind wir alle“, sowie Unterzeichnungen mit „ein Genosse“, beanstandete die Staatsanwaltschaft auch eine Postkarte mit dem Konterfei des SPD-Abgeordneten Franz Müntefering, auf dessen Rückseite ein anonymer Absender geschrieben hatte (sinngemäß): „Kopf hoch Alex, werde dich mit Parteigeldern freikaufen, dein Franz“. Im Saal brach darauf Gelächter aus.

 

Plädoyer der Anklage
Die Staatsanwaltschaft begann nun mit dem Verlesen ihres Plädoyers. Sie halte am Tatvorwurf der versuchten Brandstiftung fest und habe keine Zweifel an den Aussagen der beiden Polizeibeamt_innen Stefanie Lütz (37) und Thomas Schulze (28), die bereits am ersten bzw. dritten Prozesstag gehört wurden. Alexandra belaste, dass sie sich am Tatabend in zeitlicher und räumlicher Nähe zum Tatort aufhielt. Außerdem entsprächen ihre Statur und ihre Kleidung der Person, die Schulze kurz vor Entdeckung des Brandes in Tatortnähe gesehen hatte. Verdächtig sei außerdem, dass sie vor der Festnahme im Spätkauf eine Bierflasche in das Regal zurück gestellt habe, nachdem sie die beiden Polizist_innen bemerkte. Ferner habe die Kriminaltechnik zwar keine Verbindung zwischen zwei in Tatortnähe gefundenen Farbsprühdosen und den Sprühköpfen in Alexandras Hosentasche nachweisen können, trotzdem sei eine „Zugehörigkeit zum Sprühkopf nicht auszuschließen“, führte die Staatsanwältin aus. Alexandra habe außerdem ein Feuerzeug mitgeführt, belastend, da sie keine Zigaretten dabei gehabt habe. Zudem seien in ihrer Wohnung weitere Gegenstände sichergestellt worden: Handschuhe und Grillanzünder, außerdem Zeitungsartikel und Unterlagen, die belegten, dass „die Angeklagte der linken Szene zuzurechnen“ sei. Daß Alexandra keine Grillanzünder-Rückstände an ihren Händen hatte, könnte damit zu erklären sein, dass sie sich die Papiertüten, die ihr zur Spurensicherung über die Hände gezogen worden waren, abriss. Außerdem wäre es möglich, dass sie Handschuhe getragen haben könnte. Diese könnten bei der Absuche der Tatort-Umgebung nicht gefunden worden sein. Die Zeugin Lütz habe schließlich ausgesagt, dass nur in unmittelbarer Nähe zum geschädigten KFZ, ferner nur nach weiteren Grillanzündern, nicht aber nach sonstigen Spuren, gesucht worden sei. Auch der Umstand, dass die Zeugin Lütz Alexandra in sofern entlaste, dass sie aussagte, sie habe die Fahrbahn der Liebigstraße fortlaufend im Auge behalten und könne ausschließen, dass eine Person die Fahrbahn überquert habe, sei insofern anzuzweifeln, da Lütz, als der Streifenwagen gewendet wurde, den Blickkontakt habe unterbrechen müssen. Daher sei es durchaus möglich, dass eine Person ungesehen von Tatort zum Frankfurter Tor gelangen konnte. Außerdem sei sie nach der Festnahme „außer Atem“ gewesen und es seien Anhaftungen von „Straßenschmutz“ unbekannter Herkunft an ihrer Kleidung gefunden worden. Da Alexandra sich nicht zum Tatvorwurf geäußert hat, gäbe es keine andere Erklärung für die Indizienkette, als daß sie die Tat begangen habe.

 

Plädoyer der Anklage – zur vermeintlichen Sichtung in der Liebigstraße
Vergleichsweise ausführlich äußerte sich die Staatsanwältin zu den Umständen der vermeintlichen Gesichtserkennung Alexandras durch den Zeugen Schulze. Die „Erinnerungslücken“ und „Unstimmigkeiten seiner Aussage hätten seine Glaubwürdigkeit, dass er eine wahrheitsgemäße Aussage mache, eher noch unterstützt, als sie in Zweifel zu ziehen. Auch daß der Zeuge keinerlei konkrete Erkennungsmerkmale nennen konnte, rechtfertigte die Staatsanwaltschaft folgendermaßen: Es sei völlig normal, dass Menschen, sich schon nach wenigen Minuten nicht mehr daran erinnern könnten, ob eine Person, mit der sie sich z.B. unterhalten haben, Merkmale wie eine Brille oder einen Bart aufgewiesen habe. Zur Beleuchtungslage des tatortnahen Sichtungsortes führte sie aus, dass dieser durch Straßenlaternen ausreichend beleuchtet gewesen sei, um eine Erkennung durch den Zeugen Schulze zu ermöglichen. Eben dieser hatte jedoch in seiner Aussage vom letzten Prozesstag angegeben, dass die Beleuchtungssituation vor Ort „schlecht“ gewesen sei; er wollte Alexandra nur im Scheinwerferlicht seines Streifenwagens erkannt haben, was die Verteidigung schon damals anzweifelte, da die „verdächtige“ Person sich zum Zeitpunkt der Sichtung auf Höhe des Seitenfensters befunden haben soll. Dass die Verdächtige Person zuvor den Brandsatz gelegt hatte, sah die Staatsanwaltschaft dadurch erwiesen, da an dem Ort, an dem sie gesehen wurde, später Grillanzünder gefunden worden seien, derer sie sich „augenscheinlich“ entledigt habe.

 

Plädoyer der Anklage – zum Strafmaß
Zum Ende des Plädoyers begründete die Staatsanwaltschaft das geforderte Strafmaß. Eine Verminderte Schuldfähigkeit sei nicht gegeben, weil Alexandra trotz Alkoholisierung ein „umsichtiges Fluchtverhalten“ an den Tag gelegt habe. Hoffmann beschrieb diese Umsicht damit, dass Alexandra unauffällig gegangen sei und nicht gestolpert sei, als sie sich umgeschaut habe. Außerdem habe sie sich nach der Tat umgezogen. Eine „politische Tatmotivation“, welche die Staatsanwaltschaft durch die „Gefangenenpost“ und Unterlagen aus Alexandras Wohnung als erwiesen ansah, sollte bei der „Strafzumessung“ zusätzlich gewürdigt werden. Indem die Staatsanwältin Alexandra das strafverschärfende Attribut „hoher Sozialschädlichkeit“ attestierte, bediente sie sich exemplarischer NS-Rhetorik, wie sie bis heute im bundesdeutschen Strafrecht verankert ist. Außerdem übte sich die Anklage in Stimmungsmache im Stil der Boulevardmedien, als sie ausführte, dass durch das Inbrandsetzen von Fahrzeugen Menschenleben gefährdet würden. Da es nicht hinnehmbar sei, dass Teile der Bevölkerung bestimmte Stadtteile aus Angst um ihr Auto meiden würden, sei aus Gründen der „Generalprävention“ ein Strafmaß von mindestens 3 Jahren zu verhängen. Ferner beantragte sie einen erneuten U-Haftbefehl gegen Alexandra wegen vermeintlicher Fluchtgefahr.

 

Plädoyer der Verteidigung I (Undine Weyers)
Angesichts des Anklage-Plädoyers fragte Weyers verwundert, ob die Staatsanwältin überhaupt an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Es sei offensichtlich so, dass die Staatsanwaltschaft nun versuche, Alexandra auf „Biegen und Brechen“ zu verurteilen, um durch Generalprävention eine Abschreckung zu erreichen.Das geforderte Strafmaß sei, unabhängig davon, ob Alexandra die Tat begangen habe oder nicht, für eine versuchte Brandstiftung, bei der kein Schaden entstanden ist, absolut unverhältnismäßig.

 

Plädoyer der Verteidigung I (Undine Weyers) – Indizienkette
Weyers begann damit, die Indizienkette der Staatsanwaltschaft zu beleuchten. Bezüglich der Sprühdosen, die laut Staatsanwaltschaft mit „nicht auszuschließen[der]“ Wahrscheinlichkeit mit Alexandras Sprühknöpfen in Verbindung stünden, erklärte sie, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe zu erwähnen, dass die kriminaltechnische Untersuchung zu Tage gebracht hatte, dass die Sprühknöpfe definitiv unbenutzt, und die Dosen vom Tatort wiederum geleert und verwittert waren. Auch das Indiz, wonach an Alexandras Händen keine Brandmittel gefunden wurden, diese sich nach Ansicht der Anklage aber auch hätten verflüchtigen können, als Alexandra die Papiertüten abriss, die ihr über die Hände gezogen worden waren, habe keinen Beweiswert. Hätten sich Brandmittelrückstände an Alexandras Händen befunden, wären diese durch Reißen an den Tüten erst Recht darauf übertragen worden. Jedoch wurde auch hier kein Brandmittelrückstand festgestellt. Außerdem sei es fraglich, dass keinerlei Spuren an der Kleidung zurück blieben, wenn mit Brandbeschleunigern hantiert würde. Die These der Anklage, Alexandra könnte auch Handschuhe getragen haben, die nicht gefunden werden konnten, weil die Polizei nach Aussage von Lütz am Tatort nur nach Grillanzünern gesucht habe, wies die Verteidigung als falsch zurück. Lütz hatte nämlich ausgesagt, dass die Beamt_innen der 11. Einsatzhundertschaft (EHU) sowohl Tatort, als auch Umgebung nicht nur nach Grillanzündern, sondern auch nach jedwelcher Art von Spuren abgesucht hatten. Im Bezug darauf, dass es Alexandra belaste, dass in ihrer Wohnung Grillanzünder gefunden wurden, sagte Weyers, dass sie am liebsten eine Umfrage machen würde, wer von den im Saal anwesenden in der Grillsaison Grillanzünder zuhause hat. Darüber hinaus sei sie gespannt zu erfahren, wie viele Autoanzünder_innen demnach in der Turmstraße (Straße, in der sich das Kriminalgericht befindet) wohnen würden. Aus dem Besitz von Grillanzündern ergebe sich folglich keinerlei Beweiswert. Gleichsam stehe es um den Befund, dass Alexandra bei ihrer Festnahme ein Feuerzeug mit sich geführt hatte. Die in diesem Zusammenhang gefallene Behauptung der Anklage, dass Alexandra belastender Weise keine Zigaretten dabei gehabt hätte, nannte Weyers eine „dreißte Lüge“, die durch das polizeiliche Beschlagnahmeprotokoll zu widerlegen sei: „Zigaretten“.

 

Plädoyer der Verteidigung I (Undine Weyers) – Polizeizeug_innen
Nun ging Weyers auf die Aussagen der Polizist_innen Lütz und Schulze ein. Die Zeugin Lütz hatte ausgesagt, sie habe die Liebigstraße ab dem Zeitpunkt im Blick gehabt, in dem ihr Kollege für einen Sekundenbruchteil eine „verdächtige Person“ am Straßenrand sah. Lütz könne ausschließen, dass eine Person ab diesem Augenblick die Fahrbahn überquert hätte, was nötig gewesen wäre, um vom Tatort aus zum Frankfurter Tor zu gelangen. Undine Weyers erinnerte in diesem Zusammenhang nochmals, daran, dass die Staatsanwaltschaft erklärt hatte, die beiden Polizist_innen für „zwei glaubwürdige Zeugen“ zu halten. Weyers teilte diese Auffassung im Falle der Zeugin Lütz: Sie sei „die ehrlichste Polizistin vor Gericht“, die sie je erlebt habe. So ehrlich, dass sie auch ausgesagt habe, dass in ihrem Streifenabschnitt häufig Menschen in schwarzer Kleidung anzutreffen seien und es ebenso zum „normalen“ Stadtbild gehöre, dass sich Menschen besonders im Umfeld des Frankfurter Tors treffen und Bier-trinkend auf der Straße herum sitzen. Daß Alexandra schwarze Kleidung dabei hatte und „Straßenschmutz“ an ihrer Hose festgestellt wurde, sei daher leicht zu erklären.

 

Plädoyer der Verteidigung I (Undine Weyers) – „Wiedererkennung“
Weyers stellte eingangs fest, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der „verdächtigen Person“ aus der Liebigstraße fortlaufend eine Formulierung nutzte, die weder durch Zeugenaussagen, noch Protokolle früherer Vernehmungen des Polizeibeamten Schulze gedeckt war: Sie behauptete wiederholt, die Person habe versucht, sich zu „verstecken“. Dabei hatte Schulze lediglich ausgesagt, die Person habe sich an geparkten Autos „vorbei geschoben“. Nun ging Weyers näher auf die fragwürdigen Aspekte in Schulzes Aussage über die Erkennung in der Liebigstraße ein: Die Sichtung habe nach seiner eigenen Aussage weniger als eine Sekunde gedauert. Wie die Person das Basecap getragen habe, das er sah, konnte er nicht beschreiben. Ob die Person eine Brille trug, vermochte er auch nicht zu sagen. Bis zur Festnahme sei er von einem männlichen Jugendlichen ausgegangen. Die Lichtverhältnisse seien nach seinen Angaben „schlecht“ gewesen. Weyers merkte an, dass sie diese nach Inaugenscheinnahme als „miserabel“ bezeichnen würde.

 

Weyers wendete sich nun dem Geschehen in unmittelbarer Folge der vermeintlichen Erkennungssituation zu: Entgegen der Wortwahl der Staatsanwaltschaft, die Polizeibeamtin Lütz habe Alexandra bis zum Frankfurter Tor „verfolgt“, hatte Lütz lediglich ausgesagt, sie sei zuerst ohne jeden Anhaltspunkt einen von mehreren möglichen Wegen entlang gerannt. Sie habe Alexandra erst am Frankfurter Tor erfasst, wobei sie sich keinesfalls sicher gewesen sei, die richtige Person vor sich zu haben. Erst ihr Kollege, der später hinzu kam, habe das bestätigt. Lütz hatte außerdem zu Protokoll gegeben, dass Alexandra quer über den Platz lief, als sie sie das erste mal sah. Weyers merkte an, dass dies genau darauf hindeuten würde, dass Alexandra von der Frankfurter Allee kam und nicht aus der Liebigstraße, wo der Tatort lag.

 

Plädoyer der Verteidigung I (Undine Weyers) – polizeiliche Nachbereitung
Die beiden polizeilichen Aussagen, die Schulze im Anschluss an die Festnahme machte, wiesen weitere Ungereimtheiten auf. So habe Schulze im Protokoll, welches er noch in der Tatnacht schrieb, nichts davon erwähnt, dass er in der Liebigstraße ein Gesicht habe erkennen können. Auch gegenüber seiner Kollegin Lütz habe er dies zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Laut Weyers sei dies äußerst fragwürdig, handele es sich dabei doch um ein wichtiges Detail. Mit der Sachlage konfrontiert habe Schulze vor Gericht ausgesagt, dass er sich das auch nicht erklären könne: „Werd‘ ich wohl vergessen haben“. Dazu, dass im Protokoll der LKA-Vernehmung durch den Staatsschützer Michalek plötzlich eine Gesichtserkennung auftauche, habe Schulze vor Gericht ausgesagt, dass er sich wohl während der Vernehmung wieder habe erinnern können. An der Vernehmung durch den polizeilichen Staatsschutz sei zudem auffällig, dass sie keinerlei Rückfragen enthalte, wie sie bei einer Zeugenbefragung sonst üblich sind. Kriminaloberkommissar Michalek, der Schulzes Aussage am 3. Prozesstag als „sehr schön“ bezeichnete, habe ausgesagt, Fragen gestellt zu haben. Damit konfrontiert, dass sich Schulzes Aussage jedoch wie ein Monolog liest, habe er eingeräumt, diese nicht aufgeschrieben zu haben und sich an ihren Inhalt nicht mehr erinnern zu können, erklärte Weyers.

 

Plädoyer der Verteidigung I (Undine Weyers) – Gefangenenpost und Tatmotiv
Bezugnehmend auf die verlesene Gefangenenpost sagte Weyers „fremde Leute schreiben für jemanden in U-Haft, den sie nicht kennen.“ Sie nannte das „sehr schön!“ Die Briefe seinen motivierenden, hoffnungsvollen Charakters. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, welche Belastung es für die Betroffenen darstellt, eingesperrt, in Untersuchungshaft zu sitzen. In keinem der Texte sei auch nur in irgendeiner Weise auf Dinge angespielt worden, die in Zusammenhang mit konkreten Straftaten zu sehen wären. Daher habe die Post keinerlei Indiziengehalt. Bezüglich der „belastenden“ Unterlagen, die in Alexandras Wohnung, genauer auf ihrem PC gefunden wurden, erklärte Weyers: „Jeder hat das Recht, sich Dokumente aus dem Internet herunter zu laden – auch solche mit linkspolitischem Inhalt!“ Ein „Gesinnungsstrafrecht“ gebe es nicht. Nach 30 Minuten war Weyers am Ende ihres Plädoyers angelangt. Weyers beantragte Freispruch, worauf hin im Zuschauerraum Applaudiert wurde. Der Richter griff nicht ein. Weyers Kollegin Arndt übernahm das Wort.

 

Plädoyer der Verteidigung II (Martina Arndt) – Fluchtgefahr contra Ausbildung
Eingangs verlas Arndt eine Erklärung, von Alexandras Ausbildungsstelle, die dem Kammergericht vorgelegt worden war, als dort vor ca. 4 Monaten über die Fortdauer ihrer U-Haft entschieden werden sollte. Die Ausbildungsstätte äußerte sich zu Alexandras Werdegang in der Ausbildung zur Binnenschiffer_in. Bis dato habe sie dort ein durchweg positives Leistungsbild abgegeben und sei auf dem besten Weg, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Nun gefährde die Untersuchungshaft aber den Ausbildungserfolg, was die Ausbildungsstelle sehr bedauere. Sie kritisierte die Untersuchungshaft als unverhältnismäßig und kündigte an, Alexandra nach Abschluss des Verfahrens wieder aufnehmen zu wollen, eine Einstellung oder ein Freispruch vorausgesetzt. Arndt verlas nun eine darauf bezugnehmende Stellungnahme des Berlin Kammergerichts. Die Kammer erklärte dazu, dass sie das bestehende Ausbildungsverhältnis nicht als Fluchthinderungsgrund anerkenne, da angesichts der Haftstrafe, der Alexandra entgegen zu sehen habe, eh zu erwarten sei, dass sie die Ausbildung nicht fortsetzen könne.

 

Plädoyer der Verteidigung II (Martina Arndt) – Fluchtgefahr contra Kaution
Weiter führte Arndt aus, dass dem Kammergericht zum Haftprüfungstermin auch eine Erklärung vorgelegen habe, in der eine Verwandte Alexandras versichert hatte, eine Kaution von 15.000€ hinterlegen zu können, um einen vermeintlichen Fluchtanreiz zu mindern. Trotzdem habe die Kammer die Aufhebung des Haftbefehls abgelehnt. Als Begründung habe sie die beschlagnahmte Postkarte mit dem Konterfrei Franz Münteferings herangezogen. Die Postkarte mit der Formulierung: „[…] Werde dich mit Parteigeldern freikaufen, dein Franz.“, begründe Zweifel daran, dass das Kautions-Geld tatsächlich aus Alexandras persönlichem Umfeld komme. Mit Verweis auf Alexandras linke „Szenezugehörigkeit“ hieß es, das Geld könne ebenso gut aus der „Linken Szene“ stammen, womit eine Fluchthemmung durch persönliche Bindung zum Geldwert, nicht gegeben sei. Die Erklärung aus Alexandras Verwandtschaft wurde kurzerhand ignoriert.

 

Arndt verdeutlichte, welche Konsequenz dies für ihre Mandantin hatte: 5 Monate U-Haft in der JVA-Pankow. Mit Ausnahme von 30 Minuten Besuchszeit samt „inhaltlicher Gesprächsüberwachung“, die ihr alle 14 Tage gewährt wurde, habe dies die weitgehende Isolation von ihrer Umwelt bedeutet. Hinzu komme, dass sie ihre Ausbildung abbrechen musste und das Ausbildungsjahr, selbst im Falle eines Freispruchs, wiederholen müsse. Arndt beantrage Freispruch, worauf hin der Zuschauerraum abermals applaudierte.

 

Plädoyer der Verteidigung II (Martina Arndt) – Manipulation der Hauptverhandlung
Bevor sie zum Ende kam, wollte Arndt noch mit der Staatsanwaltschaft abrechnen. Sie warf Staatsanwältin Hoffmann vor, wissentlich falsche Ermittlungsergebnisse in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben. Sie nahm Bezug auf Sachverhalte, welche die Staatsanwältin im Verfahren angenommen hatte, um Alexandra zu belasten, zu denen es keinerlei zeugenschaftliche Quellen gab. Die Polizeibeamt_innen Schulze und Lütz sagten aus, Alexandra sei „ruhigen Schrittes“ gegangen, als sie am Frankfurter Tor auf sie trafen. Die Staatsanwaltschaft behauptete hingegen, Alexandra sei „gerannt“. Eine weitere Fiktion der Anklage: Alexandra habe im Spätkauf versucht, sich zu verstecken. Keine_r der anwesenden Zeug_innen hatte etwas derartiges behauptet. Auch im Bezug auf die unklare Täterschaft der „verdächtigen Person“ in der Liebigstraße hatte die Staatsanwaltschaft nachgeholfen: Obwohl Schluze, als einziger Zeuge, der die Person für einen Sekundenbruchteil gesehen haben wollte, nichts Vergleichbares ausgesagt hatte, behauptete die Anklage, die Person habe sich „augenscheinlich“ von mitgeführten Grillanzündern entledigt, als sie die Polizeibeamt_innen bemerkte. Der Vollständigkeit halber erwähnte Arndt auch die Manipulation, die Weyers bereits aufgefallen war: Es sei es schlicht gelogen, wenn die Staatsanwaltschaft behaupte, Lütz habe ausgesagt, dass am Tatort nur nach Grillanzündern, nicht aber nach sonstigen Spuren (z.B. Handschuhen) gesucht worden sei. Abschließend beklagte Arndt, die Anklage habe sich durch dieses Vorgehen politischem Druck gebeugt. Das Gericht unterbrach die Hauptverhandlung, um sich zur Urteilsberatung zurück zu ziehen.

 

Urteilsverkündung
Nach 45 Minuten verkündete der Richter Lach einen Freispruch. Alexandras Schuld sei nicht erwiesen. Eine Verurteilung auf Basis der Wiedererkennung durch einen einzigen Zeugen halte er generell für ein „schwieriges Mittel“. Im konkreten Falle ausschlaggebend sei jedoch, dass Schulze sich an kein einziges Gesichtsmerkmal erinnern konnte. Außerdem sei fragwürdig, dass er vor Gericht im Widerspruch zu anderen Zeugenaussagen angegeben hatte, Alexandra habe ihm vor der Festnahme von sich aus gesagt, sie sei aus der Frankfurter Allee gekommen, ohne daß er danach gefragt hätte. Auch die Aussage, dass Lütz nach dem Löschen des Brandes, noch bei ihm im Funkwagen saß, sei widersprüchlich. Lütz habe entlastend ausgesagt, Alexandra sei quer über den Platz gelaufen, was tatsächlich darauf deute, dass sie aus Richtung der Frankfurter Allee gekommen war. Entlastend sei auch Schulzes Aussage, wonach Alexandra sich während der Verfolgung „nicht suchend“ umgeschaut habe. Das „Keuchen“, welches die Polizist_innen nach der Festnahme wahrgenommen haben, sei auch durch Alexandras Alkoholkonsum zu erklären. Daß Alexandra sich die Papiertüten herunter gerissen habe, könne zwar als Verdunklungsabsicht gedeutet werden. Es sei aber so, nach Aussage des Richters, der hier sichtlich nicht wusste, wie er es ausdrucken sollte: „wie soll ich sagen?“, Alexandra stamme aus einer „Szene, die stolz darauf ist, mit staatlichen Organen nicht zusammen zu arbeiten und ihnen das Leben schwer zu machen.“ Entlastend sei außerdem, dass weder an ihren Händen, noch Kleidungsstücken, noch an den heruntergerissenen Papiertüten Rückstände eines Brandbeschleunigers festzustellen waren. Zudem entlaste sie die Aussage der chemischen Gutachterin des LKA, die am 3. Prozesstag ausgesagt hatte und zu Protokoll gab, dass Trinkalkohol sich schneller verflüchtigen würde als Brandmittelrückstände. Trinkalkohol habe sie festgestellt, Brandmittel hingegen nicht. Daß Handschuhe benutzt worden sein könnten, um eine Brandmittel-Spurenübertragung zu verhindern, dafür gebe es keine Anhaltspunkte: Die Beamt_innen der 11. Einsatzhundertschaft, die Tatort und Umgebung nach Spuren abgesucht hatten, haben nichts gefunden. Das Gericht gehe davon aus, „[Polizei-] Kräfte machen ihre Arbeit ordentlich.“ Der Besitz von Grillanzündern sei auch nicht als Hinweis auf Straftaten zu deuten. Dies gelte auch für Hinweise auf eine linkspolitische Einstellung der Angeklagten. Alexandra sei daher freizusprechen und habe eine „Haftentschädigung“ zu erhalten.

 

Bisherige Berichterstattung:

Alexandra:
4. Prozesstag, Alexandra: Alex freigesprochen! (Kurzmitteilung)
3. Prozesstag, Alexandra (Bericht)
3. Prozesstag, Alexandra: Justiztheater in Berlin (Kurzmitteilung)
2. Prozesstag, Alexandra (Bericht)
1. Prozesstag, Alexandra (Bericht)
1. Prozesstag, Alexandra: Alexandras Anklage schwächelt (Kurzmitteilung)

Christoph:
2. Prozesstag, Christoph (Bericht)
2. Prozesstag, Christoph: Justiztheater in Berlin (Kurzmitteilung)
1. Prozesstag, Christoph (Bericht)
1. Prozesstag Christoph: Christoph ist draußen (Kurzmitteilung)
Der Fall Christoph T. (Hintergründe)

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