Franziska, eine der Besetzer_innen der Kohlekraftwerksbaustelle Moorburg, sitzt von 13.08. - 26./27.08.2010 in Bühl im Knast. Neuerdings darf sie nur 10 Briefe auf der Zelle haben - rechtlich unbegründet, reine Schikane. Beschwert euch, nervt die Knastleitung (Soli-Aktionen sind auch gerne gesehen ;) )
Franziska hat uns mitgeteilt, dass sie nur etwas ueber 10 Briefe auf der Zelle behalten darf und die uebrigen wieder abgeben muss – unabhaengig davon, ob sie die Zeit hatte, alle Briefe zu beantworten. Ihre Briefe wieder hergeben zu muessen, macht ihr viel aus – Briefe sind kleine Leuchtsterne am grauen Knasthimmel und enorm wichtig, um Franziska zu zeigen, dass sie nicht alleine ist.
Bitte schickt der Knastleitung eine Dienstaufsichtsbeschwerde, wenn ihr sie Zeit dafuer findet – wenn das viele tun, gibt die Knastleitung vielleicht nach, oder wird zumindest ein bisschen geaergert!
Eine Fax/Email/Briefvorlage gibt es hier, ihr koennt aber auch gerne eigene Schreiben aufzetzten – Dienstaufsichtsbeschwerden sind formlos. Kostenlose Faxe kann man auch im Internet verschicken (http://freepopfax.com/).
Zur Vorlage:
JVA Karlsruhe
-Außenstelle Bühl-
Hauptstraße 94
77815 BühlTelefon: 07223-80859-50
Telefax: 07223-80859-76
Emai: poststelle@jvakarlsruhe.justiz.bwl.deDienstaufsichtsbeschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich eine Dienstaufsichstbeschwerde. Frau Franziska Wittig, die zur Zeit in der JVA Bühl inhaftiert ist, darf nach eigenen Angaben nur etwa 10 Briefe auf ihrer Zelle aufbewahren. Dies wurde damit begründet, dass die Briefbegrenzung eine Massnahme gegenüber Untersuchungsgefangenen sei, obwohl Frau Wittig eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüsst.
Da mir völlig unklar ist, auf welcher Rechtsgrundlage diese Entscheidung basieren könnte, bitte ich Sie, nachzuforschen, wer diese in meinen Augen rechtswidrige Entscheidung auf welcher Rechtsgrundlage getroffen hat. Ich bitte darum, mir das Ergebnis mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
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Weitere Vorlage für
Dienstaufsichtsbeschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit stelle ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen denjenigen Beamten bzw. diejenige Beamtin, der/die die dienstrechtliche Verantwortung für unverhältnismäßige Beschränkungen trägt, die der Strafgefangenen Frau Franziska Wittig auferlegt werden.
Frau Wittig verbüßt derzeit in der Außenstelle Bühl der JVA Karlsruhe eine Ersatzfreiheitsstrafe. Frau Wittig darf nach eigenen Angaben nur etwa zehn Briefe in ihrem Haftraum aufbewahren und es wird vonseiten der Vollzugsbediensteten von ihr verlangt, dass sie über diese Zahl hinausgehende Schreiben abgibt, auch wenn Frau Wittig noch nicht ausreichend Gelegenheit hatte, um diese Schreiben zu beantworten.
Diese Frau Wittig auferlegten Beschränkungen widersprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und stehen nicht im Einklang mit Buch 3 (Strafvollzug) des Gesetzbuchs über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvollzugsgesetzbuch - JVollzGB) vom 10. November 2009.
Da mir nicht bekannt ist, welcher Beamte oder welche Beamtin für die genannte Maßnahme (Frau Wittig die Aufbewahrung von mehr als einer sehr geringen Anzahl von Briefen zu verbieten) die dienstrechtliche Verantwortung trägt, bitte ich Sie, festzustellen, um welche Person es sich dabei handelt und gegebenenfalls die entsprechenden dienstrechtlichen Schritte einzuleiten.
Bitte teilen Sie mir mit, was Ihre Prüfung des Sachverhalts ergeben hat und welche Schritte gegebenenfalls eingeleitet wurden!
Begründung:
Gemäß § 23 Absatz 1 des 3. Buchs des JVollzGB hat Frau Wittig als Gefangene das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Im Bezug auf die Aufbewahrung von eingehenden Schreiben durch Gefangene bestimmt das JVollzGB lediglich, dass Gefangene eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren haben, sofern nichts anderes gestattet wird (§ 25 Abs. 3 des 3.Buchs). Darüber hinausgehend sind spezielle Beschränkungen für die Aufbewahrung von eingehenden Briefen durch Gefangene nicht vorgesehen. Wird ein Gefangener/eine Gefangene – wie in Frau Wittigs Fall – daran gehindert, eingehende Schreiben so lange in seinem/ihrem Haftraum aufzubewahren, wie er/sie für die Beantwortung dieser Schreiben benötigt, so verletzt dies sogar das Recht des/der Gefangenen, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen, das ihm/ihr gemäß § 23 Abs. 1 ausdrücklich zusteht.
Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Gefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Justizvollzugsanstalt unerlässlich sind. So legt es § 3 Abs. 2 des 3. Buchs JVollzGB fest.
Die Pflichten und Beschränkungen, die Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. (§ 61 Abs. 2 JVollzGB III)
Das Verbot, mehr als eine geringe Anzahl von eingehenden Briefen im Haftraum aufzubewahren, steht jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck.
Denn die Aufbewahrung der Schreiben im Haftraum stellt in keiner Weise eine nennenswerte Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt dar. Schließlich wird der Empfang der Schreiben durch die Justizvollzugsanstalt vermittelt. Diese darf den Schriftwechsel der Gefangenen überwachen, soweit dies aus Gründen der Behandlung oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erforderlich ist (§ 24 Abs.1 JVollzGB III). Somit wäre es nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig, die Aufbewahrung von mehr als einer geringen Anzahl von Briefen in der Zelle deshalb zu verbieten, weil die JVA befürchtet, die Briefe könnten etwas enthalten, von dem eine Gefahr ausgeht. Denn die JVA hat durch die Überwachung des Schriftwechsels die Möglichkeit, auszuschließen, dass Briefe, die ein Gefangener/eine Gefangene erhält, etwas enthalten, von dem eine Gefahr ausgehen könnte.
Gleichzeitig eignen sich Schreiben aufgrund ihres Materials und ihrer Beschaffenheit auch nicht als Waffe oder Versteck für gefährliche Gegenstände.
Auch eine Beeinträchtigung der Übersichtlichkeit des Haftraums im Sinne von § 15 JVollzGB III ist nicht zu befürchten:
Durch ihren flachen Charakter und den geringen Raum, den Briefe einnehmen, gefährden Briefe nicht bereits dann die Übersichtlichkeit des Haftraums, wenn sie eine Zahl von zehn oder zwanzig überschreiten. Zwar wäre es theoretisch denkbar, durch ein großes Papiervolumen die Übersichtlichkeit eines kleinen Raums zu beeinträchtigen. (Man bedenke, welchen Raum zum Beispiel von Justizbehörden aufbewahrte Akten einnehmen.) Doch in der Abteilung, in der Frau Wittig untergebracht ist, verbüßen weibliche Strafgefangene lediglich kürzere Freiheitsstrafen, und Frau Wittig befindet sich aufgrund einer vierzehntägigen Ersatzfreiheitsstrafe in Haft. In diesem Rahmen besteht also nicht die Gefahr, dass durch die eingehenden Schreiben an die Strafgefangenen und speziell an Frau Wittig jeweils ein Papiervolumen erreicht werden könnte, das eine Beeinträchtigung der Übersichtlichkeit des Haftraums zur Folge hätte.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt die Maßnahme, Frau Wittig die Aufbewahrung von mehr als einer sehr geringen Anzahl von Briefen zu verbieten, eine Beschränkung der Rechte von Frau Wittig dar, die weder dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird, noch im Einklang mit dem 3. Buch des Gesetzbuchs über den Justizvollzug in Baden-Württemberg steht. Überdies steht diese – in meinen Augen rechtswidrige – Maßnahme in einem klaren Gegensatz zur Praxis in anderen Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg (wie zum Beispiel der JVA Bruchsal).
Mit freundlichen Grüßen
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