[NBG] Urteil im Schauprozess gegen Anmelderin einer antifaschistischen Demonstration

Antifaschismus ist nicht kriminell.

Am Dienstag, den 22.12.2015, rief das Antifaschistische Aktionsbündnis Nürnberg (AAB) und die Rote Hilfe Nürnberg-Fürth-Erlangen zu einer Solidaritätskundgebung mit anschließender Prozessbeobachtung auf. Angeklagt war die Anmelderin einer antifaschistischen Kundgebung, die sich gegen einen Aufmarsch von „Nügida“, einer Tarnorganisation der Partei „Die Rechte“, wendete.

Nach Redebeiträgen des AAB und der Roten Hilfe, in denen der Prozess als „politischer Schauprozess gegen antifaschistischen Aktivismus“ bezeichnet wurde folgten die TeilnehmerInnen dem Aufruf zur Prozessbeobachtung. Für diesen Tag hatte Richter Thomas Pucher, neben den üblichen Durchsuchungen am Eingang des Gerichts, angeordnet die Personalien der ProzessbesucherInnen festzustellen, indem die Personalausweise kopiert wurden. Zusätzlich dazu gab es erneute Taschenkontrollen und sowohl Handys, als auch Stifte und Papier wurden für die Dauer des Prozesses abgenommen. Damit sollte eine Prozessbeobachtung erschwert, sowie die BesucherInnen durch die Anwesenheit des polizeilichen Staatschutzes eingeschüchtert werden. Davon ließen sich die anwesenden BeobachterInnen nicht beeindrucken und der Gerichtssaal war bis zum letzten Platz besetzt.

Vor Beginn des Prozesses verlas die angeklagte Genossin eine Stellungnahme, in der sie das Verfahren politisch einordnete und als Einschüchterung gegenüber den AnmelderInnen von antifaschistischen Gegenprotesten wertete. Auf die Erklärung reagierte Richter Pucher ganz im Sinne der politischen Justitz und nahm das Urteil schon vor Prozessbeginn vorweg. Er sieht politisches Engangegament gegen Pegida zwar im Prinzip positiv, dabei sollte allerdings die Polizei als „Hüterin des Rechtsstaats“ nicht beleidigt werden.

Das Vorgehen der Polizei als Garant für den reibungslosen Ablauf des Naziaufmarsch und die damit einhergehende Polizeigewalt an diesem Tag blendete der Richter notwendigerweise aus. Der Richter merkte zudem an, dass die Beweisaufnahme ergeben wird das die Angeklagte schuldig zu sprechen sei und die im Strafbefehl angesetzten 1500€ Strafe ein „gütiges Angebot“ wären. Dieses Angebot wies die Angeklagte zurück und so wurde die Beweisaufnahme eröffnet. Die einzigen geladenen Zeugen waren zwei Beamte der Bereitschaftspolizei, die sich durch das Abspielen des Lieds „Fuck the cops“ des Künstlers GUZ beleidigt gefühlt haben. Keiner (!) der Beamten konnte bestätigen, dass die Anmelderin das Lied selbst abgespielt hat, also den Startknopf gedrückt hat. Richter und Staatsanwaltschaft zauberten ein Video aus dem Hut auf dem lediglich zu sehen war, wie die Anmelderin während des Liedes eine Durchsage auf der Kundgebung machte und dafür die Lautstärke regelte.

 

Die Behauptung, dass sie das Lied abgespielt hat wurde auch durch den Videobeweis nicht erhärtet. Das hielt jedoch Richter und Staatsanwaltschaft nicht davon ab an ihrem vorgefertigtes Urteil festzuhalten. Kurzerhand war es nicht mehr wichtig wer auf den Startknopf der Musik gedrückt hat, sondern alleine das Regeln der Lautstärke, um die Durchsage zu machen, reichte nun für den Vorwurf der Beleidigung aus.

 

Im Anschluss setzte Oberstaatsanwalt Schrotberger zum Plädoyer an. Er sah die Schuld der Angeklagten als erwiesen an und richtete sich mit seiner Begründung auch an die anwesenden ProzessbeobachterInnen. Ihm sei nicht ersichtlich wie man gegen die menschenverachtende Ideologie der Nazis auf die Straße gehen könne und genauso menschenverachtend die Polizei beleidigen könne. Er forderte 40 Tagessätze a 35€ als Strafe. Zuvor fragte er süffisant ob die Rote-Hilfe die Kosten übernehmen wird und man daher die Tagessätze etwas höher ansetzen kann.

 

Die Verteidigung stellte in ihrem Pladoyer den politischen Kontext her, den Staatsanwaltschaft und Richter vorher verdreht hatten. In Zeiten von rechten Brandanschlägen und wöchentlichen Aufmärschen sei es ein Unding antifaschistischen Gegenprotest zu kriminalisieren und AnmelderInnen mit aberwitzigen Strafen zu überziehen. Er forderte den Freispruch, da Richter und Staatsanwaltschaft weder beweisen konnten, dass die Anmelderin das Lied abgespielt hat, noch dass explizit die anwesenden PolizistInnen individuell angesprochen und beleidigt worden sind. Darüberhinaus merkte er noch an, dass der Inhalt des Liedes auch unter die Kunstfreiheit fällt und deswegen eine Beleidigung als Straftatbestand höchst zweifelhaft sei.

 

Der Richter blieb seiner Linie treu und schloss sich der Forderung der Staatsanwaltschaft an und verurteilte die Genossin zu einer Geldstrafe von 1400€.

 

Der Prozess zeigt, dass hier Politisches Strafrecht angewandt wird das antifaschistischen Protest gängeln und verhindern will sowie in der Konsequenz rechte und rassistische Politik ermöglicht. Die Prozesse stehen in einer Linie mit dem aggresiven Auftreten der Polizei-Sondereinheiten vom USK gegenüber Demonstranten, Einschränkungen des Demonstrationsrechts durch das Ordnungsamt, Sonder-Ubahnen der VAG und dem Wegschauen bei rassistischer Gesinnung von Polizeibeamten. Besonders Offensichtlich wurde das alles bei den Gegenprotesten des 19. April. Während die Anmelderin wegen dem Abspielen eines ironischen Liedes über die Polizei zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt wurde, sind den Behörden mehrere Straftaten auf Seiten von Nügida nicht der Rede wert. Egal ob das offene Zeigen von Hakenkreuzen, das Bedrohen von Gegendemonstranten oder Angriffe mit Pfefferspray auf Personen im Umfeld der Demonstration. Bisher wurde in diesen Fällen noch keine Anklage der Staatsanwaltschaft erhoben. Weder Polizei noch Justiz hat ein tatsächliches Interesse daran die rassistische Hetze von der Straße fernzuhalten. Im Gegenteil, durch die Repressalien gegenüber der antifaschstischen Bewegung werden ihnen Räume eröffnet, in denen sie Ihre Ideologie ungehindert verbreiten können und auch immer wieder Migranten und Andersdenkende angreifen können.

 

Nichtsdestotrotz gab es für AntifaschistInnen in Nürnberg viele Erfolge und auch weiterhin können FaschistInnen und RassistInnen ihre Aufmärsche nur unter massivem Polizeischutz durchführen.

 

Dass unsere Antirepressionsarbeit Früchte trägt und den Behörden ein Dorn im Auge ist hat der Prozess gezeigt. Die politische Staatsanwaltschaft muss einsehen, dass ihre Anklagen ins Leere laufen und die Angeklagten sich breiter Solidarität sicher sein können.  

 

+++

Zeigt euch solidarisch! Unterstützt die Betroffenen!

 

Spendenkonto:

 

Stichwort "Anti-Pegida"

Rote Hilfe Regionalgruppe

GLS Bank

IBAN: DE8543 0609 6740 0723 8353

BIC: GENODEM1GLS

Zeige Kommentare: ausgeklappt | moderiert

Ist es egal ob dabei ein Lied auf dem Index steht oder nicht?

sie bedienen sich dabei ähnlichen Begründungen, wie bei Anti-Bullen-Parolen auf Demos etc. Solange diese als Gesamtaussage stehen bleibt, ist es nicht verboten - also die Parole an sich nicht. Sobald dies aber "individualisiert" wird, durch direktes Anschauen beim Rufen oder so, kann der "betroffene" Bulle wegen Beleidigung anzeigen. Der krude Versuch, diese Logik hier anzuwenden, weil damit die anwesenden Bullen gemeint wären, ist rechtlich mehr als fragwürdig und wird hoffentlich auch in weiteren Instanzen angegangen. Ich denke, in diesem Fall sollte einfach mal wieder eine Anmelderin sanktioniert werden.