[KA] Kargida-Gegnerin verurteilt

kundgebung

Heute fand wieder ein Prozess am Amtsgericht Karlsruhe gegen eine Aktivistin im Zusammenhang mit den Protesten gegen Kargida/“Widerstand“ Karlsruhe statt (bisherige Prozesse hier und hier).

 

Der Tatvorwurf lautete „Nichtbefolgen eines Platzverweises“. Die Aktivistin hatte sich vergangenen März zusammen mit Gleichgesinnten auf eine Straße entlang der geplanten Demonstrationsroute von Kargida gesetzt.Die Polizei forderte die Sitzenden per Lautsprecherdurchsage auf, die Straße frei zu machen. Als dem von der Aktivistin nicht nachgekommen wurde, wurde sie und Andere über mehrere Stunden im Freien eingekesselt und anschließend zur Gefangenensammelstelle in der Moltkestraße in der Karlsruher Nordweststadt gebracht Hier wurde sie ED-behandelt und musste sich bis auf die Unterwäsche entkleiden. Nachdem sie dabei schon mehrfach unter Anderem an der Brust angefasst wurde, wurde sie noch aufgefordert, auch ihren BH auszuziehen. Dies verweigerte sie, auch mit Verweis darauf, dass sie ja schon mehrfach an der Brust „abgetastet“ wurde. Daraufhin wurde ihr von einer Polizistin zwangsweise der BH ausgezogen. Im Anschluss wurde sie noch in eine Zelle gesperrt. Dies Alles geschah wohlgemerkt wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Gegen den folgenden Bußgeldbescheid legte die Aktivistin Widerspruch ein, was zu der heute stattgefundenen Hauptverhandlung führte.

 

Die Richterin verlas den Tatvorwurf und nahm die Personalien auf. Die Angeklagte verweigerte die Aussage, ihr Anwalt ging aber auf die Umstände der Demonstrationen von Kargida/“Widerstand“ Karlsruhe im Allgemeinen und auf den Tatvorwurf im Speziellen ein. Er stellte klar, dass es sich bei den genannten Demonstrationen mitnichten um eine Bewegung besorgter Bürger handelt, sondern dass es sich hierbei von Beginn an um eine überregionale, faschistische Mobilisierung handelt. Außerdem sind laut höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Sitzblockaden vom Versammlungsrecht gedeckt. Zudem hätte es für die Polizei an besagtem Tag auch andere Möglichkeiten als die Räumung der Straße gegeben, z.B. den Marsch von Kargida auf eine andere Route umzuleiten, was auch in einem ähnlichen Verfahren durch das Amtsgericht Stuttgart festgestellt wurde. Weiterhin führte die von verschiedenen außereuropäischen Ländern ausgesprochene Reisewarnung für Ostdeutschland aufgrund der dort stattfindenden Pegida-Demonstrationen an und stellte klar, dass es seiner Mandantin darum ging, solche Verhältnisse in Karlsruhe zu verhindern. Abschließend monierte er noch die konkreten, oben ausgeführten Umstände der Ingewahrsamnahme, insbesondere auch den Punkt, dass die Aktivisten auch noch Stunden nach Ende der Kargida-Demonstration festgehalten wurde. In einem Gespräch mit dem Oberbürgermeister von Karlsruhe und dem Leiter der Versammlungsbehörde wurde dieses Thema bereits thematisiert. Der Leiter der Versammlungsbehörde wies hier die Verantwortung von sich, insbesondere für die Dauer der Maßnahme. Es handelte sich dabei wohl um einen „Alleingang“ der damaligen Einsatzleitung der Polizei.

 

Abschließend forderte der Anwalt eine Einstellung des Verfahrens gemäß dem Opportunitätsprinzip und das Tragen der Kosten der Angeklagten durch die Staatskasse. Laut dem Opportunitätsprinzip kann jede mit der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit befassten Behörde dass Verfahren einstellen, also die Polizei, die Versammlungsbehörde, das Amtsgericht usw. Es handelt sich es sich um eine Fahndungserlaubnis, nicht um eine -verpflichtung.

 

Die Richterin stellte zu den Ausführungen lediglich eine Rückfrage, und zwar ob es eine entsprechende Durchsage der Polizei an besagtem Tag gegeben hätte. Dies bejahte der Anwalt, fügte aber hinzu, dass für seine Mandantin nicht ersichtlich war, dass es sich hierbei um einen Platzverweis handele, da diese üblicherweise persönlich bzw. in persönlicher Ansprache und mit einem entsprechenden Formular ausgesprochen werden.

 

Hierauf wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Richterin verkündete das Urteil. Die Angeklagte wird wegen dem Nichtbefolgen eines Platzverweises zu einem Bußgeld von 50 € verurteilt und sie hat ihre Auslagen selbst zu tragen. Hierdurch wurde zwar das Bußgeld verringert und es handelt sich um einen vergleichsweise geringen Betrag. Das politische Signal, dass durch die Verurteilung aber zum wiederholten Male gesendet wird, ist mehr als verheerend.