DO: Neonazi Heiko Tuppat zeigte bei der Demo den "Hitlergruß"

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Beim Naziaufmarsch in Dortmund am 01.05.2014, zeigte der Neonazi Heiko Tuppat am Startpunkt der Nazidemo gegenüber einem ausländischen Anwohner einen Hitlergruß.

Die anwesende Polizei nahm das nicht hin, zog den Neonazi raus und nahmen seine Personalien auf. Nun hat ein Strafverfahren, wegen "Volksverheutzung" anhängig. Auch während der Demonstration und wie auch am Vorabenddemo riefen die Nazi immer wieder mal "Deutschland den Deutschen Ausländer raus"!!!

 

 

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Hat er ein Ermittlungsverfahren wegen §86a (Hitlergruß und andere verbotene Grußformel und Zeichen des NS) oder §130 Volksverhetzung?

Oder sogar beides?

Also soweit ich weiß, gibts für das Zeigen des Hitlergrußes eine Anzeige nach §86a.

Ausweisnummer: 576724003

Name: Tuppat

Vorname: Heiko

Geburtstag und -ort: 19.03.78 in Dortmund

Austellende Behörde: Stadt Dortmund

Austellungsdatum: 23.09.2008

Gültig bis: 22.09.2018

Als juristischer Experte (Ich bin im Referendaria) muss gesagt werden, dass "Nazis raus" dann genauso volksverhetzend ist.

„Nazi“, also ein Mensch mit nationalsozialistischer Gesinnung, zu sein ist, heißt nicht einer nationalen, rassischen, religiösen oder ethnisch bestimmten Gruppe anzugehören.

Oder anders gesprochen, „Nazi sein“ ist eine politisch-ethische Haltung und ein „Nazi“ sucht sich aus, nach dieser zu handeln. Oder noch mal anders, ein „Nazi“ definiert sich durch ein spezifisches Denken und Handeln selbst, dass er/sie auch so wieder ändern könnte.

Ein Vergleich zu, von zumeist biologistischen und an Kollektivdefinitionen entlang definierten, Zuschreibungen ist ein Absurdum.

 

„Nazis Raus“ ist eine platte Parole, die ihren Wert in der Verkürzung sucht, die deutlich machen soll, was der § 130 in juristischen Formulierungen äußert. Eine Art zivile Umsetzung der Ab- und Ausgrenzung der gesellschaftlichen Positionen, die die nationalsozialistische Diktatur, die KZs, die Shoa und den II. Weltkrieg hervorbrachte.

Die Parole stachelt in keiner Weise zu Gewalt, Hass und Willkürmaßnahmen auf. Oder anders, sie ist auf eine 2 Worte umgesetzte Verkürzung des Grundgesetzes.

 

Sie sollten in ihrer Burschenschaft weniger trinken, statt dessen dort austreten und sich eine demokratische Werteskala zulegen.

 

Strafgesetzbuch

 

Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

 

 

7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)

 

Gliederung

 

§ 130
Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.

gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2.

die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,

 

b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

 

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder

 

d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

 

2.

eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.

(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art vom 16.03.2011 (BGBl. I S. 418) m.W.v. 22.03.2011.

"Als juristischer Experte muss gesagt werden ..."?

Mann, bei dir reicht es ja nicht einmal für den Satzbau.

Heiko Tuppat: facebook.com/heiko.tuppat

Erst mal dem BVB bescheid geben damit der seine Dauerkarte abgeben muss und lebenslanges Stadionverbot bekommt, sofern er überhaupt ne Dauerkarte hat bzw. Mitglied ist.