Freiburg, 14.11.2009: Mahnbescheide wegen Schmerzensgeldforderungen

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Nach der antifaschistischen Demo am 14.11.2009 haben mehrere Bullen – entweder über ihre Anwälte oder über die Gewerkschaft der Polizei – Schadensersatzforderungen gegen AktivistInnen erhoben, da die Bullen vermeintlich durch die AktivistInnen verletzt wurden. In den Briefen wurde angedroht, dass die Bullen zivilrechtlich gegen die AktivistInnen vorgehen würden, sollten diese nicht zahlen. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass die Kosten dadurch steigen können.


Auf solche Briefe sollten Betroffene am Besten gar nicht reagieren. Die Erfahrung zeigt, dass die Bullen bisher selten tatsächlich versucht haben einen solchen vermeintlichen Anspruch vor Zivilgerichten zu erstreiten. Gleichzeitig könnte eine Schmerzensgeldzahlung in einem etwaigen Strafprozess wegen Widerstand und/oder (gefährlicher) Körperverletzung als quasi-Geständnis gewertet werden.

Inzwischen wurden allerdings durch die Bullen sogenannte Mahnbescheide am Amtsgericht Stuttgart beantragt. Diese Bescheide erwecken den Eindruck, dass ein Gericht den Vorwurf (der Körperverletzung) und die Rechtsfolge (Schmerzensgeld) geprüft und bejaht habe. Dies ist allerdings nicht der Fall! JedeR kann gegen JedeN wegen bestimmter Geldforderungen einen solchen Mahnbescheid beantragen.

Betroffene sollten mit dem dem Mahnbescheid beigelegten Formular innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Weiterhin solltet ihr euch bei uns melden.

In der Folge des Widerspruchs kann es zu einer Verhandlung über den Anspruch der Bullen kommen. In dieser Verhandlung gilt es dann für die Bullen zu beweisen, dass die konkrete Verletzung durch die vermeintliche Handlung herbeigeführt wurde. Oft genug ist dieser Beweis nur schwer zu führen. In den letzten Jahren kam es in Freiburg zu keinem solchen Prozess!

Kein-Euro-Jobs — nur für Cops!

P.S: Dieses gerichtliche Mahnverfahren kann auch bei weiteren (vermeintlichen) privatrechtlichen Ansprüchen (z.B: Schadensersatz für eine Sachbeschädigung) zur Anwendung kommen.


www.kts-freiburg.org/ea

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In Frankfurt/Main wurde eine Schmerzensgeldforderung einer Polizistin abgelehnt, diese wollte sich beim Wegtragen einer sitzenden Aktivistin verletzt haben.

 

Auf http://rhffm.blogsport.eu/archives/108 sind weiterführende Links.

 

Solidarische Grüße

Grundsätzlich kann auch wegen immaterieller Schäden Schadensersatz verlangt werden. Das steht irgendwo in §§ 249 ff BGB. Daher kann auch bei erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld verlangt werden. Da Polizisten auch Menschen sind, können auch diese derartige Ansprüche geltend machen.

 

Allerdings kann der Polizist, der Schmerzensgeld verlangt in einem Zivilprozeß nicht als Zeuge auftreten, da er dann Partei des Rechtsstreits ist. Er kann allenfalls vom Gericht informatorisch gehört werden und das Gericht darf die Aussage des Polizisten nicht als Beweis bewerten.

 

Soweit ein Polizist Schmerzensgeldansprüche geltend macht und er im Strafverfahren bzw. seine Kollegen als Zeugen auftreten, sollte darauf hingewiesen werden, dass er bzw. seine Kollegen am Ausgang des Verfahrens - also der Verurteilung - ein Interesse haben. Dies kann die Glaubhaftigkeit der Aussage im Strafprozeß in Frage stellen.

 

Zudem sollte darauf geachtet werden, dass ein Schmerzensgeldanspruch neben der Wiedergutmachungsfunktion eine Genugtungsfunktion hat. Das bedeutet, dass der Schmerzensgeldbetrag niedriger ist, wenn ein Mensch wegen der Tat bereits strafrechtlich verurteilt oder das Verfahren gegen Auflagen eingestellt wurde. Es muss auch eine Bagatellgrenze bezüglich der erlittenen Verletzungen überschritten werden, die bei Polizisten im Einsatz wesentlich geringer sind, als bspw. bei Opfern von Verkehrsunfällen. Zudem sollte im Zivilverfahren darauf hingewiesen werden, dass ggf. eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgte.

 

Einen Überlick über die Höhe von Schmerzensgeldansprüchen findet mensch bspw. in der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm, die in der Uni-Bibliothek verfügbar ist.

 

Die Geltendmachung von Schmerzengeldansprüchen von Bullen im Zivilverfahren stellt eine neue Qualität polizeilicher Repression dar. Die Büttel verlassen damit ihre Funktion als ausführendes Organ staatlicher Gewalt und treten als Privatpersonen auf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Gewaltexzessen der Polizei der Staat haftet und nicht die Bullen persönlich. Das bedeutet, dass Bullen im Dienst haftungsfrei provozieren, schikanieren und knüpplen können und bei einer Reaktion hierauf auch noch zivilrechtlich Ansprüche geltend machen können.

 

Die GdP unterstützt diese Verhaltensweisen und hat sich hierzu satzungsgemäß positioniert. Vor diesem Hintergrund möge die GdP zur Kenntnis nehmen, dass sie künftig auf Demos, an denen wir teilnehmen gänzlich unerwünscht ist. Hierzu möge sich auch der DGB äußern. Wird der DGB künftig mit der GdP weiter kooperieren?

 

Es kann nicht sein, dass Menschen täglich polizeilicher Willkür ausgesetzt sind, ohne dass diese Bullen persönlich haften und gleichzeitig diese Bullen Schmerzengeldansprüche geltend machen können, wenn mensch ihnen sagt, dass sie für uns nichts anderes als befehlsempfangende Bullen sind.

 

Unsere Realität ist dadurch gekennzeichnet, dass wir anlasslos von vermummeten und anonymisierten Bullen teilweise aus fahrenden  Fahrzeugen heraus geprügelt werden. Wir werden gestoßen, verwiesen und erniedrigt und haben gar nichts getan. Wir haben nicht öffentlich gepinkelt, haben nicht gerülpst und kein Bullenauto angezündet und werden dennoch schikaniert. Und wenn wir dagegen aufbegehren, werden wir von den Bullen dafür persönlich zur Kasse gebeten.

 

Namenskennzeichen für Bullen jetzt! Persönliche Haftung der Bullen für Verstöße im Dienst! Gleiches Recht für Alle und zwar umsonst!

 

Wir nehmen zur Kenntnis, dass die Freiburger Bullen persönlich werden. Sollen sie mal. Persönlich können wir schon lange...