[R94] Vergleichsangebot der Hauseigentümer und Antwort

Rigaer 94

Heute ging die Revisions-Verhandlung des Prozesses anlässlich der Räumung der Kadterschmiede wie zu erwarten positiv für uns aus. Es gibt Meldungen, dass wir mit der Hauseigentümerin verhandeln.

 

Am 27. August erreichte uns Post von Markus Bernau, dem Anwalt der Hauseigentümerin. Ob es sich bei der Hauseigentümerin immernoch um die Spielhallen-Mafia handelt, ob weiter irgendeine Briefkastenfirma formell die „Eigentumsrechte“ oder gar schon der Senat das Haus gekauft hat, ist zu diesem Zeitpunkt weder bekannt noch von Interesse. Die eingegangene Post beinhaltet ein Vergleichsangebot in Bezug auf die Nutzung der Erdgeschossräumlichkeiten im Hinterhaus, also die Kadterschmiede. Den Inhalt wollen wir euch nicht vorenthalten.

 

Zusammenfassung des Vergleichs

 

Der Anwalt bietet uns an, dass wir die besetzten Räumlichkeiten 1. entweder freiwillig herausgeben oder 2. ab September eine Miete von 5,50 Euro pro Quadratmeter zahlen. Falls 2. in Kraft tritt, behält sich die Eigentümerin vor, ohne Ankündigung und ohne Nachweis von Gründen gegenüber den Vollstreckungsorganen, zu räumen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt werden, wie zum Beispiel wenn Straftaten „von wem auch immer“ aus der Rigaer94 heraus begangen oder versucht werden oder - „von wem auch immer“ - der Eigentümerin der Zugang zu Treppenhaus und Dachboden verwehrt wird. Außerdem wird von uns, also vom Hinterhauskollektiv, verlangt, eine besetzte Wohnung im Vorderhaus zu räumen sowie für die besetzten Räume im Hinterhaus Mietverträge abzuschließen und Modernisierungsmaßnahmen zu dulden.

 

Gegenangebot zum Vergleich

 

Weil die Forderungen lustig sind, haben wir (nachfolgend Verfügungsklägerin genannt) einen besseren Vergleich ausgearbeitet. Hier unser Angebot, das die Eigentümerin bereits erreicht hat. Wer keinen Bock auf Amtsdeutsch oder einfach keine Zeit hat, kann die Pointe am Ende des Postings finden.

 

1.

Die Verfügungsklägerin verpflichtet sich, die folgenden Räume innerhalb der diesem Vergleich beigefügten Grundrissskizze rot umrandeten Teilbereich des Anwesens Rigaer Straße 94, 10247 Berlin zu räumen und an die Verfügungsbeklagte oder ihrem Rechtsnachfolger herauszugeben:

 

a) Seitenflügel Erdgeschoss rechts: 1 Flur, 1 Toilette, 1 Barraum, 1 Küchenraum, 1 Teeküche und 1 Tanzraum.

 

b) Hinterhaus Erdgeschoss rechts: 1 Werkstatt, 1 Waschküche, 1 Flur und 1 Toilette/Lager.

 

2.

Der Räumungsanspruch gem. Ziffer 1 ist gehemmt, solange der Verfügungskläger bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, erstmals zum 5. Oktober 2016 an die Verfügungsbeklagte eine Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 1 zahlt.

 

Die Zahlungen haben auf das folgende Konto der Verfügungsbeklagten zu erfolgen:

 

Kontoinhaber: [•]

Bank: [•]

IBAN: [•]

Verwendungszweck: [•]

 

Der Verfügungsbeklagten oder ihrem Rechtsnachfolger bleibt vorbehalten andere Kontoverbindungen zu benennen.

 

3.

Der Räumungsanspruch gem. Ziffer 1 ist unwiederbringlich verwirkt, wenn

 

a) von der Verfügungsbeklagten oder ihrem Rechtsnachfolger, oder von von der Verfügungsbeklagten oder ihrem Rechtsnachfolger Beauftragten sich Zutritt zu dem Hof, den Treppenaufgängen, den Kellern und den Dachböden des Anwesens Rigaer Straße 94, 10247 Berlin verschafft wird und/oder

 

b) von der Polizei Maßnahmen nach dem ASOG Berlin gegen das Anwesen Rigaer Straße 94, 10247 Berlin und/oder anwesende Bewohner_innen und/oder Gäste durchgeführt oder versucht werden und/oder

 

c) von der Verfügungsbeklagten oder ihrem Rechtsnachfolger, oder von von der Verfügungsbeklagten oder ihrem Rechtsnachfolger Beauftragten Rechtsmittel gegen Bewohner_innen oder Gäste eingelegt werden und/oder

 

d) von der Verfügungsbeklagten oder ihrem Rechtsnachfolger, oder von von der Verfügungsbeklagten oder ihrem Rechtsnachfolger Beauftragten bereits eingelegte Rechtsmittel nicht zurück genommen werden

 

e) nicht bis zum 31. März 2017 zwischen der Verfügungsbeklagten oder ihrem Rechtsnachfolger und den Bewohnern aller nachfolgend aufgeführten im Anwesen Rigaer Straße 94, 10247 Berlin gelegenen Wohnungen

 

Seitenflügel, 1. Obergeschoss rechts

Hinterhaus, Erdgeschoss Mitte

Hinterhaus, 1. Obergeschoss rechts

Hinterhaus, 2. Obergeschoss links

Hinterhaus, 2. Obergeschoss Mitte

 

Wohnraummietverträge mit jeweils den folgenden Konditionen geschlossen werden:

 

aa) Miethöhe EUR 3,50/qm und Nebenkostenvorauszahlung für Betriebs- und Heizkosten gemäß § 2 BetrKV in Höhe von EUR 2,00/qm;

 

bb) Mietsicherheit in Höhe von 3 Monatsmieten (nettokalt);

 

cc) Indexmiete gem. § 557b BGB für die Dauer von 5 Jahren, wobei die Miete jeweils nach Ablauf von 12 Monaten angepasst wird, dies schließt eine Mieterhöhung während der Dauer der Indexmiete gem. § 559 BGB (Modernisierungsmaßnahmen) aus;

 

dd) Verpflichtung der Mieter zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen;

 

ee) Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters;

 

ff) Ausschluss der Mängelhaftung (einschließlich der Garantiehaftung gem. § 536a BGB) und der Mietminderung wegen bei Abschluss des jeweiligen Mietvertrages vorhandener Mängel;

 

gg) keine Verpflichtung des Vermieters zu Schönheitsreparaturen;

 

hh) Aufrechnung gegenüber der Miete und Nebenkostenvorauszahlungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen;

 

ii) Verpflichtung der Mieter zur Beachtung einer vom Vermieter nach billigem Ermessen aufgestellten und von Zeit zu Zeit angepassten Hausordnung

 

und/oder

 

f) im Falle des Nichtzustandekommens eines Mietvertrages gemäß vorstehendem lit. e) die Verfügungsbeklagte nicht betreffende Wohnung ab dem 31. März 2017 dem Verfügungskläger zu den selben Konditionen wie denen aus 1., 2. und 3. überlässt.

 

4.

Der Räumungsanspruch gem. Ziffer 1 erlischt sobald sich Verfügungskläger und Verfügungsbeklagte darüber einig sind.

 

5.

Damit sind der vorliegende Rechtsstreit und der Rechtsstreit LG Berlin [•] O. [•]/16 [Räumungsklage] erledigt. Die Kosten beider Rechtsstreite werden gegeneinander aufgehoben; eine Kostenerstattung - auch hinsichtlich der Kosten der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 13. Juli 2016 - findet nicht statt, wodurch der gute Wille des Verfügungsklägers einen klaren Ausdruck findet.

 

 

Reaktion des Anwaltes

 

Der Anwalt der Eigentümerin quittierte unser Gegenangebot mit der Behauptung, wir würden zu scherzen belieben. Es konnte sich aber bereits darauf geeinigt werden, dass wir uns gegenseitig nicht ernst nehmen.

 

Wir werden weiterhin berichten, wie sich die Dinge entwickeln. Im Moment siehts auf jedenfall gut entspannt aus.

 

 

Pointe: wir bieten der Eigentümerin an, unter gewissen Bedingungen für 1 Euro die besetzten Räume zu mieten. Die Bedingungen sind unter 3. a) bis e) zu finden.

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gute sache, aber eins is auch klar, der kampf geht weiter!

So sehr ich Eure Haltung unterstütze, die Ungeheuerlichkeit  des "Wenn auch nur irgendjemand von Eurem Haus aus was macht, lasse ich  Euch durch Bullen sofort räumen- unterschreibt dies" mit klarer Gegenhaltung zu beantworten,  finde ich bedenklich, dass Euer Vorschlag, so er ernst gement ist (!), Euch zwar  1/2 Jahr Zeit gibt bei einem symbolischen Mietpreis von 1 Euro/Haus/Monat bei Nichtzusammenarbeit des Vermieters mit den Bullen , Sicherheit für das Projekt zu bekommen.

 

Danach folgen  aber im konkreten Text eher vermieterfreundliche Vorschläge.  Wenn ihr unterschreibt, und die Gegenseite auch... wie taktisch auch immer gemeint...  verpflichtet Ihr Euch darauf.

 

hier nur zu Einzelpunkten:

 

aa) Miethöhe 3,50 nettokalt plus 2 Euro Betriebskosten entspricht Vermieterangebot, zuimindest steht nichts anderes im Text als 5,50 Euro.

Für unsanierte Räume ohne Zentralheizung und ohne Bad pro Wohnung; ggf. ohne Waschmaschinenstellplatz etc. ist das ggf. überm Mietspiegel. Bitte überprüfen! Ich selbst habe damit  (Spanneneinteilung) mehrere Jahre lang erfolgreich Mieterhöhungen abgewiesen, Ende letzten jahres Begehung durch Hausverwaltung... schlechte Stimmung, aber akzeptiert. Ich bin eine Einzelperson, ihr seid ein Kollektiv ! Auch im Konkreten ist hart  zu verhandeln. Niemand muss sich schlechter stellen lassen, als durch bürgerliche Gesetzgebung bestimmt.  Das tut dem Kampf für eine ganz andere Gesellschaft keinen Abbruch.

cc) Indexmiete ist umstritten, da sie ja heißt, dass bei Steigerungen des allgemeinen Mietindex (Mitspiegel) auch die Miete steigt, ohne dass jeweils geklagt werden kann

dd) Modernisierungen während der Indexzeit werden geduldet, aber sind nicht zu bezahlen.. werden vermutlich nicht stattfinden, danach aber sehr wahrscheinlich !.

 ee) ff) und gg) sind Gefälligkeiten gegenüber dem Vermieter. Das einzige, worauf ich mich einlassen würde, ist ein Bestandsprotokoll mit allen Mängeln bei der Vertragsunterzeichnung. So könne sie sicher sein, dass ihnen z.B. kein  20 Jahre defekter Wasserboiler später "übergeholfen" wird. andererseits ist Mindeststandart, dass der Vermieter für Funktionsfähigkeit der Anlagen im Haus zu sorgen hat.

gg) hält Euch vielleicht HandwerkerInnen fern, aber könnte Euch ggf.  zu selbst gemachten und bezahlten  Schönheitsreparaturen verpflichten. Das ist dann Verhandlungssache.

 

Ich weiss, das ist eher was für mündliche Gespräche... aber ihr habt das wg. Transparenz ins Netz gestellt  (richtig so !) und ich gehe  hier erstmal darauf ein.

 

solidarische Grüße,

 

A.

zum verständnis: zum unterschreiben von einem mietvertrag gehören immer zwei. und niemand hat gesagt, dass die rigaer94 das unterschreiben würde. daraus würde laut vergleich folgen, dass auch diese räume für 1 euro an den verein freunde der kadterschmiede gehen.

..die 3,50 Nettokalt beziehen sich auf Wohnräume, wenn ich nicht das Vertragsdeutsch falsch lese...

ii) dem Vermieter die Hausordnung zu überlassen, nehmt oihr doch hoffentlich nicht ernst ?