Maifest im Bereich Sedanquartier / Im Grün - Allgemeinverfügung der Verwaltung

Erstveröffentlicht: 
23.04.2013

Untersagung von Veranstaltungen auf öffentlichem Straßengelände und auf Privatgelände mit Auswirkung in den öffentlichen Raum in der Zeit vom 30.04.2013 bis 02.05.2013 im Bereich Wilhelmstraße/Adlerstraße/Gretherstraße/Belfortstraße (im Abschnitt zwischen Schnewlinstraße und Moltkestraße) und der Straße Im Grün in Freiburg mit Ausnahme der Veranstaltungen in der Spechtpassage und auf dem Grethergelände

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der angekündigten Veranstaltung eines „autonomen Straßenfests“ oder ähnlicher nicht genehmigter Veranstaltungen im Sedanviertel in Freiburg i. Br. treffen wir folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :


I. 1. Veranstaltungen auf öffentlichem Straßengelände und auf Privatgelände mit Auswirkung in den öffentlichen Raum in der Zeit vom 30.04.2013 bis 02.05.2013 im Bereich Wilhelmstraße/Adlerstraße/Gretherstraße/Belfortstraße (im Abschnitt zwischen Schnewlinstraße und Moltkestraße) und der Straße Im Grün in Freiburg i. Br. Mit Ausnahme der Veranstaltungen in der Spechtpassage und auf dem Grethergelände werden untersagt.
Von diesem Verbot umfasst sind insbesondere
a) Musikdarbietungen, sowohl live als auch das Abspielen über Musikanlagen (Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und § 3 der Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br.);
b) der Ausschank alkoholischer Getränke ohne gaststättenrechtliche Gestattung (insofern wird die Fortsetzung des ohne Erlaubnis betriebenen Gewerbes nach § 1 Landesgaststättengesetz in Verbindung mit § 31 Gaststättengesetz und mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung verhindert);
c) die Nutzung von öffentlichem Straßengelände durch Sperrung und durch Aufbauten wie z. B. Bühnen, Verkaufs- und Informationsstände, Biertischgarnituren und andere Möblierung sowie Straßenspiele jeglicher Art, wie z. B. Jonglage, Feuerschlucker etc. (Untersagung der ohne Erlaubnis ausgeübten Sondernutzung nach § 16 Abs. 8 Straßengesetz Baden-Württemberg).
2. In dem unter Nr. 1 genannten örtlichen Geltungsbereich ist es auf den öffentlich zugänglichen Flächen bis zum Ende der Veranstaltung, längstens bis zum Ablauf des 02.05.2013 verboten, Gläser und Glasbehältnisse mitzuführen.
3. Die Beschlagnahme von Gläsern und Glasbehältnissen, Musikanlagen, Lautsprechern und sonstiger technischer Einrichtungen sowie Aufbauten zur Durchführung der untersagten Veranstaltungen wie z. B. Bühnen, Verkaufs- und Informationsstände, Biertischgarnituren oder anderer Möblierung wird angedroht.

Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 3, 5, 6, 7, 33 und 49 - 52 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) § 1 Abs. 1, § 3 Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br.

II. Der sofortige Vollzug der Entscheidungen unter Ziffer I wird angeordnet. Ein eventuell eingelegter Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
III. Für den Fall, dass der Anordnung unter Ziffer I nicht sofort nachgekommen wird, drohen wir die Anwendung von unmittelbarem Zwang an.

 

Rechtsgrundlage:
§§ 2 Nr. 2, 18 20 und 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.

IV. Die Allgemeinverfügung wird nach § 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) öffentlich bekannt gegeben, da der Adressatenkreis nicht abschließend bestimmt werden kann und daher die Bekanntgabe an alle Beteiligten untunlich ist. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 3, 5, 6, 7, 33 und 49 - 52 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) § 1 Abs. 1, § 3 Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br.

II. Der sofortige Vollzug der Entscheidungen unter Ziffer I wird angeordnet. Ein eventuell eingelegter Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlage:
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung III. Für den Fall, dass der Anordnung unter Ziffer I nicht sofort nachgekommen wird, drohen wir die Anwendung von unmittelbarem Zwang an.

Rechtsgrundlage:
§§ 2 Nr. 2, 18 20 und 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.

IV. Die Allgemeinverfügung wird nach § 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) öffentlich bekannt gegeben, da der Adressatenkreis nicht abschließend bestimmt werden kann und daher die Bekanntgabe an alle Beteiligten untunlich ist.

Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt ortsüblich laut § 2 der Bekanntmachungssatzung der Stadt Freiburg i. Br. durch Anschlag an der Gemeindeverkündungstafel im Alten Rathaus, Rathausplatz 2, und in den Stadtteilen mit Ortschaftsverfassung an der Verkündigungstafel der örtlichen Verwaltung am 23.04.2013 für die Zeit bis einschließlich 26.04.2013. Insofern wird die Dauer des Anschlags gemäß § 2 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung abgekürzt.
Diese Allgemeinverfügung gilt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 LvwVfG einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe, somit am 27.04.2013 als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG).
Durch Anschlag wird der verfügende Teil bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG). Die vollständige Allgemeinverfügung einschließlich Begründung ist ab 23.04.2013 einsehbar beim Amt für öffentliche Ordnung, Basler Straße 2, 79100 Freiburg (Zimmer 419 und 420).

V. Begründung
In den letzten Jahren wurden jeweils zum 1. Mai verschiedene Veranstaltungen im Bereich Adler-/Belfort-/Wilhelm-/Gretherstraße und der Straße Im Grün in Freiburg i. Br. sowohl im öffentlichen Straßenraum als auch auf Privatgelände ohne erforderliche Erlaubnisse durchgeführt, die regelmäßig zu erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geführt haben.
Es wurden Bühnen aufgebaut, Konzerte von Bands gegeben und Musik von DJs gespielt. Die damit verbundene Ruhestörung für Anwohnerinnen und Anwohner zog sich regelmäßig durch die Nacht hindurch bis gegen Morgen.
Mehrfach wurden auf der Straße Lagerfeuer entzündet. Es entstanden jeweils Verunreinigungen durch liegengebliebenen Müll, darunter große Mengen Glasscherben, und durch Verrichten der Notdurft.
Im Jahr 2011 waren an mehreren Stellen Musikanlagen mit großen Boxen aufgebaut.
Nach den Feststellungen der Polizei wurde in der Nacht zum 1. Mai 2011 mit diesen Anlagen noch um 1:30 Uhr das ganze Viertel mit lauter Musik beschallt. Mehrere Imbisswagen und Verkaufsstände standen auf der Straße.
Laut Anwohnern wurde im Kyosk Bier verkauft. Im späteren Verlauf des Festes war weder auf der Belfortstraße noch auf der Wilhelmstraße eine Durchfahrt möglich. Durch fallengelassene Flaschen waren die Straßen mit Scherben in großem Ausmaß verunreinigt. Offensichtlich waren auch nicht ausreichende sanitären Anlagen vorhanden, zumindest wurde von Anwohnern auch beklagt, dass „überall“ uriniert wurde. Um 03:29 Uhr waren immer noch ca. 100 bis 200 Personen vor Ort. Das Veranstaltungsende war gegen 04:00 Uhr erreicht.
Es waren keine für die Veranstaltung verantwortlichen Personen festzustellen.
Weder war eine straßenrechtliche Anordnung für die Sperrung oder eine Sondernutzungserlaubnis beantragt worden, noch wurde eine gaststättenrechtliche Gestattung für den Ausschank alkoholischer Getränke eingeholt.

Für das Jahr 2012 gab es wiederum Hinweise auf eine vergleichbare Veranstaltung. So wurde im Internet ein Aufruf zu Protestaktionen am 1. Mai ergänzt mit der Einladung: „Und anschließend gibt’s wie immer das autonome Straßenfest im Grün/Sedanviertel“.
Mit Allgemeinverfügung vom 27.04.2012 wurden deshalb Veranstaltungen im selben Umfang wie unter Ziffer I Nr. 1 dieser Verfügung für die Zeit vom 28.04.2012 bis 02.05.2012 untersagt.
Dennoch wurde in der Nacht vom 30.04. auf den 01.05.2012 laut Anruf einer Anwohnerin bei der Polizei um 21:45 Uhr am „Kyosk“ in der Adlerstraße Bier und Radler mit Preisliste verkauft. Im näheren Umfeld würden sich ca. 50 bis 70 Personen aufhalten. Dieser Personenkreis wuchs nach Erkenntnissen der Polizeidirektion Freiburg bis 23:00 Uhr auf ca. 200 Personen an; die Abwanderung zog sich bis 05:00 Uhr hin. Es gab entsprechende Beschwerden aus der Anwohnerschaft.

Am 01.05.2012 wurden ab 12:00 Uhr in den Bereichen Wilhelm-/Belfort-/Adlerstraße Stände aufgebaut. Der Betreiber des „Kyosk“ versuchte um 14:30 Uhr mit seinem Fahrzeug eine größere Menge Bier anzuliefern. In der Zeit ab 20:00 Uhr wurden nach Feststellungen der Polizei und laut Beschwerden aus der Anwohnerschaft verschiedene nicht genehmigte Nutzungen der Straße verzeichnet. In der Belfortstraße wurden ein Billardtisch, ein Kickertisch sowie ein Federballnetz aufgestellt. Dort versammelten sich ca. 50 Personen. In einer Einmündung wurde eine Feuertonne entfacht und in Gang gehalten. Es wurde laute Musik im Bereich des „Kyosk“ durch in Gebüschen versteckte Boxen und von Erdgeschosswohnungen aus geöffneten Fenstern durch Stereoanlagen abgespielt. Im Verlauf des Abends wurden mehrere pyrotechnische Gegenstände gezündet und es wurde versucht, Barrikaden im Bereich der Adler-/ Gretherstraße zu errichten. Gegen 24:00 Uhr musste diese Veranstaltung polizeilich beendet werden. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich im Bereich Belfort-/Adlerstraße nach wie vor ca. 150 Personen auf, die überwiegend deutlich unter Alkoholeinfluss standen. Nach Aufforderung des Polizeivollzugsdienstes setzten schwache Abwanderungsbewegungen ein, es verblieben jedoch ca. 60 bis 70 Personen auf der Fahrbahn, die zum Teil mit unmittelbarem Zwang von der Polizei abgedrängt werden mussten. Auch während dieser Zeit gab es Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern. Die Feuerwehr löschte die brennende Feuertonne. die stark verschmutzte Straße musste von der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg gesäubert werden. Eine Vielzahl von Flaschen, zerborstenen Gläsern etc. war zu beseitigen.
Eine gegen diese Allgemeinverfügung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 14.03.2013 abgewiesen (Az. 4 K 1023/12). Das Gericht hielt fest, dass ein Straßenfest in dieser Form nicht den Schutz einer Versammlung nach Art. 8 GG beanspruchen kann. Somit sei die Stadt Freiburg berechtigt gewesen, zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Veranstaltungen zu untersagen. Sie habe dies auch ermessensfehlerfrei getan.

Mittlerweile fanden weitere Gespräche zwischen Stadtverwaltung sowie Vertreterinnen und Vertretern der Anwohnerschaft unter Beteiligung des Polizeivollzugsdiensts statt. Darin wurde den Behörden von Anwohnerseite mitgeteilt, dass im Sedanquartier / Im Grün ein offener Runder Tisch sich über die Problematik in drei Terminen ausgetauscht habe. Es sei ein gemeinsamer Konsens gefunden worden, indem eine maximale Dauer von Festveranstaltungen am 30.04. und 01.05., eine Begrenzung der Musikbeschallung und des Getränkeverkaufs sowie Maßnahmen zur Müllvermeidung festgelegt worden seien.
Allerdings teilten die Vertreterinnen und Vertreter des Runden Tisches auch mit, dass der Charakter der Veranstaltung erhalten bleiben solle, der dadurch zum Tragen komme, dass ohne vorherige Organisation durch einen zentralen Veranstalter jede(r) Interessierte sich eigenständig und eigenverantwortlich an dem Fest beteiligen könne.
Für ein Straßenfest in der Wilhelmstraße am 1. Mai hatte in früheren Jahren jeweils der Betreiber des dort ansässigen Jos-Fritz-Cafés eine Straßensperrung beantragt. Beim letzten Gespräch teilte dieser Betreiber nun mit, die Aktionen auf der Wilhelmstraße dieses Jahr nur zu organisieren und die Straßensperrung zu beantragen, wenn sich auch für die Bereiche Belfort- und Adlerstraße Personen als Verantwortliche erklärten.
Den Kontaktpersonen des Runden Tischs wurde mit Schreiben des Amts für öffentliche Ordnung vom 27.03.2013 mitgeteilt, dass die Veranstaltungen stattfinden können, wenn die erforderlichen Anträge bis spätestens 15.04.2013 gestellt werden. Auch in den Medien wurde darüber berichtet, dass die Stadt das Feiern nur nach Stellung der erforderlichen Anträge und Benennung von verantwortlichen Personen ermöglichen wird.

Ein zunächst für den 09.04.2013 vorgesehenes Folgegespräch wurde von den Vertreterinnen und Vertretern des Runden Tischs abgesagt. Weder wurden Anträge für die Straßennutzung und auf Erteilung einer Gestattung gestellt, noch wurden verantwortliche Personen benannt. Ob für das Fest auf Privatgelände in der Spechtpassage am 30.04. von der Betreibergesellschaft der dort befindlichen Gaststätte wie in den vergangenen Jahren der Ausschank beantragt wird, ist noch offen.
Dennoch wird u. a. im Internet und mit ungenehmigt aufgehängten Plakaten verbreitet, dass am 1. Mai 2013 wiederum ein Straßenfest im Sedanquartier / Im Grün stattfinden soll:
So wurde am 01.04.2013 im Internet angekündigt: „Wir (…) werden auch 2013 im Grün auf die Straße gehen, egal ob uns dies von offizieller Seite gestattet wird oder nicht. Wir hoffen auf eine rege und selbstbestimmte Beteiligung aller FreundInnen und BewohnerInnen des Grün.“ Der Aufruf trägt die Überschrift „ 'Wir wollen doch nur grillen' - Straßenfest im Grün“ und wird ergänzt mit „1. Mai, 14 Uhr Belfortstraße“.

Auf Plakaten, die z. B. an Lichtmasten im Sedanquartier angebracht wurden, wird unter der Überschrift „Libertärer 1. Mai in Freiburg“ für 14:00 Uhr zu einem Straßenfest „Im Grün“ eingeladen.
Somit sind nun wiederum Störungen in vergleichbarer Art und Weise an mehreren Tagen wie aus den Vorjahren beschrieben zu erwarten. Diese Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind wirksam zu unterbinden. Dazu werden die nicht genehmigten Veranstaltungen im Freien untersagt und das Mitführen von Glas verboten. Nicht betroffen von dieser Allgemeinverfügung ist das Spechtpassagenfest im gegebenenfalls genehmigten Umfang sowie die Veranstaltung auf dem Grethergelände.

Nach den §§ 1 und 3 Polizeigesetz ist es Aufgabe der Polizei, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Die Polizei hat dazu diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
Durch die geplante Veranstaltung werden – wie dargestellt – Grundrechte Anderer in nicht hinnehmbarer Weise eingeschränkt und Ordnungsstörungen verwirklicht. Um dies zu verhindern, wird die Veranstaltung untersagt. So wird durch die laute Musik und die damit verbundene Störung der Nachtruhe an mehreren Tagen hintereinander eine nicht tolerierbare Gesundheitsgefährdung der Anwohnerinnen und Anwohner verursacht. Durch die Straßensperrung sind alle Verkehrsteilnehmer, besonders Anwohnerinnen und Anwohner, in ihrer Bewegungsfreiheit behindert. Die große Menge an Glasscherben verursacht nicht nur einen erheblichen Entsorgungsaufwand und entsprechende Kosten, sondern stellen auch eine Gefahr für den Straßenverkehr sowie ein Verletzungs- und damit ein Gesundheitsrisiko für Menschen und Tiere dar. Die beschriebenen Auswirkungen sind so wesentlich, dass nach pflichtgemäßem Ermessen die Durchführung der Veranstaltung und das Mitführen von Glas verhindert werden muss.
Ebenso wird die Beschlagnahme von Gläsern und Flaschen, Musikanlagen, Lautsprechern und sonstiger technischer Einrichtungen sowie Aufbauten zur Durchführung der Veranstaltung wie z. B. Bühnen, Verkaufs- und Informationsstände, Biertischgarnituren oder anderer Möblierung angedroht. Die Polizei kann nach § 33 PolG Sachen beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist u. a. zum Schutz des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung. Dies ist hier der Fall. Nur durch die Beschlagnahme der Musikanlagen und anderer Aufbauten lässt sich wirksam verhindern, dass die Veranstaltung durchgeführt bzw. fortgesetzt wird. Auch ist die Beschlagnahme von verbotswidrig mitgeführten Glasbehältnissen erforderlich, um die Straßenflächen frei von Scherben zu halten.

Da kein verantwortlicher Veranstalter bekannt ist, dem gegenüber das Verbot ausgesprochen werden könnte, ist diese Allgemeinverfügung erforderlich. Sie richtet sich an alle anwesenden Personen, sowohl Veranstalter/-innen als auch Teilnehmer/-innen.
Diese Maßnahmen sind geeignet, die zu erwartenden Ruhestörungen sowie die weiteren geschilderten Belastungen für Mensch und Umwelt zu unterbinden.
Die Untersagung der Veranstaltung und die Androhung der Beschlagnahme der Musikanlagen etc. sind auch angemessen. Es ist dem Ausrichter einer öffentlichen Veranstaltung zuzumuten, sich um einen legalen, geeigneten Veranstaltungsort zu bemühen, bei dem keine unzumutbaren negativen Auswirkungen auf Anwohner und Umwelt zu erwarten sind. Weniger belastende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Auch die Durchführung der Veranstaltung unter Auflagen oder in geringerem Umfang kommen im Hinblick auf die nicht bekannten verantwortlichen Personen und das bisher gezeigte rücksichtslose Verhalten als milderes Mittel nicht in Betracht. Nachdem im Internet eingeladen wurde, lässt sich zudem der Zustrom auch auswärtiger und/oder später eintreffender Besucher nicht beschränken. Eine Lautstärkebegrenzung würde die anderen schädlichen Auswirkungen (fehlende/nicht ausreichende sanitäre Einrichtungen) nicht verhindern.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung war im überwiegenden öffentlichen Interesse dringend geboten. Die geschilderten Störungen können nicht hingenommen werden. Es ist auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, dass einzelne Personen durch Begehung von Ordnungswidrigkeiten die Rechte der Allgemeinheit zum eigenen Vorteil verletzen. Würde hiergegen nicht eingeschritten, würde dieses Verhalten zugleich einen Anreiz zur Missachtung der Rechtsordnung sowie eine unerträgliche Benachteiligung der Gesetzestreuen darstellen und zur Nachahmung anstiften. Bei vergleichbar motivierten Menschen würde der Eindruck hervorgerufen, dass derartige Flächen für eigene Zwecke beliebig in Beschlag genommen werden können.
Wegen der Bedeutung der zu schützenden Güter musste das private Interesse der Veranstaltungsgäste, auf dem öffentlichen Straßengelände oder benachbartem Privatgelände mit Auswirkung in den öffentlichen Raum eine Veranstaltung mit lauter Musik zu veranstalten bzw. an ihr teilzunehmen, hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zurückstehen. Ohne die Anordnung des sofortigen Vollzugs wäre das im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendige Veranstaltungsverbot durch einen eventuellen Widerspruch schon aus zeitlichen Gründen nicht zu vollziehen.

Die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs ist geboten, da für den Fall, dass die Veranstalter die Veranstaltung nicht freiwillig beenden, nur mit diesem Zwangsmittel diese Verfügung sofort vollzogen werden kann. Andere Zwangsmittel sind nicht geeignet, den angestrebten Zweck (die sofortige Beendigung der Veranstaltung) zu erreichen.

VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides
schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für öffentliche Ordnung,
Basler Straße 2,79100 Freiburg i. Br., Zimmer 422, einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Rechtsbehelfsschrift
vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Sester