Gewaltbereitschaft wird vermutet

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Wer bei einem Fußballspiel einen Mundschutz dabei hat, macht sich nach dem Versammlungsgesetz strafbar. Er führt nämlich eine “Schutzwaffe” bei sich. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.


Der Angeklagte wollte am 2. August 2009 ein DFB-Pokalspiel besuchen. Bei der Personenkontrolle vor dem Stadion am Bieberer Berg wurde in seinem Schuh ein schwarzer Mundschutz gefunden. Der damals 21-Jährige sagte, er habe sich mit dem Mundschutz für den Fall von Fanrivalitäten schützen wollen. Einen Einsatz gegen Vollstreckungsbeamte habe er hingegen nicht beabsichtigt.

Das Amtsgericht Offenbach hatte den Angeklagten freigesprochen, weil es sich bei dem Mundschutz nicht um eine Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes handele. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das Oberlandesgericht sah die Sache anders.

Der Mundschutz sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als Schutzwaffe im Sinne von § 17 a Absatz 1 Versammlungsgesetz anzusehen, deren Mitführen bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel verboten sei. Schutzwaffen in diesem Sinne seien dazu bestimmt, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen.

Im Mitführen solcher Schutzwaffen sehe der Gesetzgeber ein sicheres Indiz für offenkundige Gewaltbereitschaft. Ein Mund- oder Zahnschutz, wie er bei dem Angeklagten gefunden worden sei, werde bei bestimmten Kampfsportarten – etwa beim Boxen – zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eingesetzt und sei damit Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes.

Beim Mitführen von Schutzwaffen werde Gewaltbereitschaft und damit die Gefahr unfriedlichen Verhaltens unwiderleglich vermutet. Es komme nicht darauf an, ob die Schutzwaffe tatsächlich bestimmungsgemäß gebraucht werde.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.4.2011, Aktenzeichen 2 Ss 36/11

 

Mit freundlicher Genehmigung von Udo Vetter unter einer CC-Lizenz freigegeben. Der Originalartikel mitsamt Kommentaren findet sich in Vetters lawblog.

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Warum man zum Fussball nen Zahnschutz mitnehmen muss, kann ich aber auch nicht so ganz nachvollziehen.

Also im Versammlungsgesetz heißt es ganz klar:

(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

Ob es nun zu hoheitlichn Vollstreckungsmaßnahmen gehört, Leuten gezielt die Zähne auszuschlagen, wage ich an dieser Stelle ganz klar zu bezweifeln!

was ? du willst dich davor schützen das du eine auf die fresse bekommst ??

ne zahnlücke ist doch schick^^ und vor allem könntest du dich vor blind in die menge knüppelnder cops schützen und so knochenbrüche oder ähnliches vermeiden ! also das ist doch eine waffe gegen deine mitmenschen und vor allem gegen die "vollzugsbeamten". also neh wirklich; tatsächlich muss das eine psychische belastung sein wenn jemand versucht dir ein par zähne zu entfehrnen und es nicht schafft. damit ist das doch voll die waffe(!), es ist besser du wirst mal richtig verkloppt und landest danach noch ne weile im krankenhaus so wie sich das gehört...

 

verteidigungswaffe... so ein schwachsin, wann wurde vernunft nochmal gesetzlich abgeschafft?. wer leitet diese gerichte ? affen? also wenn die wegen jedem schwachsinndann ein geldmampfendes verfahren eröffnen können, also dann kann ich das auch :-)