Die Staatsanwaltschaft Göttingen und politische Justiz

Basisgruppe Jura Göttingen

Als Reaktion auf eine (später als rechtswidrig erklärte) Hausdurchsuchung findet am 30. Januar 2010 eine Demonstration statt. Dort wird dann ein Jugendlicher von der Staatsgewalt festgenommen: Er soll einen Böller auf die Polizei geworfen haben, die der Demo gegenüber provozierend und martialisch auftrat - so weit, so unspektakulär.

 

    "Am 22. Januar kommt es in der Teeküche der Ausländerbehörde im Göttinger Kreishaus zu einer Explosion. Laut Pressemitteilungen wurde bei der Detonation ein Mitarbeiter der Verwaltung verletzt, er sei mit dem Verdacht auf ein Knalltrauma in ein Krankenhaus gekommen. In der Zeugenaussage des 25-jährigen ist nachzulesen, dass er zwar ins Uniklinikum gefahren wurde. Bei der Untersuchung wurde jedoch festgestellt, dass er keine Schäden davon getragen hat."
    - http://monsters.blogsport.de/2010/08/10/die-akte-rote-strasse/

    "Am 27. Januar 2010 durchsuchte die Polizei rechtswidrig ein linkes Wohnprojekt in der Roten Straße, nachdem es in einer Teeküche des Landkreisamtes zu einer „Verpuffung“ kam. Bei der anschließenden Solidaritätsdemonstration am 30. Januar 2010 stellte sich die Polizei erneut provokativ vor die Wohnhäuser der Roten Straße, als die Demo eigentlich beendet werden sollte. In Folge fiel ein Silvesterknaller innerhalb der Demo zu Boden, ein Polizist meldete sich mit „Knalltrauma“ krank und ein linker Jugendlicher wurde als angeblicher Täter ausgemacht."
    - http://www.inventati.org/ali/index.php?option=com_content&view=article&i...

Doch er ist derselbe Jugendliche, gegen den später im Jahr wegen "Herbeiführung einer Explosion" in der Teeküche der Ausländerbehörde ermittelt wird.  Er wird aufgrund seines "dunkelhäutiger Teint" in die Täterrolle gedrückt: Auf dieser vagen Beschreibung gründet sich der Verdacht. Bei den Ermittlungen schwingt entsprechend ein widerlicher rassistischer Unterton mit, der zeigt, dass das deutsche Rechtssystem von Personen mit rechtskonservativen Vorurteilen durchzogen ist. Allerdings: Das Gericht war nicht überzeugt, dass der Verdacht von Polizei und Staatsanwaltschaft ausreichte. Die hatten nämlich im Rahmen dieser Ermittlungen eine DNA-Untersuchung beantragt, die mit Spuren aus der Teeküche abgeglichen werden sollte. Das Gericht entschied aber, dass dazu der abenteuerlich konstruierte Verdacht nicht ausreicht.

Aber es scheint, dass Staatsanwaltschaft und Polizei sich damit nicht abfinden können. Und sie finden das Einfallstor im Gesetz, mit dem sie an ihre DNA-Probe kommen wollen. In §81g StPO wird nämlich den Staatsdienern erlaubt, bei Verdacht auf schwere Straftaten und der Möglichkeit, dass auch in Zukunft Straftaten begangen werden könnten, eine DNA-Untersuchung zu beantragen. Wenn das mit den Ermittlungen zum Teeküchenbrand zu vage Anhaltspunkte waren, so dachte sich die Staatsanwaltschaft wohl, dann nehmen wir etwas sichereres. Nun zogen sie den vermeintlichen Böllerwurf aus der Schublade. Da gab es zwar kein Urteil - aber immerhin einen aussagebereiten Polizisten, der den Betroffenen im unübersichtlichen Tumult unter vielen autonomen, schwarzgekleideten und kaum zu unterscheidenden Demonstranten als den Werfer des handelsüblichen Böllers erkannt haben will. Dem Amtsgericht war das aber immer noch zu konstruiert - es lehnte ab. Beim Landgericht allerdings bekam die Staatsanwaltschaft dann ihren Willen: Wegen des Verdachts auf den Böllerwurf und einer Prognose, dass es vielleicht zukünftig noch mal Straftaten durch den Betroffenen geben könnte, wird die DNA-Entnahme nach §81g StPO angeordnet. Das Gefahrenpotential, welches zur Anwendung des Paragraphen notwendig ist, wird damit untermauert, dass er als 15jähriger einen Polizisten getreten haben soll.

§81g StPO verlangt, dass die/der Betroffene sich "einer Straftat von erheblicher Bedeutung [...] verdächtig" gemacht hat. Die DNA-Entnahme ist damit eine Bestrafung ohne Urteil: Ein Verdacht reicht aus. Bestraft ist der Betroffene mit der Ungewissheit, die ihn nach der Entnahme verfolgt. Immer muss er damit rechnen, dass ihm DNA-Spuren vorgehalten werden. Der Effekt wird noch verschärft dadurch, dass DNA-Spuren - trotz vieler Möglichkeiten, wie sich Fehler in die Untersuchung einschleichen können - vor Gericht meist als sicherer Schuld-Beweis ausreichen. Der Betroffene müsste ein Leben lang fürchten, ohne viel Federlesens wegen einer DNA-Spur verurteilt zu werden. Gerade kritisch-politisches Engagement wird damit unterdrückt. Im Ergebnis ist die DNA-Entnahme damit eine Freiheitsstrafe - sie schränkt das Leben des Betroffenen ein und löst Ängste aus.

Juristische Grundpfeiler wie die Unschuldsvermutung - womit sich "Rechtsstaaten" zu legitimieren versuchen - werden scheinbar nicht in Betracht gezogen. Mit allen Mitteln soll eine Bestrafung - formell für was auch immer - herbeigeführt werden.

Wir sehen hier in §81g StPO ein Instrument der politischen Justiz, die es ermöglicht, politisch missliebigen Elementen Repressalien auszusetzen, gegen die keine handfesten Beweise vorliegen. Der Fall zeigt deutlich das Mißbrauchspotential des §81g StPO: Er dient hier der Einschüchterung politischen Engagements. Und er zeigt, dass Polizei und Staatsanwaltschaft, in letzter Konsequenz auch Gerichte, bereit sind, den Paragraphen auch zur Einschüchterung zu benutzen.

Darum: Kampf der politischen Justiz - Weg mit §81g StPO - Freiheit für alle politischen Gefangenen

Basisgruppe Jura Göttingen im Januar 2011

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Indymedia einfrieren

 

Weil in den Kommentaren zu einem Indymedia-Artikel jemand behauptet, er wisse über die genaue Beschaffenheit des im Kreishaus detonierten Brandsatzes bescheid, versucht die „EG Teeküche“ am 15. Februar, den Indymedia-Server zunächst einfrieren und dann beschlagnahmen zu lassen. Dies gestaltet sich schwierig, da der Computer in den USA steht. Die Staatsanwaltschaft hält das Ansinnen einer Serverbeschlagnahme für nicht Erfolg versprechend. Daraufhin wird diese Spur nicht weiter verfolgt.

 

Quelle: http://monsters.blogsport.de/2010/08/10/die-akte-rote-strasse/