Tierschutzrecht - Ratschläge für werdende Juristen im Staatsexamen - Bullen sind Tiere (2016) [Sati(e)re]

Mal ausnahmsweise nix zu #Böhmermann... Unterstützten sie jetzt die Meinungsfreiheit und die juristisch und fachlich richtige Ansicht, dass Bullen Tiere sind und somit in den Genuss ihrer vollen Tierrechte kommen müssen. Die zur Familie der Wiederkeuer gehörende Spezies der Bovidae ist für das Ökosystem nicht wegzudenken. Es sind Herdentiere die zum Selbstschutz in größeren Gruppen leben. In dieser Aktion sind ausschließich die männlichen Tiere der Gattung Rind innerhalb der Art der Wirbeltiere gemeint um ihnen mehr Förderungen und Rechte zukommen zu lassen.

 

wichtig sind unter anderem folgende §§§ des Tierschutzrechts:

 

§ 7

 

Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. § 1 bleibt unberührt.

 

(2) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken

 

1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können,

 



§ 7a

 

(2) Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von Tierversuchen sind folgende Grundsätze zu beachten:

 

1.Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen.

 

 

2.Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.

 

 

3.Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind.

 

 

4.Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.

 

 

5.Versuche an Tieren, deren artspezifische Fähigkeit, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, stärker entwickelt ist, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Tiere, deren derartige Fähigkeit weniger stark entwickelt ist, für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.

 

 

(3) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.

 

(4) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um

 

1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder

 

 

2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union durchzuführen.

 


§7a, (4), Verhindert u.a. zum Glück, dass gegen Protest die gesundheitsfördernde Wirkung von Tabakprodukten mit Zusätzen erforscht werden kann. Aber wozu sind denn Kinder da?... wird sich der/die Ein(e) oder Andere fragen, ohne dass mir dazu eine Antwort einfällt.


(5) Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn

 

1. keine weiteren Beobachtungen mehr für den Tierversuch anzustellen sind oder,

 

 

2. soweit genetisch veränderte, neue Tierlinien verwendet werden,

 

 

a) an der Nachkommenschaft keine weiteren Beobachtungen mehr anzustellen sind und

 

 

b) nicht mehr erwartet wird, dass die Nachkommenschaft auf Grund der biotechnischen oder gentechnischen Veränderungen Schmerzen oder Leiden empfindet oder dauerhaft Schäden erleidet.

 

 

§ 8

 

(1) Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist zu erteilen, wenn

 

1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass

 

 

a) die Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 vorliegen,

 

 

b) das angestrebte Ergebnis trotz Ausschöpfens der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist,

 

 

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden Zusammenfassungen zu genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, die Angaben über

 

1. die Ziele des Versuchsvorhabens einschließlich des zu erwartenden Nutzens,

 

 

2. die Anzahl, die Art und die zu erwartenden Schmerzen, Leiden und Schäden der zu verwendenden Tiere und

 

 

3. die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5

 

 

...enthalten, und die Form der Zusammenfassungen sowie das Verfahren ihrer Veröffentlichung zu regeln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. Es kann dabei vorsehen, dass die Veröffentlichung der Zusammenfassungen durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erfolgt.

 

§ 9

 

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

 

1. das Betäuben von Tieren, die in Tierversuchen verwendet werden, einschließlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, oder die Anwendung schmerzlindernder Mittel oder Verfahren bei diesen Tieren vorzuschreiben und

 

 

2. die Gabe von Mitteln, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beeinträchtigen, zu verbieten oder zu beschränken.

 

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Versuche

 

1. an Primaten,

 

 

2. an Tieren bestimmter Herkunft,

 

 

3. die besonders belastend sind,

 

 

...zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von einer Genehmigung oder der Erfüllung weiterer, über § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 hinausgehender Anforderungen abhängig zu machen.


redet also bitte vorher mit der zuständigen Behörde, wenn ihr vorhabt einem Bullen Schmerzen, Leiden oder Schäden aus Versuchsgründen zuzufügen möchtet oder müsst!!! Der Versuch ist zwar strafbar, aber Dank § 23 StGB (2) Kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat.


(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an

 

1. für die Durchführung von Tierversuchen bestimmte Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände,

 

 

2. den Fang wildlebender Tiere zum Zwecke ihrer Verwendung in Tierversuchen einschließlich der anschließenden Behandlung der Tiere und der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und

 

 

3. die erneute Verwendung von Tieren in Tierversuchen festzulegen.

 

schaut also auf die Verpackungsbeilage bevor das Tier verwendet wird, ob es überhaupt für den Verwendungszweck oder erneut verwendbar ist.

§ 11b

 

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

 

1. die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach Absatz 1 näher zu bestimmen,

 

 

2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen Absatz 1 führen kann.

 


Wem die Realität jetzt etwas konstruiert vorkommt, weil die ein oder andere Formulierung schon aus Verständnisgründen zur kollektiver Despotie aufruft , sollte zu dem Arzt gehen bei dem schon die Visonäre sind. Falls der Arzt nicht reichen sollte, auf Grund diverser Erfolge der Antipsychiatriesierungsbewegung sollten wieder viele Betten frei sein, in denen gegen geltendes Menschenrecht Menschen gefoltert werden könnten. Tierflüsterer sollten einfach den Bullen ihres Vertrauens fragen, dem am hochwahrscheinlichsten eine Connection in die Fleischverwertungswirtschaft einfallen sollte.


Neben dem Verbot für Ungläubige Bullen zu schächten, ist seit 1969 durch die Löschung von § 175b StGB das Verbot mit Bullen Sex zu haben, nicht mehr direkt ins Strafgesetzbuch integriert, deshalb muss der artgerechte Kontakt zu den Tieren über das Tierschutzrecht gewährleistet werden. Aber wer kennt sie nicht, überforderte Jungbullen, die ihrerseits versuchen alles zu ficken was ihnen vor die Flinte stolpert. Gerade in solchen Momenten ist es wichtig ihnen alle gottgebenen... äh verfassungsmäßigen Naturrechte zuzugestehen, schließich sind sie ja Opfer ihrer Triebe und nicht Täter. Das ergibt sich aus dem logischen Schluss der Deklarierung des (Jung-)Bullen als Opfer durch höhere Instanzen. Schließlich ernährt er (der Bulle) mit seinem Opfer die Gesellschaft und nicht anders herum. Ebenfalls verbietet die dualistische Ethik logische Schlüsse, wie sie in der Quantenphysik zur Prozessorkonstruktion genutzt werden. Durch jahrhundertealte und altbewährte "0 & 1"-Logik kann zum Glück kein anderer Zustand ausser "0" oder "1" mehr exsistieren. Letztendlich darf ein einmal kategorisiertes Subjekt (Objekt im Fokus Objekt im Fokus z.B. Bulle "gut" oder "böse") seine Parameter nicht ändern. Und somit ist sein Parameterwert auch nicht innerhalb gleitkommavariabler selbstdefinierter Intervalle differenzierbar.

 

Behauptung (ist genug Beweis):

 

Bulle = Gut impliziert Bulle = Opfer (oder andersrum das ist egal) --> impliziert Tierschutzrechte (welche aber auch ohne "gut" oder "böse" Status gelten müssen solang es ein Bulle ist)

 

Trotz des Wiederspruches zur Bibel und anderen Moralsaposteln, die eher von einem Mensch-Tier Dualismus ausgehen, formulierte der Rechtsphilosoph und Menschenrechtler Professor Norbert Brieskorn (Jesuit) u.a. seinen 2ten Satz der Kritik an den Tierrechten indem er fragte worin "das Plus der Zuerkennung von Rechten an Tiere gegenüber jenen ethischen Verpflichtungen läge, welche den Menschen gegenüber den Tieren (Anmk: in unserem Fall Bullen) ohnehin schon durch ethische Reflexion auferlegt seien". Weder der Bulle von Tölz, noch der heilige Stuhl (Quelle 666) durch die päbstlichen Bulle Summis desiderantes affectibus (Bestätigt entgegen der bis dahin gültigen kirchlichen Lehrmeinung die Existenz von Hexen) von 1484 , In coena Domini (Gegen Unterstützer von Häresien) von 1568 noch Gratia Divina (Definition zur Häresie) von 1656 konnten seiner Argumentation folgen. Es war lediglich festzustellen, dass 88 Jahre zwischen der politschen Aufforderung zur Verfolgung der zu verfolgenden Gruppe und der erstmaligen Definition des Begriffes an sich vergangen waren. Weiterhin fand die entgültige Definitionenniederlegung und Formulierung der politischen Roadmap ca. 1200 Jahre nach den ersten Verfolgungen im Rahmen des ersten Konzil von Konstantinopel 368 n. Chr. statt. "“ Alle Außenseiter, die dem trinitarischen Bekenntnis nicht zustimmten, wurden vom Kaiser als Ketzer bezeichnet. Im selben Dekret kündigte er ihnen drakonische Maßnahmen an: „Die Übrigen, wahnwitzig und geistesgestört wie sie sind, sollen die Schmach ihres häretischen Glaubens tragen. Ihre Versammlungsorte sollen nicht Kirchen heißen. Sie sollen vor allem die göttliche Strafe, dann aber auch die Strafe unserer Ungnade erleiden, die wir nach Gottes Willen ihnen erweisen wollen.“" Glücklicherweise verlangte der Kaiser nur ein Bekenntnis und nichts darüber hinaus.

 

Mehr Infos unter http://www.jurhodscha.int/Jesuit_Brieskorn_Norbert (seite gelegentlich wegen D-Dos Attacken nicht erreichbar)

 

Das ist jetzt keine Verschwörungstheorie, aber was verheimlicht werden soll: "Tiere werden gelegentlich auch als Symbol dämonischer Mächte verwendet ((Offb 9,2-22))". Zum Glück liest kaum ein Gläubiger seine Glaubensgrundlage komplett, sonst würden sie ja von Doppelbindungen in den Wahnsinn getrieben werden. Da hilft dann die ungefilterte Umkehrung aller "gelegentlich" wiedersprüchlichen religösen Werte auch nix mehr, denn umgekehrter Wahnsinn generiert paradoxerweise ebenfalls Wahnsinn. Als "Wahnsinn oder Verrücktheit wurden in der Geschichte des Abendlandes bis zum Ende des 19. Jahrhunderts bestimmte Verhaltens- oder Denkmuster bezeichnet, die nicht der akzeptierten sozialen Norm entsprachen. Dabei bestimmten stets gesellschaftliche Konventionen, was als „Wahnsinn“ verstanden wurde: Der Begriff konnte dabei für bloße Abweichungen von den Konventionen (vgl. lat. delirare aus de lira ire, ursprünglich landwirtschaftlich „von der geraden Furche abweichen, aus der Spur geraten“), für geistige Störungen, bei denen ein Mensch bei vergleichsweise normaler Verstandesfunktion an krankhaften Einbildungen litt, bis hin zur Kennzeichnung völlig bizarrer und (selbst-)zerstörerischer Handlungen verwendet werden. Auch Krankheitssymptome, wie etwa jene der Epilepsie oder eines Schädel-Hirn-Traumas, wurden zeitweilig als Wahnsinn bezeichnet."

 

Übrigens bald ist Katholikentag am 25.05.2016 , 26.05.2016 , 27.05.2016 , 28.05.2016 und 29.05.2016 in Leipzig, bei dem die versöhnliche Ökumene mit der AfD leider wieder nicht stattfindet ,nja... hauptsache das Gesellschaftsprogramm wird in der Nachbereitung nicht konsensbetont von 1984 auf 1484 zurückgestellt, denn dank Frauenrechten, Frauenförderung und UN-Behindertenkonvention könnte es diesmal nur Männer oder Mann-nahe Gender treffen. Jetzt nur keine Angst vor der Hölle, denn bei den paradisischen Bedingungen unter CSU/CSU-Regentschaft sollte es selbt für Gläubige kein Bedarf mehr für ein Paradies oder zumindest eine progressivere Politik geben. Zum Thema Träume... seit neustem träume ich davon mir 2 Aff*innen zu kaufen, eine(r) männlich eine weiblich. Ich werde sie "Adam und Eva" taufen und Sie in ein schweinepheromon-induziertes Inzestexperiment verwickeln, dass sich in, für die Tiere, ausreichend isolierenden Biotopkäfigen abspielen wird. Nach mindestens 10 Generationen werde ich eine Dokumentation gecuttet auf Youtube veröffentlichen. Meine Frage ist: "ist sowas laut Tierrecht legitim?" (bitte nur ernstgemeinte Antworten von fachlich geeigneten Anwälten, nicht in die Kommentare, sondern per Email an dukannstmichmal@hirntot.com senden)

 

Abschließend sollt ihr Wenn ihr schon nicht jedem Bullen sein Tierrecht zugestehen wollt, obwohl es die Gesetzeslage vorschreibt, ein Projekt unterstützen, welches in Einklang mit § 7a Abs. 5 Satz 2 TierschG ein Forschungsprojekt initiert, dass die Hybridisierung von Rindern und Schweinen (Bovidaum Sus scrofa domestica) zum Ziel hat um deren höchstwahrscheinlich fetthaltigere Milch der weiblichen Hybride auf dem deutschen Markt verfügbar und ökonomisch nutzbar zu machen. Ebenfalls wurden durch eine aufwendige Produktstudien neue Verfahren entwickelt um neue Produkte wie z.B. Arrosto di vaccina sporcaccione al latte (Urspr. Arrosto di maiale al latte) mit durch den Phenotyp modifizierte "Müllsch" wie auch natürlich gewachsenes Mischhack (Nebenprodukt) im Exportkatalog zu listen. Ebenfalls bitte ich dieses "satierische Gutachten" in alle Sprachen dieser Erde zu übersetzen damit potentielle Imigranten und Flüchtende versuchen können deutsches Recht zu verstehen. Bitte helft euch gegenseitig das Alles zu verstehen, die Zeit ist knapp!!!

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