Verfassungsbeschwerde Widerstandsrecht 1 BvR 2937/14

Insoweit es im Staat des Grundgesetzes und bei (linksunten.)indymedia üblich ist, über anhängige bzw. eingelegte Verfassungsbeschwerden bzw. Gerichtsverfahren die Öffentlichkeit zu informieren, so soll dieser Gewohnheit auch in diesem interessanten und online schon zu findenden Fall genüge getan werden. Bei der seit dem 02.10.2014 anhängigen Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 2937/14 - sieht sich der Kläger in seinem Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG verletzt.

 

Er setzt sich im Kern für die Strafverfolgung von Amtsträgern ein, welche sich - nach seiner Meinung - der Beihilfe durch Unterlassen, zur Tötung, strafbar gemacht haben. Das Unterlassen der Strafverfolgung ist dabei nach Meinung des Kläger selbst eine staatliche Straftat, womit eine weitere mögliche rechtliche "Abhilfe" nicht mehr gegeben ist. Insoweit wurde auch in diesem Fall gerade keine Ermittlung durch den weisungsgebundenen Generalbundesanwalt a.D. eingeleitet und in der Einstellungsentscheidung selbst, die Grundrechte der Opfer, die Würde des Menschen und die staatlichen verfassungsrechtlichen & völkerrechtlichen Schutzpflichten, welche eine Garantenstellung begründen, unberücksichtigt gelassen, womit diese Einstellungsentscheidung die Verfassungs unterläuft und in Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung und den rechtsstaatlichen und demokratischen Prämissen steht. (Ob dies auch Resultat eines "unerträglichen Eingriff"s ist?)

 

Inhaltlicher Schwerpunkt dieser Verfassungsbeschwerde ist die zum Widerstand berechtigende und verpflichtende Gewährung von Überflug- und Nutzungsrechten für das deutsche Hoheitsgebiet für einen völkerrechtswidrigen Angriff und verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Leben der unschuldigen und nicht angreifenden Menschen im Irak ab dem 20.03.2003, welche weder demokratisch, noch rechtsstaatlich legitimiert war und zudem für Amtsträger den Tatbestand der Beihilfe durch garantenpflichtwidriges Unterlassen, der verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Schutzpflichten, zur Tötung eben dieser Menschen im Irak, durch Dritte, erfüllt und zugleich auch noch tatbestandsmäßiges NS-Unrecht darstellt. Für diese Auflehnung deutscher Amtsträger gegen das Recht wurde ua entgegen dem Willen des Verfassungsgesetzgebers bis heute noch niemand zur Rechenschaft gezogen, eben gerade auch nicht strafrechtlich, wie es nach Meinung des Klägers, wohl aber aus Gesetz verpflichtend geboten ist.

 

Der Kläger hat, soweit ersichtlich, diese staatlichen Straftaten bereits am 29.10.2013 erstmalig angezeigt gehabt und ca. ein Jahr später dann auch die Bearbeiter welche nach seiner Meinung eine Strafverfolgungsvereitlung im Amt durch das Unterlassen der Anklage begangen haben.

 

Einen Auszug aus der Klageschrift bzw. die Klagebegründung finden Sie im Blog des Klägers zu dieser Verfassungsbeschwerde:

 

PS: Gerade in Anbetracht der derzeitigen Diskussionen und der diesbezüglich verschiedenen "Lager", sollte möglicherweise auch mal über andere Delikte nachgedacht werden dürfen, die in diesem Sumpf niemand zu heben wagt, in dieser Verfassungsbeschwerde aber zumindest mal skizziert werden. Weshalb sie tatsächlich lesenswert ist.

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Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2937/14 wurde am 06.06.2016 vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.