Am Freitag, den 22. Mai 2015 wurde Faruk Ereren vor dem OLG Düsseldorf von dem Vorwurf 1993 einen Anschlag in Istanbul befehligt zu haben freigesprochen. Faruk Ereren saß zwischen 2007 und 2014 mehr als sieben (!!!) Jahre in Untersuchungshaft.
Im Prozess wurde einmal mehr der Verfolgungswille der deutschen Behörden
gegenüber angeblichen Terrorist*innen aus der Türkei deutlich. Doch
selbst mit dem Gummiparagrafen 129b und den aus ihm resultierenden
Ermittlungsbefugnissen war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich eine
Beteiligung an dem Anschlag nachzuweisen.
Im ersten Prozess war Faruk Ereren noch verurteilt worden. Dieses Urteil
war aber 2012 vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Die erste
Verurteilung beruhte maßgeblich auf einem Zeugen vom Hörensagen, der
behauptet hatte, jemand aus dem politischen Umfeld Faruk Ererens habe
ihm gesagt, dass Ereren den Anschlag angeordnet habe. Dessen
Zeugenaussage war aber voll von Widersprüchen und im neuen Prozess
konnte er nicht mehr vernommen werden, da er sich in einem Zeugenschutz
befunden haben soll.
Der Freispruch von Faruk Ereren ist ein herber Rückschlag für die
deutschen Verfolgungsbehörden, versuchen sie doch gerade nach Kräften
mutmaßliche linke „Terrorist*innen“ aus der Türkei in deutsche Knäste zu
stecken. Allein vor dem OLG Stuttgart sind gerade Yusuf Tas, Özgür
Aslan, Muzaffer Dogan und Sonnur Demiray nach §129b angeklagt. In
Ratingen sitzt Ahmet Yüksel im Gefängnis und in Berlin ist Gülaferit
Ünsal im Knast und seit dem 6.April im Hungerstreik.
7 Jahre U-Haft?
Ich dachte, das geht maximal 6 Monate? Oder ist das 'ne Ausnahmeregel für §129b und/oder Menschen ohne deutschen Pass?
§121 STPO
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 121
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
§ 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs
(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.
(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.
(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.
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Keine Frage, dass 7 Jahre eines Lebens im Gefängnis nicht mit 60000€ aufgegolten werden können. Der Skandal (aus Sicht des dt. Rechtssystems) ist, dass die U-Haft nur wegen einer einzigen Zeugenaussage so lange aufrecht gehalten wurde.