In den letzten Tagen sind vermehrt Strafbefehle im Zusammenhang mit den Sitzblockaden gegen die "Rechten Allianzen" vom 05.04.2014 zugestellt worden. In diesem Zusammenhang wollen wir euch noch mal nahe legen wie ihr mit diesen Strafbefehlen umzu gehen habt.
In jedem Fall solltet ihr innerhalb von zwei Wochen (nach Zugang des Strafbefehls) zunächst einen formlosen Einspruch gegen den Strafbefehl bei dem dort bezeichneten Amtsgericht unter Nennung des Aktenzeichens einlegen (Das steht auch alles in der Belehrung, die ihr mit einem Strafbefehl, quasi als Beipackzettel erhaltet). Dabei müsst und solltet ihr auch nicht begründen, warum ihr einen Einspruch einlegt.
Ihr könnt beispielsweise schreiben:
"Hiermit lege ich Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ... mit dem Aktenzeichen ... ein."
Nach eurem Widerspruch solltet ihr euch umgehend bei uns (Rote Hilfe OG Stuttgart) melden. Gemeinsam können wir dann das weitere Vorgehen besprechen.
Die Rote Hilfe OG Stuttgart trifft sich immer am ersten Dienstag jeden Monats um 20:00 Uhr im Linken Zentrum Lilo Herrmann, Böblinger Straße 105, 70199 Stuttgart.
Weitere Infos zu den Protesten gegen die Rechten Allianzen findet ihr in unserer Antirepressionsinfo I oder auf unserer Website.
achtung
nicht den fehler machen indem ihr NUR gegen die höhe des strafbefehls einspruch legt. selbst wenn eure rote hilfe ortsgruppe das empfiehlt!
fehl am platz
ist hier doch garnicht der fall, man sollte gegen den strafbefehl insgesamt widerspruch einlegen. in bestimmten anderen fällen kann es aber durchaus sinnvoll sein nur gegen die höhe einspruch einlegen, falls das die rote hilfe empfiehlt begründet sie ja auch weshalb. die entscheidung trifft eh jeder für sich selbst, aber ich hab ganz gute erfahrungen damit gemacht den empfehlungen der roten hilfe zu folgen.
nene
Nur gegen die Höhe Einspruch einzulegen macht keinen Sinn und ist immer die unvorteilhaftere Entscheidung. Einen allgemeinen Einspruch kann man immer wieder zurückziehen und zu einem späteren Zeitpunkt auf den beschränkten Einspruch reduzieren. Den beschränkten Einspruch hingegen kann man im Nachhinein nicht mehr in einen allgemeinen Widerspruch umkehren. Das heisst man wird durch einen beschränkten Einspruch IMMER rechtskräftig verurteilt, da man dadurch ein indirektes Schuldeingeständnis abgibt. Bei einem allgemeinen Einspruch kommt es zwar oft zu einem Prozess, man verspielt sich dadurch jedoch nicht von vorneherein schon die Chance freigesprochen/eingestellt zu werden und kann im schlimmsten Fall immer noch gegen die Strafhöhe vorgehen.
Und beim blinden Vertrauen auf Rote Hilfe-Aktivisten wäre ich vorsichtig. Es sind zwar meistens erfahrene Genoss_innen am Start, trotzdem sollte man sich im Klaren sein dass es sich bei denen auch micht immer um juristisches Fachpersonal handelt sondern immernoch um ehrenamtlich engagierte Menschen.
ergänzung
strafbefehle sind eine verurteilung ohne prozess. wer also bezahlt, ist auch rechtskräftig verurteilt. wer widerspruch einlegt, muss eventuell mit einem prozess rechnen. der widerspruch kann aber jederzeit zurückgezogen werden und ist daher nie von nachteil. wer demnächst verreisen will o.ä. sollte eine vollmacht an eine person des vertrauens ausstellen oder einen unterschriebenen widerspruch, in den nur noch das aktenzeichen und datum eingetragen werden muss, an vertrauensvolle genoss_innen aushändigen (z.b. mitbewohner_innen).
ansonsten überlegt euch wie ihr an kohle kommt, prozesse und strafbefehle kosten geld.
zu vorladungen nicht hingehen und gegenüber bullen und staatsanwaltschaft die klappe halten. keine namen, keine strukturen.