Anlässlich des kommenden ersten Jahrestages der Einlegung der Verfassungsbeschwerde (https://linksunten.indymedia.org/de/node/150181 |https://sapereaudebrd.wordpress.com/) ~ 1 BvR 2937/14 ~ ua bzgl. dem Recht auf Widerstand (Art. 20 Abs. 4 GG) bietet sich nun doch auch mal ein kleiner Problemabriss (zum selber Denken) an.
Fraglich könnte einzig nach Meinung des Klägers sein, ob sich ua die Mitglieder der Bundesregierung beim Irak-Krieg (2003) der Beihilfe durch Unterlassen zur Tötung strafbar gemacht haben, weil sie die völkerrechtswidrige und verfassungswidrige Tötung von Menschen im Irak vom deutschen Hoheitsgebiet aus ermöglichten, durch das Unterlassen der verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Schutzpflichten.
Hierbei ist ganz aktuell zu berücksichtigen, dass gegenwärtig auch Menschen aus dem Irak Asyl in Deutschland suchen und auch deshalb kritisch beobachtet werden sollte in wie weit ihnen die Grundrechte jetzt zu Gute kommen.
I. Staatliche Schutzpflicht und Garantenstellung
„§ 13 StGB Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (…)“
„Eine Garantenstellung kann sich aus gesetzlichen Vorschriften auch unmittelbar aus Verfassungsnormen ergeben (BGH 48, 77, 84f.)“1)
„Leitsatz 3: Die Mitglieder des Politbüros der SED traf eine Garantenpflicht sowohl gemäß § 9 StGB-DDR als auch gemäß § 13 StGB, das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze zu schützen. Diese ergab sich persönlich aus ihrer führenden Stellung als Mitglieder des höchsten staatlichen Entscheidungsorgans und sachlich aus der Verpflichtung des Art. 30 DDR-Verfassung, Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger der DDR zu schützen, aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948). (Bearbeiter)“; „Es wurde gar ausdrücklich formuliert, daß der Staat "den Schutz der persönlichen Freiheiten der Bürger gegen einen gesetzwidrigen Eingriff einzelner Staatsorgane, Staatsfunktionäre und Bürger, wenn notwendig, durch positives Handeln zu garantieren" habe (Marxistisch-leninistische allgemeine Theorie des Staates und des Rechts 1975 Bd. 3 S. 284), daß der Staat verpflichtet sei, "aktiv gewisse Menschenrechte zu sichern dadurch, daß er ständig zu ihrem Schutz eingreift - etwa im Falle des Menschenrechts auf Sicherheit" (Kuczynski aaO S. 38). Danach sind die Vorschriften des Art. 30 Abs. 1 und 3 VerfDDR als ein im Sinne des § 9 StGB-DDR pflichtbegründendes Gesetz zu verstehen.“2)
-
„Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 72, 105 <115>; 109, 279 <311>). Jeder Mensch besitzt als Person diese Würde, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seinen körperlichen oder geistigen Zustand, seine Leistungen und seinen sozialen Status (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>; 96, 375 <399>). Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>). Das gilt unabhängig auch von der voraussichtlichen Dauer des individuellen menschlichen Lebens (vgl. BVerfGE 30, 173 <194> zum Anspruch des Menschen auf Achtung seiner Würde selbst nach dem Tod). Dem Staat ist es im Hinblick auf dieses Verhältnis von Lebensrecht und Menschenwürde einerseits untersagt, durch eigene Maßnahmen unter Verstoß gegen das Verbot der Missachtung der menschlichen Würde in das Grundrecht auf Leben einzugreifen. Andererseits ist er auch gehalten, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht gebietet es dem Staat und seinen Organen, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 56, 54 <73>). Ihren Grund hat auch diese Schutzpflicht in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, der den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>; 49, 89 <142>; 88, 203 <251>).“3)
-
„Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht ist umfassend. Sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren (BVerfGE 39, 1 [42]). An diesem Gebot haben sich alle staatlichen Organe, je nach ihren besonderen Aufgaben, auszurichten. Da das menschliche Leben einen Höchstwert darstellt, muß diese Schutzverpflichtung besonders ernst genommen werden.“4);
-
„Die Schutzpflicht des Staates ist umfassend. Sie verbietet nicht nur - selbstverständlich - unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor diese Leben zu stellen, das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren. An diesem Gebot haben sich die einzelnen Bereiche der Rechtsordnung, je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung, auszurichten. Die Schutzverpflichtung des Staates muß um so ernster genommen werden, je höher der Rang des in Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes anzusetzen ist. Das menschliche leben stellt, wie nicht näher begründet werden muß, innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte.“5);
-
„Als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab kommt vor allem das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit in Betracht. Nach anerkannter Rechtsprechung schützt dieses Grundrecht den Staatsbürger nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Vielmehr folgt darüber hinaus aus seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren. Diese zunächst im Urteil zur Fristenlösung (BVerfGE 39, 1 [41]) entwickelte und im Schleyer-Urteil (BVerfGE 46, 160 [164]) bestätigte Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in seinen beiden Atomrechts- Entscheidungen inzwischen auch auf den Umweltschutz angewandt (BVerfGE 49, 89 [141] - Kalkar; BVerfGE 53, 30 [57] - Mülheim-Kärlich).“6)
-
„Die Pflicht des Staates, jedes menschliche Leben zu schützen, läßt sich deshalb bereits unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableiten. Sie ergibt sich darüber hinaus auch aus der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG; denn das sich entwickelnde Leben nimmt auch an dem Schutz teil, den Art. 1 Abs. 1 GG der Menschenwürde gewährt. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewußt ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen.“7)
-
„Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Staat zu rechtlichem Schutz des werdenden Lebens von Verfassungs wegen verpflichtet ist, kann deshalb schon aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der grundrechtlichen Normen erschlossen werden.“8)
-
„Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben zu schützen.“9)
-
„Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein. Ihre Erfüllung ist eine Grundbedingung geordneten Zusammenlebens im Staat. Sie obliegt aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), d.h. dem Staat in allen seinen Funktionen, auch und gerade der gesetzgebenden Gewalt. Die Schutzpflicht bezieht sich zumal auf Gefahren, die von anderen Menschen ausgehen.“10)
-
„Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat schließlich auch, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben. Deshalb müssen die Organe des Staates in Bund und Ländern erkennbar für den Schutz des Lebens eintreten.“11)
-
„Die pauschale Abwägung von Leben gegen Leben, die zur Freigabe der Vernichtung der vermeintlich geringeren Zahl im Interesse der Erhaltung der angeblich größeren Zahl führt, ist nicht vereinbar mit der Verpflichtung zum individuellen Schutz jedes einzelnen konkreten Lebens. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Grundsatz entwickelt worden, daß die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift, die ihrer Struktur und tatsächlichen Wirkung nach einen bestimmten Personenkreis benachteiligt, nicht mit dem Hinweis darauf widerlegt werden kann, daß diese Vorschrift oder andere Bestimmungen des Gesetzes einen anderen Kreis von Personen begünstigen. Noch weniger genügt hierfür die Betonung der allgemein rechtsschutzfreundlichen Tendenz des Gesetzes im ganzen. Dieses Prinzip (vgl. BVerfGE 12, 151 [168]; 15, 328 [333]; 18, 97 [108]; 32, 260 [269]) muß in besonderem Maße für das höchstpersönliche Rechtsgut "Leben" gelten. Der Schutz des einzelnen Lebens darf nicht deswegen aufgegeben werden, weil das an sich achtenswerte Ziel verfolgt wird, andere Leben zu retten. Jedes menschliche Leben - auch das erst sich entwickelnde Leben - ist als solches gleich wertvoll und kann deshalb keiner irgendwie gearteten unterschiedlichen Bewertung oder gar zahlenmäßigen Abwägung unterworfen werden.“12)
-
„Handelt es sich bei der Aufgabe, das menschliche Leben vor seiner Tötung zu schützen, um eine elementare staatliche Schutzaufgabe…“13)
-
„Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind.“14)
-
Das Neutralitätsrecht bezweckt den Schutz neutraler Staaten und ihrer Angehörigen, die Vermeidung der Eskalation des Konflikts und auch den Schutz der Konfliktparteien und ihrer Angehörigen. (ZDv 15/2, Mai 2013, Nr. 1201)
-
„Ein „neutraler Staat“ - damit also im Hinblick auf den allein von den USA und ihren Verbündeten seit dem 20. März 2003 geführten Krieg gegen den Irak auch die Bundesrepublik Deutschland - darf auf seinem Territorium „keine der Konfliktparteien unterstützen“ (vgl. Nr. 1110 ZDv 15/2), insbesondere „keine der in den Artikeln 2 bis 4 bezeichneten Handlungen dulden“ (Art. 5 V. HA). Im Verhältnis zu einer Konfliktpartei, die den Verboten der Art. 1 bis 4 V. HA zuwiderhandelt, im Sinne des V. HA Territorium eines neutralen Staates mithin als Basis für militärische Operationen im weitesten Sinne nutzt, ist der „neutrale Staat“ zum aktiven Tätigwerden und damit zum Einschreiten verpflichtet, um die Neutralitätsverletzung zu beenden (vgl. dazu u.a. Nr. 1109 ZDv 15/2 unter Bezugnahme auf Art. 5 V. HA sowie Art. 2, 9 und 24 XIII. HA; Bothe, ebd.; Heintschel von Heinegg in Festschrift für Dieter Fleck, a.a.O., S. 224). Der „neutrale Staat“ ist völkerrechtlich gehalten, „jede Verletzung seiner Neutralität, wenn nötig mit Gewalt, zurückzuweisen“, wobei diese Verpflichtung allerdings durch das völkerrechtliche Gewaltverbot eingeschränkt ist. Streitkräfte einer Konfliktpartei, die sich auf dem Gebiet des „neutralen Staates“ befinden, sind daran zu hindern, an den Kampfhandlungen teilzunehmen; Truppen von Konfliktparteien, die auf das neutrale Staatsgebiet „übertreten“, also nach Beginn des bewaffneten Konflikts in das neutrale Staatsgebiet gelangen, sind „zu internieren“ (Art. 11 Abs. 1 V. HA; Nr. 1117 Satz 1 ZDv 15/2; Bothe, ebd.; Heintschel von Heinegg, ebd., S. 225). Den Konfliktparteien ist es weiterhin „untersagt, mit Militärluftfahrzeugen, Raketen oder anderen Flugkörpern in neutralen Luftraum einzudringen“ (Nr. 1150 ZDV 15/2 unter Bezugnahme auf Art. 40 der Haager Regeln des Luftkrieges vom 19. Februar 1923 (HLKR - Teil 14 der ZDv 15/3); Bothe, AVR 2003, 255 [267])“15).
-
„Von diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen wurde die Bundesrepublik Deutschland im Falle des am 20. März 2003 begonnenen Krieges, gegen den gravierende völkerrechtliche Bedenken bestehen, nicht dadurch freigestellt, dass sie Mitglied der NATO war und ist, der auch die Krieg führenden USA und das UK (sowie weitere Mitglieder der Kriegskoalition) angehören“16).
-
-
2+4 Vertrag (Gesetz zu dem Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ( BGBl. 1990 II S. 1320 / BGBl. 1991 II S. 587) - „ARTIKEL 2 - Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärung, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar.“
-
„A fortiori folgt aus Art. 26 I 2 die Verpflichtung aller Staatsorgane, gegen derartige Handlungen einzuschreiten.“17)
II. „vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren“
1. Rechtswidriger Angriff
„Militärische Gewalt darf gegen den Willen des davon betroffenen Staates unter der Geltung der UN-Charta - ausnahmsweise - angewandt werden, nämlich nur wenn ein völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund dies im Einzelfall erlaubt. Die UN-Charta sieht lediglich zwei solcher Rechtfertigungsgründe vor. Zum einen kann der UN-Sicherheitsrat nach gemäß Art. 39 UN-Charta erfolgter förmlicher Feststellung einer „Aggression“, eines „Friedensbruches“ oder zumindest einer „Friedensgefährdung“ die Anwendung militärischer Maßnahmen beschließen und entweder diese in eigener Verantwortung durchführen (Art. 42, 43 UN-Charta) oder aber hierzu andere Staaten (Art. 48 UN-Charta) oder ein „regionales System“ (Art. 53 UN-Charta) ermächtigen. Die Anwendung militärischer Gewalt ist ferner auch dann erlaubt, wenn ein Staat allein oder im Zusammenwirken mit seinen Verbündeten das Selbstverteidigungsrecht nach Maßgabe des Art. 51 UN-Charta wahrzunehmen berechtigt ist.“18)
Die Einordnung der US-geführten Invasion des Irak ab März 2003 als völkerrechtswidrig liegt somit jedoch klar zutage
- (Pernice, in: Dreier Art. 26 Rn. 16.; C. Tomuschat, in: FAZ v. 11.11.2002, S.12.; D. Murswiek,in: NJW 2003, 1014ff. MwN. Vgl. auch F.C. Mayer, in: AVR 41 (2003), 394ff.; allgemein K. Ambos/J.Arnold (Hrsg.), der Irak-Krieg und das Völkerrecht, 2004.; Kreß, in: ZStW 115 (2003), S. 326.; Schünemann, in: GA 03, 306 [Fn. 29], vgl. auch Fn. 31 „der gegenwärtig zum Objekt eines Angriffskrieges genommene Irak..“; „Der Einsatz der Koalition der Willigen im Irak 2003 war nach meiner Überzeugung, die von sehr vielen Völkerrechtlern geteilt wird, völkerrechtswidrig.“19)
Bundesverwaltungsgericht Urteil - BVerwG 2 WD 12.04 vom 21.06 2005:
„1. Für einen Krieg gegen den Irak konnten sich die Regierungen der USA und des UK entgegen der von ihnen bei Beginn der Kampfhandlungen in förmlichen diplomatischen Noten an den UN-Sicherheitsrat zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung(en) auf keine sie ermächtigende Resolution(en) des UN-Sicherheitsrates nach Art. 39 und 42 UN-Charta stützen.
2. Für die im Frühjahr 2003 begonnenen militärischen Kampfhandlungen gegen den Irak konnten sich die Regierungen der USA und ihrer Verbündeten auch nicht auf Art. 51 UN-Charta berufen.
Dementsprechend hat auch der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, die von den USA und ihren Verbündeten im Frühjahr 2003 ausgeführte militärische Invasion des Irak als „illegalen Akt“ bezeichnet (vgl. u.a. dpa-Meldung vom 16. September 2004).
Ein Staat, der sich - aus welchen Gründen auch immer - ohne einen solchen Rechtfertigungsgrund über das völkerrechtliche Gewaltverbot der UN-Charta hinwegsetzt und zur militärischen Gewalt greift, handelt völkerrechtswidrig. Er begeht eine militärische Aggression.“20)
2. Rechtswidriger Eingriff
(1)
„Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechtes fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, gleichgültig ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt (Vgl. Bleckmann/Eckhoff, DVBl. 1988, 373; Lübbe-Wolff, Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte, 1988)“21).
(2)
„Für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das gegenständliche Schutzgüter schützt, gilt der weite Eingriffsbegriff (BVerfGE 66, 39,60; Pieroth/Schlink, Rdn. 238ff., 394ff.; Lorenz, HstR VI, § 128 Rdn. 24; Sachs, vor Art. 1 Rdn. 83ff). Auch nichtfinale, „faktische“ und mittelbare Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind danach Eingriff“22).
„Ein Eingriff in das Leben ist somit jede gewollte oder auch ungewollte Tötung eines Menschen“23)
„die Grundrechte binden die deutsche öffentliche Gewalt auch, soweit Wirkungen ihrer Betätigung im Ausland eintreten“24).
„Die Grundrechte binden in ihrem sachlichen Geltungsumfang die deutsche öffentliche Gewalt auch, soweit Wirkungen ihrer Betätigung außerhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland eintreten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht zum Beispiel für den Abschluß von Verträgen ausgesprochen, die im Ausland zu vollziehen sind (vgl. BVerfGE 6, 290 <295>).“25)
„Das Recht auf Leben wird jedem gewährleistet, der "lebt"; zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kann hier kein Unterschied gemacht werden. "Jeder" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist "jeder Lebende", anders ausgedrückt: jedes Leben besitzende menschliche Individuum; "jeder" ist daher auch das noch ungeborene menschliche Wesen.“26)
Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz:
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
Artikel 2 Abs. 2 Satz 3:
„In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
„Mit diesem Recht wird die biologisch-physische Existenz jedes Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens an bis zum Eintritt des Todes unabhängig von den Lebensumständen des Einzelnen, seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit, gegen staatliche Eingriffe geschützt.“27)
-
„Obwohl es innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 24 <53> ), steht allerdings auch dieses Recht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter Gesetzesvorbehalt. Auch in das Grundrecht auf Leben kann deshalb auf der Grundlage eines förmlichen Parlamentsgesetzes (vgl. BVerfGE 22, 180 <219> ) eingegriffen werden.“28)
-
„Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG sind solche Eingriffe nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässig.“29)
-
„Nach Art 2 Abs 2 Satz 3 GG sind Eingriffe in die durch die Art 2 Abs 2 Satz 1 GG verbürgten Rechte nur auf Grund eines Gesetzes verfassungsrechtlich zulässig. Ein solches Gesetz hat indes die Grenze des Art 19 Abs 2 GG und allgemein wie bei der Anwendung im Einzelfall die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots zu beachten. Ein Gesetz, das (…-) eingriffe generell ohne Einwilligung des Betroffenen gestattete, würde diese Grenzen verkennen und den Menschen allenfalls zum bloßen Gegenstand von (…-) politik und ihrer Vollzüge machen.“30)
-
„Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Prinzip der Gewaltenteilung, das die Exekutive – jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung - auf die Ausführung der Gesetze beschränkt, gebietet, daß der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung die der staatlichen Eingriffsmöglichkeit offenliegende Rechtssphäre selbst abgrenzt und dies nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überläßt. Das Gesetz muß die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren (BVerfGE 6, 32 [42]; 8, 71 [76], 274 [325]; 9, 83 [87]; 13, 153 [160]).“31)
„Jede Entscheidung für einen Krieg ist eine Entscheidung für die Tötung von Menschen. Eine gesetzliche Ermächtigung für diese Tötung gibt es nicht und ist vom Grundgesetz nicht vorgesehen.“32)
„Kein Eingriff ohne gesetzliche Ermächtigung - das bedeutet, dass kein Eingriff seine Grundlage allein im Gewohnheitsrecht finden kann“33).
-
„Gegen die Annahme gewohnheitsrechtlicher Beschränkung von Freiheitsrechten sprechen angesichts der vom Verfassungsgeber jeweils sorgfältig dem Wesen der einzelnen Grundrechte angepaßten Schrankenregelung schon grundsätzliche Bedenken. Die einwandfreie Feststellung einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung aller Beteiligten wäre in diesem Bereich überdies kaum möglich.“ (BVerfGE 32, 54 (75))
-
„Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Prinzip der Gewaltenteilung, das die Exekutive – jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung - auf die Ausführung der Gesetze beschränkt, gebietet, daß der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung die der staatlichen Eingriffsmöglichkeit offenliegende Rechtssphäre selbst abgrenzt und dies nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überläßt. Das Gesetz muß die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren (BVerfGE 6, 32 [42]; 8, 71 [76], 274 [325]; 9, 83 [87]; 13, 153 [160]).“34)
-
„Der Inhalt dieses Allgemeinvorbehalts wird herkömmlich mit der Formel umschrieben, daß ein Gesetz dort erforderlich ist, wo "Eingriffe in Freiheit und Eigentum" in Frage stehen.“35)
-
„Der Grundsatz des Vorbehalts des (allgemeinen) Gesetzes wird im Grundgesetz nicht expressis verbis erwähnt. Seine Geltung ergibt sich jedoch aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, der Vorrang des Gesetzes also, würden ihren Sinn verlieren, wenn nicht schon die Verfassung selbst verlangen würde, daß staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen nur Rechtens ist, wenn es durch das förmliche Gesetz legitimiert wird. Die Grundrechte mit ihren speziellen Gesetzesvorbehalten und mit den in ihnen enthaltenen objektiven Wertentscheidungen geben dabei konkretisierende, weiterführende Anhaltspunkte. Die von der konstitutionellen, bürgerlich-liberalen Staatsauffassung des 19. Jahrhunderts geprägte Formel, ein Gesetz sei nur dort erforderlich, wo "Eingriffe in Freiheit und Eigentum" in Rede stehen, wird dem heutigen Verfassungsverständnis nicht mehr voll gerecht (vgl. BVerfGE 8, 155 [167]). Im Rahmen einer demokratisch-parlamentarischen Staatsverfassung, wie sie das Grundgesetz ist, liegt es näher anzunehmen, daß die Entscheidung aller grundsätzlichen Fragen, die den Bürger unmittelbar betreffen, durch Gesetz erfolgen muß, und zwar losgelöst von dem in der Praxis fließenden Abgrenzungsmerkmal des "Eingriffs". Staatliches Handeln, durch das dem Einzelnen Leistungen und Chancen gewährt und angeboten werden, ist für eine Existenz in Freiheit oft nicht weniger bedeutungsvoll als das Unterbleiben eines "Eingriffs". Hier wie dort kommt dem vom Parlament beschlossenen Gesetz gegenüber dem bloßen Verwaltungshandeln die unmittelbarere demokratische Legitimation zu, und das parlamentarische Verfahren gewährleistet ein höheres Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche und damit auch größere Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen. All das spricht für eine Ausdehnung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts über die überkommenen Grenzen hinaus. Auch außerhalb des Bereichs des Art. 80 GG (dazu BVerfGE 7, 282 [301] und ständige Rechtsprechung) hat der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten (vgl. BVerfGE 33, 125 [158]; 33, 301 [346]).“36)
-
„Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wird zwar in der Verfassung nicht ausdrücklich erwähnt, seine Geltung ergibt sich jedoch aus Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfGE 40, 237 [248]). Das Verständnis dieses Grundsatzes hat sich, insbesondere mit der Erkenntnis auch seiner demokratischen Komponente, in den letzten Jahren gewandelt (siehe dazu Jesch, Gesetz und Verwaltung, 1961, S. 205f; Rupp, Grundfragen der heutigen Verwaltungsrechtslehre, 1965, S. 104 ff.; ders, JZ 1977, S. 226f; Ossenbühl, Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz, 1968, S. 208 ff.; ders, Gutachten B zum 50. Deutschen Juristentag, 1974, S. 155 ff.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd I, 1977, S. 637 ff.; Kisker, NJW 1977, S. 1313 ff.; Listl, DVBl. 1978, S. 12 ff.; Niehues, Schulrecht und Prüfungsrecht, 1976 S. 37 ff.). Heute ist es ständige Rechtsprechung, daß der Gesetzgeber verpflichtet ist, - losgelöst vom Merkmal des "Eingriffs" - in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfGE 34, 165 [192 f.]; 40, 237 [249]; 41, 251 [260]; 45, 400 [417 f.]; 47, 46 [78 ff.]; 48, 210 [221]).“37)
-
„Eine derartige Interpretation verstieße gegen das herrschende Grundrechtsverständnis, wonach Eingriffe in Freiheitsrechte grundsätzlich nur auf gesetzlicher Grundlage möglich sind.“38)
-
„Eine Errichtung von Schranken, die nicht bereits in der Verfassung angelegt sind, steht dem Gesetzgeber nicht zu.“39)
„Das Gesetz schafft also einerseits Rechtssicherheit, andererseits demokratische Legitimation für die Ausübung der Staatsgewalt - eben deshalb ist es zentrales Element der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes wie des Rechtsstaatsprinzip.“40()
III. Streitgegenständlicher Irak-Krieg 2003
1. Erfolg nach dem Strafgesetzbuch
-
„In der (...) Zeit {des Irak-Krieges} kamen schätzungsweise rund 100.000 irakische Zivilisten ums Leben.“41)
-
„Wenngleich gegenüber den unterschiedlichen Angaben äußerste Vorsicht geboten ist, sei auf folgendes verwiesen: Bis zum 8. Tag der Kampfhandlungen sollen nach irakischen Angaben mehr als 350 Zivilpersonen getötet worden sein. Allein in Basra sollen 659 Zivilpersonen verletzt und 116 getötet worden sein. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kritisierte am 8. Tag die wachsende Zahl ziviler Opfer und zeigte sich über die humanitären Opfer des Konflikts zunehmend besorgt. Auf einer Krisensitzung mit den Vorsitzenden der UN-Hilfsorganisationen wurde von einer dramatischen Zuspitzung der humanitären Lage im Irak berichtet.“42)
§ 9 StGB:
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.“
„Der Neutralitätsstatus hat zur Folge, daß zwischen dem neutralen Staat und den Konfliktparteien kein Kriegsrecht zur Anwendung kommt, sondern das allgemeine Völkerrecht, das durch die besonderen Rechte und Pflichten des Neutralitätsrecht modifiziert wird.“43)
„Nur der Kombattant hat das Recht, sich an den Feindseligkeiten zu beteiligen und nur der Kombattant darf bekämpft werden. Tötet dagegen ein Nichtkombattant im Krieg eine Person, bleibt dies ein gewöhnlicher Mord oder Totschlag.“44)
2. Unterlassen der verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Schutzpflichten
„Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen steht fest, dass die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit diesem am 20. März 2003 begonnenen Krieg insbesondere die Zusagen machte und erfüllte, den USA und dem UK für
-
den Luftraum über dem deutschen Hoheitsgebiet „Überflugrechte“ zu gewähren,
-
die Nutzung ihrer „Einrichtungen“ in Deutschland zu ermöglichen
-
sowie für den „Schutz dieser Einrichtungen“ in einem näher festgelegten Umfang zu sorgen;
-
außerdem hatte sie im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg dem weiteren Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen „zur Überwachung des türkischen Luftraums zugestimmt. …
objektiver Sinn und Zweck dieser Maßnahmen war es, das militärische Vorgehen der USA und des UK zu erleichtern oder gar zu fördern.“45)
„Die Einbeziehung von mehreren in Deutschland gelegenen US-Militärflugbasen (US-Air-Base Rhein Main, Air-Base Ramstein, US-Fliegerhorst Spangdahlem) in die Logistik des US-Aufmarsches für den Krieg sowie den Nachschub und die Truppenversorgung wahrend des Krieges wurde von deutscher Seite geduldet. Dies betrifft vor allem die Einräumung von Zwischenlanderechten bei Versorgungsflügen ins Kriegsgebiet sowie das zumindest stillschweigende Einverständnis der deutschen Bundesregierung mit dem Verbringen von US-Kriegsmaterial, das in den in Deutschland befindlichen US-Stützpunkten eingelagert war, sowie von hier stationierten Truppen auf dem Luft- oder Seeweg in die Einsatzräume am Golf.“46)
„Vor allem den Schutz rund um die Air Base Ramstein und den Flughafen Frankfurt ließ die Regierung enorm verstärken. Denn von hier aus starten beinahe im Stundentakt die US-Mannschaften mit ihren Großraumtransportern. Auf dem Weg aus den USA in den Mittleren Osten legen sie in Deutschland einen Zwischenstopp ein, werden hier mit Kriegsgerät und Soldaten der in Deutschland stationierten US-Verbände beladen.“47)
3. Kausalität
-
„Für die Beurteilung der „Quasi-Kausalität“ des Unterlassens (...) kommt es nicht darauf an, welche Wirkung das Handeln gehabt hätte, das jedem einzelnen von ihnen geboten war. Vielmehr ist auf das parallele Unterlassen aller derjenigen abzustellen, die ebenso (...) pflichtwidrig untätig geblieben sind, also auf die Untätigkeit aller (...) im hier relevanten Zeitraum. Deshalb bleibt es ohne Bedeutung, daß jeder der Angeklagten möglicherweise (...) mit der ihm gebotenen Initiative an einer entgegenstehenden Mehrheit gescheitert wäre. Kann die zur Schadensabwendung erforderliche Maßnahme nur durch das Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zustande kommen, so setzt jeder, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag dazu zu leisten, eine Ursache dafür, daß die Maßnahme unterbleibt; innerhalb dieses Rahmens haftet er für die sich daraus ergebenden tatbestandsmäßigen Folgen. Dabei kann er sich nicht damit entlasten, daß sein Bemühen, die gebotene Kollegialentscheidung herbeizuführen, erfolglos geblieben wäre, weil ihn die anderen Beteiligten im Streitfalle überstimmt hätten. Sonst könnte sich jeder Garant allein durch den Hinweis auf die gleichartige und ebenso pflichtwidrige Untätigkeit gleichgeordneter Garanten von jeder strafrechtlichen Haftung freizeichnen(BGHSt 37, 106, 131 f.)
-
„Unter dem Gesichtspunkt der Handlungspflicht der Angeklagten bleibt es ohne Bedeutung, daß es ungewiß ist, ob die Angeklagten durch die ihnen gebotenen Aktivitäten jeweils das Leben der Opfer tatsächlich gerettet hätten.“48)
4. Vorsatz
„Direkter Vorsatz (dolus directus; auch dolus directus 2. Gerades genannt) ist zu bejahen, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt. Wer trotz dieser Kenntnis oder Voraussicht willentlich tätig wird, nimmt in seinem Verwirklichungswillen alles auf, was er sich als die notwendige und sichere Folge seines Verhaltens vorstellt, mag ihm der Eintritt dieser Folge auch „an sich unerwünscht“ sein.“49)
-
„Dann, 40 Stunden vor Beginn der Bombardierung, die erste dramatisch ernste TV-Ansprache ("Der Krieg wird Tausenden von unschuldigen Kindern, Frauen und Männern den sicheren Tod bringen"), der zwei Tage später die nächste folgte.“50)
-
„Bundeskanzler Gerhard Schröder erklärte, für Tausende unschuldiger Kinder, Frauen und Männer werde der Krieg den sicheren Tod bringen. (18. März)“51)
-
„...aber vor dem Hintergrund unserer Bündnisverpflichtungen werden wir die Nutzung der Basen weiter gestatten, Überflugrechte nicht versagen und natürlich die Anlagen unserer Freunde und, soweit nötig, auch ihrer Familien schützen und sichern.“52)
-
„Dessen ungeachtet hat die Bundesregierung nach Aufforderung durch die USA schon im November 2002 zugesichert, dass „im Falle eines militärischen Vorgehens gegen den Irak“ Deutschland den USA „Überflugs-, Bewegungs- und Transitrechte gewähren“ wird, unabhängig davon, ob eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat vorliegt oder nicht. Laut FAZ vom 23.11.2002 sagte Schröder: „das sehen schon die Vertrage, die es dazu gibt, so vor und die gedenken wir einzuhalten.“ Die Zusage wurde mehrfach bestätigt.“53)
5. „Er begeht eine militärische Aggression.“
Der Angriffskrieg im Sinne des Art. 26 Abs. 1 ist eine nach der UN-Charta verbotene militärische Aggression54). Der Angriffskrieg gemäß Art. 26 Abs. 1 GG findet seine völkerrechtliche Entsprechung in der Aggression und in dem Verbrechen gegen den Frieden55).
Statut für den Internationalen Militärgerichtshof vom 8. August 1945:
Art. 6 (a):
„a) Verbrechen gegen den Frieden: Nämlich Planen, Vorbereitung und Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligungen an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen; “
-
„Sieht man die Führung eines Krieges gegen den Irak ohne ausdrückliche Ermächtigung des Sicherheitsrates zutreffend als einen Verstoß gegen das Chartarecht (Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta) an, so liegen die Voraussetzungen dieses Verbrechenstatbestandes, nämlich die "Durchführung ... eines Krieges unter Verletzung internationaler Vertrage," ohne weiteres vor.“56)
Yearbook of the International Law Commission, 1950, Bd. II, S. 376, 377:
„PRINCIPLE VI
The crimes hereinafter set out are punishable as crimes under international law:
a. Crimes against peace:
(i) Planning, preparation, initiation or waging of a war of aggression or a war in violation of international treaties, agreements or assurances;
(ii) Participation in a common plan or conspiracy for the accomplishment of any of the acts mentioned under (i).
PRINCIPLE VII
Complicity in the commission of a- crime against peace, a war crime, or a crime against humanity as set forth in Principle VI is a crime under international law.“
„Die Teilnahme an der Begehung eines Verbrechens gegen den Frieden,(…) im Sinne des Grundsatzes VI ist ein Verbrechen nach dem Völkerrecht.“
International Law Commission Fifty-first session Geneva, 3 May–23 July 1999 - Second report on State responsibility by Mr. James Crawford, Special Rapporteur - A/CN.4/498/Add.1 Distr.: General 1 April 1999 S. 7 Nr. 169.:
„The commentary notes that certain forms of assistance are independently prohibited by international law. For example, the General Assembly’s Definition of Aggression defines as aggression, inter alia, “the action of a State in allowing its territory, which it has placed at the disposal of another State, to be used by that other State for perpetrating an act of aggression against a third State”. But according to the commentary, aiding and assisting the wrongful act of another State is itself wrongful, even though this is not expressly stated in any primary rule. Indeed, this is the case, irrespective of whether the principal act is a crime or a delict, or of whether the aid or assistance itself constitutes a wrongful act. It is sufficient that the assisting State has “an intent to collaborate in the execution of” a wrongful act. This is satisfied, for example, where the assisting State has “knowledge of the specific purpose for which the State receiving certain supplies intends to use them”. Most of the examples of State practice given in the commentary involve assistance by one State in a use of armed force by another, e.g., through allowing overflight or landing rights in the course of a military operation by another State which is said to constitute aggression or intervention. It should be noted that all of the examples given involve the breaches of obligations arising under primary rules by which the assisting State was itself bound.“
„Die weitere Frage muss dahin gehen, ob denn diese Verletzungen des Neutralitätsrechts gleichzeitig als Beihilfe zu einer Verletzung des völkerrechtlichen Gewaltverbots angesehen werden müssen. Sinn der genannten Maßnahmen war es, das Vorgehen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens zu fördern, obwohl die Bundesregierung es politisch ablehnte. Wegen dieses Förderungszweckes kann man es aber nicht anders als Beihilfe betrachten“57).
Denn der Fall der indirekten militärischen Unterstützung des Angreiferstaates durch die Gewährung von Nutzungsrechten ist auf der zwischenstaatlichen Ebene eine Beihilfe zum Völkerrechtsdelikt58). Und in den vorbereitenden Arbeiten zu Art. 16 ist – auch unter Verwertung deutscher Staatenpraxis – dargetan worden, dass die Gewährung von Überflugrechten gegenüber einem das Gewaltverbot verletzenden Staat seit langem als Beihilfe-Fall qualifiziert wird59).
-
„ANKLAGE: Verletzung der Haager Konvention V über die Respektierung der Rechte und Pflichten neutraler Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges, unterzeichnet am 18. Oktober 1907.“60)
„Im Licht des Vorrangs der Verfassung ergibt sich somit aus Art. 26 Abs. 1 GG, das wenn ein Angriffskrieg jedoch von Verfassungs wegen bereits nicht „vorbereitet“ werden darf, so darf er nach dem offenkundigen Sinn und Zweck der Regelung erst recht nicht geführt oder unterstützt werden (vgl. auch BTDrucks V/2860, S. 2 „wird ferner lediglich derjenige Angriffskrieg erfaßt, „an dem die Bundesrepublik Deutschland" nach der Vorstellung des Täters „beteiligt sein soll".“) 61). Denn die Führung eines Angriffskrieges sowie dessen Förderung und Unterstützung ereignen sich nicht nur - in der nach dem Grundgesetz bereits verfassungswidrigen - Phase der Vorbereitung. Sie erfolgen vielmehr schon im Stadium der Realisierung des (bereits im Vorfeld) Verbotenen“62).
„Die Frage also ob die Stationierung von Bundeswehrangehörigen in Kuwait, die Beteiligung deutscher Soldaten an AWACS-Flügen, der Bewachung von US-Liegenschaften in Deutschland und die Gewährung von Überflug- und Landerechten für im Irak operierende US-Streitkräfte bereits als Beteiligung einzuordnen sind, wurde vom Bundesverwaltungsgericht bejaht“63).
Rechtsüberzeugung der BRD 1958:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat niemals Aggressionsakte gebilligt oder begünstigt. Auch hat sie das Territorium der Bundesrepublik für solche Akte niemals zur Verfügung gestellt. Sie wird das in Übereinstimmung mit den von der Bundesrepublik eingegangenen Verpflichtungen, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Völkerrecht sowie gemäß den Vorschriften von Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes auch in Zukunft nicht tun“64)
Handlungsmöglichkeit in der BRD 1973:
„Doch erstmals im Zusammenhang mit dem israelischen Yom-Kippur-Krieg im Jahre 1973 wurde die Einbeziehung des deutschen Hoheitsgebietes in militärische Konflikte außerhalb des »NATO-Gebietes« zu einem brisanten Thema: Drei israelische Frachter wollten im Oktober 1973 in Bremerhaven Kriegsmaterial der in der Bundesrepublik stationierten US-Streitkräfte an Bord nehmen; der damalige Bundeskanzler Willy Brandt entschied zusammen mit seinem Vizekanzler und Außenminister Walter Scheel, die Verladungen sollten ohne Verzug eingestellt werden und die israelischen Schiffe die deutschen Hoheitsgewässer sofort verlassen.“65)
Rechtsüberzeugung und Praxis der BRD 2002:
„... haben die USA und die NATO-Staaten die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des afghanischen Taliban-Regimes für die terroristischen Aktivitäten des um Bin Laden agierenden Netzwerks der Al-Quaida genau mit dessen Duldung und - behaupteter - Unterstützung durch das afghanische Taliban-Regime begründet. Unabhängig davon, ob im Einzelfall hinreichende Beweise zum Nachweis der Verantwortlichkeit Bin Ladens für die Terrorakte in den USA vom 11.09.2001 existieren und ausreichen, haben die USA und ihre Verbündeten damit ihrerseits in Anspruch genommen und anerkannt, dass (auch) die Unterstützung eines Aggressors ("Al-Quaida") durch einen anderen Staat (Taliban-Regime) völkerrechtswidrig ist und eine eigene Verantwortlichkeit des Unterstützerstaates begründet“66)
RESOLUTION 56/83 verabschiedet auf der 85. Plenarsitzung am 12. Dezember 2001, ohne Abstimmung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/56/589 und Corr.1, Ziffer 10):
Artikel 16 - Beihilfe oder Unterstützung bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung
Ein Staat, der einem anderen Staat bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung Beihilfe leistet oder Unterstützung gewährt, ist dafür völkerrechtlich verantwortlich,
a) wenn er dies in Kenntnis der Umstände der völkerrechtswidrigen Handlung tut und
b) wenn die Handlung völkerrechtswidrig wäre, wenn er sie selbst beginge.
Art. 26 Abs. 1 GG:
„Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß nur ein Angriffskrieg gemeint wäre, der von der Bundesrepublik geführt würde. Das hätte unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift sind Vorbereitungshandlungen zur Führung eines Angriffskrieges durch andere Staaten ebenfalls als verfassungswidrig zu betrachten. Die Mitwirkung an einem Angriffskrieg eines fremden Staates wäre auch auf Grund der Regeln des allgemeinen Völkerrechts rechtswidrig, wenn die Bundesrepublik in dieser Weise tätig würde. Die Beihilfe zur Verletzung zwingender Völkerrechtsregeln wird auch durch den Entwurf der International Law Commission zur Staatenverantwortlichkeit als international crime eingestuft (Draft articles on State responsibility, YILC 1980, Vol. II (Part 2), S. 30-34, UN Doc. A/35/10, Art. 27 i.V.m. Art. 19.) Eine solche Beihilfe erfährt durch Art. 26 GG also nur einen Adressatenwechsel, der im Grunde auch schon durch Satz 2 des Art. 25 verfassungsrechtlich angeordnet, wenn auch nicht für strafbar erklärt ist.“67)
„Es kommt nicht darauf an, ob Deutschland selbst Konfliktpartei im Sinne des Kriegsvölkerrechts ist, sondern ob es in einer deliktsvölkerrechtlich vorwerfbaren Weise »Beihilfe« zum Angriffskrieg eines fremden Staates leistet. (…)“68)
6. Vietnam, Kosovo, Drohnen usw…
Sapere aude.
PS: Natürlich gibt es Wichtigeres und Komplizierteres.
Fußnoten:
1Fischer, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 57. Aflg., Art. 13 Rdnr. 12.
2BGHSt 48, 77, Rn. 26.
3BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.2.2006, Absatz-Nr. (120), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html , zuletzt abgerufen 27.02.2015.
7BVerfGE 39, 1 <42>, Rn. 147.
8BVerfGE 39, 1 <41, 42>, Rn. 148.
9BVerfGE 88, 203 <251>, Rn. 150.
10BVerfGE 88, 203 <252>, Rn. 153.
11BVerfGE 88, 203 <261>, Rn. 179.
12BVerfGE 39, 1 <58,59>, Rn. 181, 182.
13BVerfGE 88, 203 <257>, Rn. 168, 169.
14Beschluss vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12, Rn. 13.
15BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12.04,http://www.bverwg.de/210605U2WD12.04.0.
16BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12.04,http://www.bverwg.de/210605U2WD12.04.0.
17Streinz, in: SA (4. Auflage, 2007), Art. 26 Rn. 32, S. 974.
18BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12.04,http://www.bverwg.de/210605U2WD12.04.0.
19Kreß, http://www.swr.de/blog/1000antworten/antwort/18345/war-der-irakkrieg-voelkerrechtswidrig-und-wenn-ja-warum-blieb-das-ohne-konsequenzen/.
20BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12.04,http://www.bverwg.de/210605U2WD12.04.0.
21Pieroth/Schlink, in: Grundrechte – Staatsrecht II, 22. Aufl. 2006, S. 57 Rdn. 240.
22Murswiek, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2002, Art. 2 Rdn. 151.
23Murswiek, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2002, Art. 2 Rdn. 152.
24BVerfGE 6, 290 <295>, Rn. 16.
25BVerfGE 57, 9 <23>, Rn. 43.
26BVerfGE 39, 1 <37>, Rn. 133.
271 BvR 357/05 vom 15.2.2006, Rn. 85.
281 BvR 357/05 vom 15.2.2006, Rn. 85.
29BVerfGE 22, 180 <219>, Rn. 140.
30BVerfGE 52, 131 <175>, Rn. 119.
31BVerfGE 20, 150, Rn. 23.
32Podlech, in: Alternativ Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 1984, Art. 2 Abs. 2 Rdnr. 26.
33Vgl. Jarass, in: JP, Vorb. Rn 43.;Pieroth/Schlink 263; BVerfGE 32, 54 (75); Gauder, in: NZWehrr 2009, 98, 111 m. w. N. "Schulze-Fielitz, in: Dreier GG (Fn. 9) Art. 2 Abs. 2 Rn. 53; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG (Fn.15) Art. 2 Abs. 2 Rn. 198f."; Talmon, in: JZ 1/2013, S.12 (20) m. w. N.: "Baldus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum GG, Bd. 3, 2010, Art. 87a Rn. 95. Siehe auch Eser, in: Dürfen Soldaten überhaupt töten?, FAZ, 28. 12. 2001, S. 29,"; Kutscha, in: NVwZ 2004, III S. 801ff; Eser, in: FS-Schöch, 2010, S. 479.
34BVerfGE 20, 150, Rn. 23.
35BVerfGE 8, 155 <167>, Rn. 67.
36BVerfGE 40, 237, Rn. 45.
37BVerfGE 49, 89, Rn. 76.
38BVerfGE 33, 1, Rn. 31.
39BVerfGE 93, 1, Rn. 48.
40Degenhart, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, C. F. Müller Verlag, 28. Auflage 2012, S. 64 Rn. 134/135.
43Stein/von Buttlar Völkerrecht S. 500 Rn. 1295.
44Kempen/Hillgruber Völkerrecht § 40 S. 266 Rn 18.
45BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12.04, http://www.bverwg.de/210605U2WD12.04.0 .
46Deiseroth, in: Der Irak-Krieg und das Völkerrecht, Hrsg. Kai Ambos, Jorg Arnold, "Deutschland im US-Irak-Krieg- NATO-Bündnisverpflichtungen im Konflikt mit Verfassungs und Völkerrecht?", S. 131/132 dort mit weiteren Nachweisen.
47Der Spiegel 13/2003, 24.03.2003, Der Krisenkanzler, Von Bornhöft, Petra; Dettmer, Markus; Nelles, Roland; Neukirch, Ralf; Schäfer, Ulrich; Steingart, Gabor; S. 44/ 45.
48BGHSt 48, 77. http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/01/5-281-01.php3 Rn. 44.
49Wessels/Beulke, ST-AT S. 83 § 7 II 3 Rn. 213.
52Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 34. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. Marz 2003 S. 2728 (B) Bundeskanzler Gerhard Schröder.
55Heintschel v. Heinegg, in: Epping/Hillgruber Art. 26 Rn. 11.; Ebenso Udo Fink, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 26 Rn. 10. „gleichzusetzen“.
56Khan, in: Der Irak-Krieg und das Völkerrecht, Hrsg. Kai Ambos, Jörg Arnold, Die individuelle (völker-)strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine völkerrechtswidrige militärische Aggression gegen den Irak, S. 461.4, http://www.gcn.de/download/Khan_Gutachten.pdf , zuletzt abgerufen 01.03.2015.
57Bothe, in: AVR 2003, 255 [268].
58Kreß, in: ZStW 115 (2003), S. 335.
59Kreß, in: ZStW 115 (2003), S. 335.
61BTDrucks V/2860, S. 2.
62BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12.04,http://www.bverwg.de/210605U2WD12.04.0.
63Pernice, in: Dreier Art. 26 Rn. 16.
64Fn:131: Bull. S. 1545.) (Berichte und Urkunden – Völkerrecht Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1958, ZaöRV Band / Volume 20 (1959) , S. 664 http://www.zaoerv.de/20_1959_60/20_1959_3_4_b_636_682.pdf.
67Doehring, Das Friedensgebot des Grundgesetzes, in: HStR VII, § 178 Rn. 34.
68Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Hofmann/Hopfauf (Hrsg.) Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aflg., Art. 26 Rn. 6.; so auch: Bleckmann, Grundgesetz und Völkerrecht, 1975, S. 235.
ach du scheisse ey
die armen Gerichte sich mit sonem verworrenem Bla auseinandersetzen zu müssen. Viel zu Viel ideologisch verwirrtes Geblubbert und die Quellen sind auch absolut unseriös, wen interessiert es was für Meinungen irgendwer in die Welt pustest - Die Behauptungen werden dadurch nicht korrekter. Ich würde als Richter das Ganze in die Tonne werfen und einfach abweisen.
qed
Es wird aber in den Wissenschaften auch zugleich dasjenige als Eigentum angesehen, was man auf Akademien überliefert erhalten und gelernt hat. Kommt nun einer, der etwas Neues bringt, das mit unserm Credo, das wir seit Jahren nachbeten und wiederum anderen überliefern, in Widerspruch steht und es wohl gar zu stürzen droht, so regt man alle Leidenschaften gegen ihn auf und sucht ihn auf alle Weise zu unterdrücken. Man sträubt sich dagegen, wie man nur kann; man tut, als höre man nicht, als verstände man nicht; man spricht darüber mit Geringschätzung, als wäre es gar nicht der Mühe wert, es nur anzusehen und zu untersuchen; und so kann eine neue Wahrheit lange warten, bis sie sich Bahn macht." - zu Johann Peter Eckermann: Gespräche mit Goethe in den letzten Jahren seines Lebens. in: Sämtliche Werke, Briefe, Tagebücher und Gespräche, Band 36 "Zwischen Weimar und Jena: Einsam-tätiges Alter". Deutscher Klassiker Verlag Frankfurt am Main, 1999.