Der Fall Christoph T.

Freiheit für Alex und Christoph

Seit dem 15. Juli sitzt unser Freund und Genosse Christoph in der JVA-Moabit in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen in den Abendstunden des 17. Juni in Berlin-Friedrichshain ein Auto in Brand gesetzt zu haben. Die Ermittlungsbehörden machen keinen Hehl daraus, dass sie an ihm ein "generalpräventives" Exempel statuieren möchten. Daß Christoph dabei einer mehrjährigen Haftstrafe entgegen sieht und bereits mehrere Monate in U-Haft sitzt, ohne die Tat begangen zu haben, spielt dabei keine Rolle.


Am 17. Juni 2009 wird Christoph T. in Berlin-Friedrichshain erstmals festgenommen und wenig später wieder frei gelassen. Was ist geschen?

Zu einer symbolischen Hausbesetzung in der Dolziger Straße haben sich an diesem Abend mehrere Hundert Sympathisant_innen eingefunden. Als sich abzeichnet, dass die Berliner Polizei die umliegenden Straßen in Kürze räumen wird, beginnen die Unterstützer_innen sich im Kiez zu zerstreuen. Weil in Polizeikreisen im Zuge der „Action Weeks“ mit weiteren Aktionen gerechnet wird, observieren zwei „Verdeckte Ermittler“ des LKA 642 vermeintliche Unterstützer_innen. Sie folgen einer mehrköpfigen Personengruppe quer durch den Kiez.

Weil sie von den Ermittlern in dieser Zeit mehrmals beim Wechsel der Oberbekleidung gesehen werden, wird dieses „Auffällige Verhalten“ Christoph T. und Tim H. später zum Verhängnis. Als um 22:15 über den Polizeifunk gemeldet wird, dass in der Pettenkofer Straße ein Auto in Flammen steht, genügen diese Wahrnehmungen den beiden Ermittlern, um die zwei aus der Gruppe zu separieren, sie der Brandsitftung zu bezichtigen, und festzunehmen.

Noch in der gleichen Nacht werden die Wohnungen der Betroffenen durchsucht, wobei u.a. auch Computer und Mobiltelefone beschlagnahmt werden. Weil der zuständige Haftrichter am Amtsgericht aufgrund der dünnen Indizienkette allerdings keinen Dringenden Tatverdacht sieht, der eine U-Haft begründen würde, werden beide am frühen Abend des folgenden Tages wieder entlassen.

Ungeachtet dessen verkünden die Ermittlungsbehörden einen Ermittlungserfolg, der sogleich von großen Teilen der Medienöffentlichkeit aufgegriffen wird. Während die B.Z. am Morgen des 18. Juni titelt: „Bravo, Polizei – Endlich ein schneller Erfolg gegen die Flammen-Chaoten“, legt der zuständige Oberstaatsanwalt Schwarz beim Landgericht Beschwerde gegen ihre Freilassung ein.

Mit sechs Thesen fordert die Staatswanwaltschaft eine Untersuchungshaft.

Die Staatswanwaltschaft stützt sich in ihrer Beschwerde vom 19. Juni auf sechs Thesen, die nach ihrer Auffassung einen dringenden Tatverdacht, und die für eine Verhängung von Untersuchungshaft nötigen Begleitumstände der Flucht- und Verdunklungsgefahr, begründen.

  • Lampenölanhaftungen
  • Tim H. und Christoph T. wurden unmittelbar nach ihrer Festnahme Einweghandschuhe übergezogen, um mögliche Spuren zu sichern. Zwischenzeitlich haben Ermittler des LKA KT 43 (Kriminaltechnik) an den Einweghandschuhen und Teilen ihrer Bekleidung Rückstände von „Lampenöl“ festgestellt. In diesem Zusammenhang spricht die Staatswanwaltschaft mittlerweile vom „gelungenen Nachweis der Anhaftungen von Lampenöl an den Händen nahedem Zeitpunkt, an dem [durch die Beschuldigten] mit Brandbeschleunigern hantiert worden sein muss.“ Die ominösen „Lampenöl“-Anhaftungen, entpuppen sich bei näherem Hinsehen jedoch als Parafine, die vor allem in vielen Haut- und Lederpflegemitteln verwendet werden. Von den Ermittlern werden sie trotzdem voller Überzeugung mit dem Befund von Brandbeschleunigern gleichgesetzt, obwohl es sich allenfalls um ein Indiz handelt.

    Pikant: Brandgutachter des LKA sorgten in der jüngsten Vergangenheit schon einmal für einen Skandal, als bekannt wurde, dass eine Frau im Jahre 2005 unschuldig zu lebenslanger Haft verurteilt worden war, wovon sie 888 Tage absaß, weil alternative Brandursachen in einem durch sie angefertigten Brandgutachten nicht ausreichend gewürdigt wurden. Eben dieser Verdacht drängt sich auch im aktuellen Fall auf: Zwar wird bisweilen erfolglos nach Brandstiftung ermittelt, die Möglichkeit eines technischen Defekts wurde jedoch gar nicht erst in Betracht gezogen. Rückwirkend ist dies auch nicht mehr möglich, da das geschädigte KFZ mittlerweile von der KT (Kriminaltechnik) freigegeben wurde und durch die Halterin verschrottet wurde. Das Berliner LKA hat seinen "objektiven Ermittlungsauftag" damit abermals grob vernachlässigt.

  • Tatortnähe
  • Daß sich aufgrund einer zeitgleich stattfindenden Hausbesetzung mit anschließendem Polizeieinsatz in den Abendstunden mehrere hundert Aktivist_innen durch den Friedrichshainer Nordkiez bewegen, wird schlicht ignoriert.

  • Kleidungswechsel
  • Auch ein in diesem Zusammenhang nicht ungewöhnlicher Wechsel von Teilen der Bekleidung wird von der Staatsanwaltschaft nicht mit dem zeitgleich stattfindenden Ereignis (Hausbesetzung) in Beziehung gesetzt, sondern ausschließlich als Versuch der Beschuldigten gewertet, eine Wiedererkennung durch Zeug_innen der vorgeworfenen Brandstiftung zu erschweren.

  • Szenezugehörigkeit
  • Eine besondere Gewichtung kommt dem Ermittlungsergebnis zu, dass die beiden Tatverdächtigen sich in der „Linken Szene“ engagieren. Im Zuge der Aufzählung von Indizien für einen Dringenden Tatverdacht heißt es: „Hinzu kommt, dass sich beide Beschuldigte ausweislich des derzeitigen Ermittlungsergebnisses in der sog. linken Szene bewegen. In der Wohnung des Beschuldigten H. wurden szenetypische Bekleidung, Vermummungsartikel und Plakate der sog. Antifa aufgefunden. In der Wohnung des Beschuldigten T. wurden [...] diverse schriftliche Unterlagen mit Bezügen zur linken Szene aufgefunden, insbesondere etwa 2000 Flugblätter der Antifa.“ Objektiv kommen diese Ausführungen einer politischen Vorverurteilung gleich.

  • Fluchtgefahr
  • Auf die Verhängung von Untersuchungshaft drängend, weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Beschuldigten aus „generalpräventiven Gründen“, sprich Abschreckung, zu besonders hohen Freiheitsstrafen zu verurteilen. Allein aus diesem Umstand heraus, wird den Beschuldigten in der Folge eine Fluchtabsicht unterstellt.
    „Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die Beschuldigten haben im Falle der Verurteilung die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu erwarten. Diese gravierende Straferwartung ergibt sich vor allem aus der hohen Sozialschädlichkeit der verübten Taten, insbesondere die Streuungsbreite von Nachahmungstaten, erfordern aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe mit abschreckender Wirkung.“

  • Verdunklungsgefahr
  • Zuletzt weist die Staatsanwaltschaft nochmals auf die konstatierte Szenezugehörigkeit der beiden Tatverdächtigen hin, die im Zusammenhang mit dem bereits genannten Kleidungswechsel eine Untersuchungshaft begründen soll. So heißt es: „Zudem besteht der Haftgrund der Verdunklungsgefahr gemäß §112 Abs.2 Nr. 3 StPO. Nach den Angaben der Zeugen haben beide Beschuldigte nach der Tat auf der Straße ihre Kleidung gewechselt, der Beschuldigte sogar ein zweites Mal, um so etwaigen Personenbeschreibungen von Tatzeugen nicht zu entsprechen. Der Szene, der die Beschuldigten ausweislich der aufgefundenen Unterlagen zuzurechnen sind, ist es bekanntlich eigen, durch konspirative Maßnahmen und kollusive Verhaltensmuster die Tataufklärung und sonstige polizeiliche Ermittlungstätigkeit unlauter zu beeinflussen. Auf verdeckendes Verhalten lässt auch die bei dem Beschuldigten H. aufgefundene Sturmhaube schließen. Dass bei dem Beschuldigten T. etwa 2000 Flugblätter der Antifa und Teleskopschlagstöcke gefunden wurden, deutet darauf hin, dass er einerseits der linken Szene führend zugehört und über diverse Kontakte verfügt, andererseits auch dem gewaltbereiten Spektrum zuzurechnen ist. [...] Es ist aufgrund der vorstehend beschriebenen Einflussnahme auf die Beweislage zu befürchten, dass die Beschuldigten in Freiheit entweder selbst oder durch Dritte versuchen werden, weiterhin in strafprozessordnungswidriger Weise die Wahrheitsermittlung zu erschwerden.“

 

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird vom Landgericht negativ beschieden.

Es vergehen knapp zwei Wochen, bis die 9. Strafkammer des Landgerichts die Beschwerde am 29. Juni abweist. In der Begründung heißt es dazu: „Auch zur Überzeugung der Kammer vermögen die belastenden Umstände der Tatortnähe, des Kleiderwechsels und der Lampenölanhaftungen an Händen, Handschuhen und nach einer weiteren Vorabmitteilung des LKA KT 43 auch an Kleidungsstücken und Rucksack des Beschuldigten T. in einer Gesamtschau den dringenden Tatverdacht nicht zu begründen, solange die genaue Ursache des Brandes und die eventuelle Verwendung von Lampenöl als Brandbeschleuniger nicht festgestellt ist.
Das auffällige Verhalten der Beschuldigten, ihr Kleidungswechsel, ihre angebliche Zugehörigkeit zur „linken Szene“ und die Tatortnähe lassen sich auch mit einer Teilnahme an der „Action – Week“ erklären und sprechen auch im Zusammenhang mit den Lampenölanhaftungen nicht dringend für einen Tatverdacht.“


Im Grunde ist dem nichts mehr hinzu zu fügen. Besonders beachtenswert ist allerdings, dass hier ans Licht konmt, dass bei sämtlichen Untersuchungen des Brandortes bisher keinerlei Spuren eines Brandbeschleunigers festgestellt wurden. Die Brandursache gilt also nach wie vor als ungeklärt, genauso wie Mutmaßungen über die Verwendung etwaiger Brandbeschleuniger allenfalls spekulativ zu betrachten sind. Vor dieser Instanz fällt das Konstrukt der Staatsanwaltschaft damit in sich zusammen, weil es schon an der Begründung eines Dringenden Tatverdachts mangelt.

Am 1. Juli 2009 legt die Staatsanwaltschaft gegen den Landgerichts-Beschluss vom 28. Juni Beschwerde ein, womit die Entscheidung über die Verhängung von Untersuchungshaft an das Kammergericht geht.

Das Kammergericht sieht einen dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr.

Am 13. Juli ergeht der zugrundeliegende Beschluss vor dem 4. Strafsenat. Nach Meinung des Kammergerichts begründet sich ein dringender Tatverdacht aus der „Zusammenschau von Indizien“. Dabei scheint es nicht zu interessieren, dass die genaue Brandursache nach wie vor ungeklärt ist und selbst die Indizien nur schwach sind. Bei der Entscheidung über mögliche Haftgründe werden diese bei Tim H. zwar verneint (Arbeit und günstigere Sozialprognose). Bei Christoph T. ergeht jedoch nach über drei Wochen, die er auf freiem Fuß ist, ein Haftbefehl: Wegen angeblicher Fluchtgefahr.

Konkrete Anzeichen, die darauf hindeuten, gibt es nach wie vor keine. Trotzdem besteht nach Ansicht des Kammergerichts die Gefahr des Untertauchens in „linksgerichtete Gruppen“, die sich allein aus der konstatierten Szenezugehörigkeit des Beschuldigten und der Höhe der angestrebten Strafe speist. Zwei Tage später wird Christoph in seiner Wohnung festgenommen.

Seit dem 15. Juli befindet sich Christoph in der JVA Moabit in Untersuchungshaft. Mehrere Haftprüfungen scheitern am Widerstand der Staatswanwaltschaft.

Vor dem Landgericht findet am 6. August ein erster Haftprüfungstermin statt. Das Landgericht kommt dabei zum Schluss, dass Christoph gegen Auflagen (u.a. 20.000 € Kaution) haftverschont werden kann. Umgehend legt die Staatswanwaltschaft dagegen Beschwerde ein, worauf hin die Haftverschonung bis zur Entscheidung der nächsten Instanz (dem Kammergericht) aufgeschoben wird und Christoph weiter in Haft bleibt.

Am 20. August gibt das Kammergericht (2. Senat) der Beschwerde der Staatswanwaltschaft statt und hebt den Haftverschonungsbeschluß damit auf. Denkwürdig ist, dass nun auch ein Gericht den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgt, wonach schon der Besitz von Unterlagen (Flugblättern) mit antifaschistischen Bezügen als Indiz für Christophs Tatbeteiligung und KFZ-Brandstiftung im Allgemein angesehen wird. Gleiches gilt für den Umstand, dass anonyme Äußerungen auf linken Szeneportalen im Internet auf den Fall Bezug nehmen.

Am 8. September erklärt das Landgericht seine Zuständigkeit.

Da für Tim H. womöglich noch Jugendstrafrecht in Betracht kommt und der Fall damit vor einer Jugendkammer verhandelt würde, die bereits signalisiert hatte, den Mitangeklagten Christoph T. bis zum Prozess auf freien Fuß setzen zu wollen, wird Christophs Verfahren zwischenzeitlich durch die Staatsanwaltschaft abgetrennt, um ihn weiter in Haft zu behalten, bis der Prozess vor dem Landgericht eröffnet wird.

1. Prozesstag:
20. Oktober 2009 - 9:00 - Landgericht Berlin (Raum B129)
2. Prozesstag:
23. Oktober 2009 - 9:00 - Landgericht Berlin (Raum B129)

Und warum das Ganze?

Aufgrund der anhaltenden Serie von KFZ-Brandstiftungen stehen die Verantwortlichen in Polizei, Justiz und Politik unter erheblichen Druck. Während zum Beispiel die Berliner CDU-Opposition es zum Aufhänger ihres Wahlkampes gemacht hat, dem SPD-Innensenator im Kampf gegen vermeintlich „rechtsfreie Räume“ Tatenlosigkeit vorzuwerfen, spucken große Teile der Boulevardpresse seit Monaten Gift und Galle und hetzen gegen die „Linke Szene“, in der man die Urheber_innen der Brandanschläge ausgemacht haben will.

So verwundert es kaum, dass die Behörden nun um jeden Preis Ermittlungserfolge präsentieren, obwohl die Beweislage mehr als dünn ist. Es müssen Exempel statuiert werden und dazu kommen Angehörige der Linken Szene, die ohnehin unter einer Art Generalverdacht steht, gerade recht. Während nun engagierte Antifaschist_innen zur Beruhigung der Öffentlichkeit praktisch ohne stichhaltige Beweise für Monate in Untersuchungshaft verschwinden, dienen die Verfahren den Ermittlungsbehörden als willkommene Vorlage, um den ohnehin schon vorhandenen Repressionsdruck auf die Linke Szene weiter zu erhöhen. So können sich die Sicherheitsbehörden mittels umfangreicher „Umfeldermittlungen“ ein umfassendes Bild der Szene machen und diese nachhaltig schwächen.

Wir lassen uns nicht einschüchtern!

Im Knast sitzen einige, doch dieser Angriff gilt uns allen! Zur falschen Zeit am falschen Ort hätte es jede_n von uns treffen können. Wir solidarisieren uns mit unseren Freund_innen und Genoss_innen, die im Knast sitzen und wehren uns gemeinsam gegen diesen staatlichen Angriff. Wir rufen dazu auf, mit allen erdenklichen Mitteln Solidarität zu üben. Zeigt den unmittelbar Betroffenen, dass sie nicht allein sind! Spendet für die Soliarbeit, besucht die Prozesse und schafft Öffentlichkeit!

Engarde-Soligruppe September 2009

Beachtet folgende Internetseite für aktuelle Infos: engarde.blogsport.de

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Wie steht es um die Möglichkeit, den beiden (Briefe) zu schreiben?

Eventuell abklären, ob ihre (Knast-)Adressen rausgegeben werden können oder ob eine Adresse, die weiterleitet, bekannt gegeben kann..

Bis Mitte/Ende Oktober ist es noch ein ganzes Stück und so könnten Solidaritätsbekundungen auch auf diese Weise durch die dicken, grauen Mauern dringen.

 

http://engarde.blogsport.de/kontakt/

 

Alexandra Remus
Buchungsnummer 354/09/3
JVA Pankow
Arkonastraße 56
13189 Berlin


Christoph Teitge
Buchungsnummer 1855-09-6
JVA Moabit
Alt Moabit 12A
10559 Berlin