Zum Versammlungs- verhinderungs- gesetzentwurf der bayerischen CSU/FDP

Freiheit stirbt mit Sicherheit

Auch die von der CSU/FDP vergangene Woche in München eingebrachte neue Vorlage für ein bayerisches Versammlungsgesetz wird demokratischen und antifaschistischen Ansprüchen nicht gerecht. In loser Folge dokumentiere ich einige Texte, die für das Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit entstanden bzw. von diesem veröffentlicht worden sind.

 

Heute: Presseerklärung des Stuttgarter Bündnisses zum neuen Versammlungsgesetzentwurf der bayerischen CSU / FDP Koalition

 

Bündnis für Versammlungsfreiheit Stuttgart Stuttgart, den 19.Mai 2009



http://www.versammlungsrecht2009.de



Presseerklärung des Stuttgarter Bündnisses für Versammlungsfreiheit zum „Gesetzesentwurf zur Änderung des Bayrischen Versammlungsgesetzes“ der CSU und FDP Abgeordneten im Bayrischen Landtag (Drucksache 16/1270):



Alter Wein in neuen Schläuchen



Das Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit hat den Gesetzesentwurf der CSU und FDP mit Sorge zur Kenntnis genommen. Entgegen anders lautender Aussagen wird auch dieser Entwurf dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht gerecht:



Über kleine Änderungen...

Ein wesentlicher Punkt unserer Kritik bleibt weiterhin die Anwendung des Versammlungsgesetzes auf Versammlungen in geschlossenen Räumen. Auch im neuen Entwurf sind erweiterte Befugnisse für Polizeibeamte, in Saalveranstaltungen einzugreifen und an diesen teilzunehmen, vorgesehen. Dies lehnen wir grundsätzlich ab.



Die bayerische Landesregierung besteht auf einem „Uniformierungs- und Militanzverbot“ (Art. 7), welches das Tragen „gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung“ verbietet. Dass eine derartige Regelung zur Kriminalisierung von Streiks u.ä. (Streikwesten) dienen könnte, wurde von unserem Bündnis bereits mehrfach kritisiert.



Ebenfalls inakzeptabel ist das sogenannte „Störungsverbot“ (Art. 8) welches „Störungen [verbietet], die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu verhindern“. Dieser Artikel stellt beispielsweise jegliches antifaschistische Engagement gegen Naziaufmärsche infrage.



Prägend für den erneuten Vorstoß, sind beinahe beliebig auslegbare „Gummiparagraphen“. Besonders auffällig ist dies bei Artikel 9: Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen. Weiterhin sollen „Übersichtsaufnahmen“ erlaubt sein „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen“ oder aber auch „wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich ist.“ Durch vage Formulierungen wird letztlich jeder ansonsten illegale Einsatz von Überwachungstechnik vom subjektiven politischen Empfinden der verantwortlichen Beamten abhängig gemacht.



Der neue Entwurf beinhaltet weiterhin das behördliche Recht, Versammlungsleiter und Ordner abzulehnen „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass [diese] die Friedlichkeit der Versammlung gefährden“ (Art. 10). Dieser Artikel verweigert Menschen Ihr demokratisches Grundrecht, ohne konkret zu benennen, was derartige Tatsachen sein könnten. Nach wie vor sollen zudem Daten von Veranstaltern und Ordnern angegeben werden.



Die in Artikel 13 vorgesehene ursprüngliche Anmeldefrist für Demonstrationen von 72 Stunden wurde wieder auf 48 Stunden herabgesetzt. Dies bezieht sich jetzt allerdings auf Werktage.



...über bleibende Verschärfungen


Die zuvor aufgeführten Auszüge zeigen, dass die vorgenommenen Korrekturen keine grundlegende Verbesserung darstellen. Genauso schwerwiegend stellen sich die Gesetzestextartikel dar, die weiterhin Bestand haben sollen:



So können beispielsweise „Pressevertreter […] nicht ausgeschlossen werden“ (Art. 10). Letztlich bedeutet dies, dass Nazis mit Presseausweis nicht von antifaschistischen Veranstaltungen ausgeschlossen werden können.



Unangetastet bleibt ebenfalls die behördliche Befugnis, Versammlungen zu verbieten, wenn „Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden wird, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben“. Praktisch kann mit diesem Artikel jede beliebige politische Veranstaltung verboten werden.



Die genannten Beispiele machen deutlich, dass die eingebrachten Änderungsvorschläge keineswegs dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gerecht werden. Das Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit lehnt das bayrische Versammlungsgesetz mit und ohne die vorgeschlagenen Schönheitskorrekturen ab.



Wir bleiben dabei: Ja zur Versammlungsfreiheit – Nein zur Verschärfung des Versammlungsgesetzes!


Der von der baden-württembergischen Landesregierung vorgelegte Gesetzestextentwurf wird momentan nach Aussagen von Innenminister Rech ebenfalls überarbeitet. Thomas Trüten, Sprecher des Bündnis stellt dazu klar: „Wir fordern, dass die im Grundgesetz verankerte Versammlungsfreiheit gewährleistet wird. Ein Vorschlag, der hinter dieses zurückfällt, wird auf unseren politischen und juristischen Widerstand stoßen. Wir bleiben dabei: Ja zur Versammlungsfreiheit – Nein zur Verschärfung des Versammlungsgesetzes!“