Über den Prozess am Landgericht gegen die zwei Leute, denen das Verteilen, bzw. Besitzen der anarchistischen Straßenzeitung Fernweh vorgeworfen wird .Für den Vorwurf des Verteilens wurde die eine Person verurteilt wegen Billigung und Belohnung von Straftaten, des Verstoßes gegen das Presserecht (wegen fehlendem Drucker und Verleger im V.i.S.d.P.) zu 50 Tagessätzen á 13€ und dazu, die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen.
Die zweite Person wurde einmal aufgrund des Besitzes verurteilt wegen des Verstoßes gegen das Pressegesetz und außerdem wegen Beleidigung an 3 Bullen (einmal wegen geschrienen Worten und wegen des Zunge Rausstreckens, als die Cops versuchten gegen den Willen der Person ein Foto zu machen) zu 50 Tagessätzen á 15€ und dazu, die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen.
Die Volksverhetzung fiel bei beiden Leuten weg, da die Richterin und die Schöffen die betreffenden Sätze in der Zeitung nicht als Aufruf zu Gewalt gegen Teile der Bevölkerung (die Cops) werteten, da an dieser Stelle klar die an dem Einsatz in der Messestadt beteiligten Bullen gemeint waren und nicht die Polizei im Allgemeinen. Somit sei die Gruppe zu klein, um als Teil der Bevölkerung gewertet zu werden. Letzten Endes alles Haarspalterei, denn ein anderer Richter hätte alles wieder ganz anders auslegen können und versuchen können, die Volksverhetzung bestehen zu lassen.
Es ging um folgende Stellen in der Zeitung:
Die Volksverhetzung bezog sich auf einen Absatz im Unruheherd, der von einem Bulleneinsatz in der Messestadt berichtete, in dem zuvor verfeindete Konfliktparteien den „äußerst intelligenten Schluss fassten“, sich gegen die eintreffenden Cops gemeinsam mit Gewalt zur Wehr setzten.
Die Billigung und Belohnung bezog sich darauf, dass in der Zeitung Akte direkter Aktion gegen „rassistische Akteure und Hetzer“ befürwortet und verteidigt werden, wie der Autobrand eines Pegida Transporters.
Beide Leute machten keine Aussagen zu den Geschehnissen vor Gericht, was die Richterin zum Anlass nahm, die eine Person auch nur wegen des Besitzes mehrerer Exemplare der Zeitung zu verurteilen, da die Gesinnung ja auch dadurch deutlich werde, dass die angeklagte Person vor Gericht keine Aussage machen wollte, warum sie die Zeitung in der Tasche trug und nicht erklärte, dass sie den Inhalt der Zeitung nicht gekannt habe.
Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.