Disziplinarverfahren gegen den AfD-Mann Thomas Seitz: Ein Staatsanwalt und das Maß der Mäßigung

Thomas Seitz ist im November 2016 auf den aussichtsreichen fünften Platz der Landesliste für die Bundestagswahl gewählt worden.
Erstveröffentlicht: 
14.03.2017

Ein Disziplinarverfahren gegen den AfD-Politiker Thomas Seitz wegen schmähender Facebook-Äußerungen wurde von der Freiburger Staatsanwaltschaft nach Stuttgart verwiesen und liegt jetzt bei Justizminister Guido Wolf.

 

Freiburg - Für die Freiburger Staatsanwaltschaft ist der Fall offenbar eine Nummer zu groß: Sie hat ein Disziplinarverfahren gegen den Staatsanwalt Thomas Seitz (49), AfD-Politiker und Anhänger des völkischen Parteiflügels um Björn Höcke, an das Ministerium des Justizministers Guido Wolf (CDU) abgegeben. Seitz, in Freiburg zuständig für Verkehrsdelikte, hatte als AfD-Landtagskandidat im Wahlkreis Lahr auf seiner Facebook-Seite Angela Merkels Politik als „Auftakt zur Vernichtung des Deutschen Volkes“ bezeichnet und andere Politiker als „erbärmliche Systemlinge in den Altparteien“ beschimpft. Im vergangenen November hat ihn seine Partei übrigens auf den aussichtsreichen fünften Platz der Landesliste für die Bundestagswahl im September gewählt.

Offenbar aufgrund seiner politischen Äußerungen im Landtagswahlkampf befürchteten Freiburger Anwälte, Seitz sei befangen gegenüber ihren Mandanten. Im Juli 2016 leitete die Staatsanwaltschaft dann ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Denn nach Paragraf 33 des Beamtenstatusgesetzes sind Beamte bei einer politischen Betätigung verpflichtet, „diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amts ergibt“.
Keine Auskunft zum nicht-öffentlichen Verfahren

Warum und wann die Freiburger das Verfahren an das Ministerium weitergaben, erklärt keine der Behörden. „Das ist ein nicht öffentliches Verfahren, dazu gibt es keine Auskunft“, sagt ein Sprecher des Ministeriums. Der Grund lässt sich aber aus dem Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz erschließen. In Paragraf 75, Absatz 7 heißt es: „Hält die zuständige Disziplinarbehörde ihre Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, führt sie eine Entscheidung der obersten Disziplinarbehörde herbei.“ Die Freiburger Staatsanwaltschaft könnte nur einen Verweis aussprechen, das Ministerium kann auch etwa eine Geldbuße oder die Versetzung verfügen.