Gericht lehnt Verbot ab: NPD verfassungsfeindlich, aber erlaubt

Erstveröffentlicht: 
17.01.2017

Die NPD verfolgt verfassungsfeindliche Ziele, trotzdem wird sie nicht verboten. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Damit scheitert zum zweiten Mal ein Antrag auf ein NPD-Verbot - diesmal allerdings aus völlig anderen Gründen.


Die rechtsextreme Partei NPD wird nicht verboten. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es wies mit dem Urteil den Verbotsantrag des Bundesrates ab.

 

Die NPD ist nach Ansicht des Gerichts zu bedeutungslos, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung ernsthaft in Gefahr bringen zu können. Die Gesinnung der Partei und ihr Konzept der "Volksgemeinschaft" seien zwar menschenverachtend, rassistisch und wesensverwandt mit der Ideologie das Nationalsozialismus. Doch dies allein reiche nicht aus.

 

Es fehle derzeit an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen ließen, dass das Handeln der NPD zum Erfolg führe, so Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in der Urteilsbegründung. Die Partei habe es nicht vermocht, dauerhaft in einem Landesparlament vertreten zu sein. Auch in Kommunalparlamenten gebe es keinen bestimmenden Einfluss auf die politische Willensbildung. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich dies ändere. Insgesamt habe die NPD kaum einen Einfluss in der Gesellschaft.

Einzelne Mitglieder arbeiten mit Einschüchterungen

 

Für die Vorwürfe des Bundesrats, die NPD schaffe für das Erreichen ihrer Ziele vor allem in den neuen Ländern eine "Atmosphäre der Angst" und sei als "geistiger Brandstifter" unter anderem verantwortlich für Brandanschläge auf Asylbewerberunterkünfte, fanden die Richter keine ausreichenden Belege. Einzelne Mitglieder und Anhänger würden zwar mit Einschüchterungen und Bedrohungen arbeiten. Eine allgemeine Tendenz zur Gewalt könne man der NPD aber nicht zurechnen. Die Zahl dieser Fälle überschreite die Schwelle für ein Parteiverbot nicht. Solche Einzeltaten müssten vielmehr mit dem Strafrecht verfolgt werden.

 

Das Parteiverbot sei "kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot", betonte Voßkuhle. Ein gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung reiche für die Anordnung eines Parteiverbots nicht aus. Erst wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die NPD irgendwo die Mehrheit erreichen oder an die Regierung kommen könne, dürfe die Partei verboten werden.

 

Staatliche Finanzierung könnte entzogen werden

 

ARD-Rechtsexpertin Gigi Deppe berichtet, dass die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber beim Thema Geld allerdings ausdrücklich neue Türen öffneten: Sie betonten, die NPD müsse kein Geld mehr vom Staat bekommen - etwa zur Erstattung von Wahlkampfkosten. Man könne dafür das Grundgesetz ändern und verfassungsfeindlichen Parteien die staatliche Finanzierung entziehen.

(Aktenzeichen: 2 BvB 1/13)


Erster Versuch an V-Leuten gescheitert

 

Der erste Versuch eines NPD-Verbots war 2003 daran gescheitert, dass es zu viele staatliche V-Leute in der Parteiführung gab. Zu einer inhaltlichen Prüfung kam es damals gar nicht. Solche Verfahrensfehler sah das Verfassungsgericht dieses Mal nicht.

 

Parteiverbot als eine Art letztes Mittel

 

Das Urteil hat historische Bedeutung. Das letzte Mal wurde mit der KPD im Jahr 1956 eine Partei verboten, 1952 die "Sozialistische Reichspartei". Laut Grundgesetz ist der freie Wettbewerb unter den Parteien der Normalfall, auch gegenüber extremistischen Parteien. Das Verbot ist die Ausnahme. Es gilt als "schärfstes Schwert der Demokratie", weil es die Partei vom politischen Wettbewerb, von der Teilnahme an Wahlen und von staatlicher Finanzierung ausschließt.

 

Mit Informationen von Frank Bräutigam und Gigi Deppe, ARD-Rechtsredaktion