Nach Aktion in der Lausitz - Polizist verletzt – zwei Monate Haft für unbekannte Braunkohle-Gegnerin

Erstveröffentlicht: 
09.06.2016

Sie wurde verurteilt, aber wer sie ist, bleibt unklar: Gegen eine Braunkohleprotest-Aktivistin ist eine zweimonatige Haftstrafe verhängt worden, weil sie aus Sicht der Richter einen Polizisten verletzt hat.

 

Cottbus. - Sie wurde verurteilt, aber wer sie ist, bleibt unklar: Gegen eine Braunkohleprotest-Aktivistin ist eine zweimonatige Haftstrafe verhängt worden, weil sie aus Sicht der Richter einen Polizisten verletzt hat. Weil die Frau ihre Personalien weder bei der Festnahme noch vor Gericht angab, blieb ihre Identität auch bei dem Urteil am Donnerstag vor dem Amtsgericht Cottbus unklar.

 

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Angeklagte an Pfingsten an einer Aktion zur Blockade der Kohleförderung im Lausitzer Braunkohlerevier beteiligt war und dabei den Polizisten am Knie verletzte. Die Beschuldigte gab zu, an der Aktion beteiligt gewesen zu sein, zu den vorgeworfenen Tritten und Schlägen sagte sie nichts.

 

Die Tatverdächtige soll einen Polizisten verletzt haben, nachdem sie von Bahngleisen weggetragen worden war. Weil sie ihre Personalien nicht preisgab, saß die Frau seit ihrer Festnahme in Untersuchungshaft.

 

Tausende hatten sich am Pfingstwochenende im Lausitzer Braunkohlerevier versammelt. Dabei wurden der Tagebau Welzow-Süd besetzt und Gleise blockiert, so dass der Braunkohlenachschub für das Kraftwerk Schwarze Pumpe bei Cottbus ausblieb. 

 

Prozess gegen unbekannt - die Rechtslage


Wenn ein Tatverdächtiger nach einer Festnahme keine Personalien wie seinen Namen oder seine Adresse angibt, kann deshalb Untersuchungshaft angeordnet werden. Das soll verhindern, dass sich der Beschuldigte einem möglichen Strafprozess entziehen könnte, wie der Vorsitzende des Anwaltverbands Brandenburg im Deutschen Anwaltverein, Frank-Walter Hülsenbeck, erläutert.

 

In der Strafprozessordnung regelt das der Paragraf 113 „Untersuchungshaft bei leichteren Taten“. Demnach darf sie gegen den Beschuldigten wegen Fluchtgefahr angeordnet werden, wenn er sich nicht ausweisen kann oder keinen festen Wohnsitz hat.

 

Dass ein Prozess an einem Gericht gegen unbekannt geführt wird, kommt in Deutschland nach Experteneinschätzung sehr selten vor. Genaue statistische Erhebungen liegen dem Anwaltverband aber nicht vor.