Rechtswidriger Verfassungsschutz: Anwalt auf der Ausspähliste

Erstveröffentlicht: 
15.07.2015

Der Verfassungsschutz hat im Rechtsstreit mit dem Göttinger Anwalt Sven Adam einen Rüffel bekommen – einfach ohne Begründung Akten sperren, geht nicht.

 

Von: Kai von Appen

 

HAMBURG taz | „Da kommt jetzt Fahrt in die Angelegenheit“, sagt der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam – und meint sein eigenes Verfahren um Daten, die der niedersächsische Verfassungsschutz über ihn gesammelt hat. Der Verfassungsschutz hatte sich geweigert, dem Verwaltungsgericht (VG) Göttingen die über Adam gesammelten Daten komplett vorzulegen.

Diese Weigerung war rechtswidrig, erklärte nun das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg. Der Verfassungsschutz habe nicht hinreichend begründet, warum ein Teil der Akten der Geheimhaltung unterliege. Die Sperrerklärung müsse jedoch die Weigerungsgründe nachvollziehbar darlegen.

Adam erfuhr vor zwei Jahren, als er die taz-Autorin und Rechtsextremismusexpertin Andreas Röpke und den Sportjournalisten Ronny Blascke wegen illegaler Bespitzelungen vertrat, dass die Verfassungsschützer in Hannover auch über ihn Daten sammelten. Über ihn als Berufsgeheimnisträger wurde eine Datei mit personenbezogenen Informationen angelegt und gespeichert. Diese Akte wollte Adams einsehen.

 

Innenministerium wollte Daten löschen

 

Als er über seinen Berliner Anwalt Sönke Hilbrans „ein Auskunftsersuchen in eigener Sache“ stellte, teilte das niedersächsische Innenministerium mit, die personenbezogenen Daten löschen zu wollen, da sie „nicht mehr für die hiesige Aufgabenerfüllung erforderlich“ seien.

Adam wollte aber wissen, was jahrelang über ihn gespeichert wurde und klagte vor dem VG Göttingen. Die Verwaltungsrichter verlangten vom Verfassungsschutz, alle Akten über Adam, auch die zurückgehaltenen Aktenteile, vorgelegt zu bekommen. Dieser Aufforderung kamen die Verfassungsschützer aber nicht nach und ließen die für „geheimhaltungsbedürftig erachteten Aktenteile“ vom Innenministerium mit einem Sperrvermerk versehen.

Das Verwaltungsgericht Göttingen schaltete den Fachsenat des OVG Lüneburg ein: In einem so genannten In-Camera-Verfahren sahen die Oberverwaltungsrichter unter Ausschluss der Beteiligten die als geheim eingestuften Akten über Adam ein und überprüften, ob sie wirklich einem Geheimhaltungsbedarf unterliegen. Ergebnis: Es war rechtswidrig, dem Verwaltungsgericht nicht alle Akten vollständig vorzulegen.

 

„Nicht nachzuvollziehen“

„Der 14. Senat hat beanstandet, dass anhand der Sperrerklärung die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nicht nachzuvollziehen sind“, sagt Oberverwaltungsgerichtssprecherin Andrea Blomenkamp.

Die Entscheidung der Lüneburger Richter heißt allerdings nicht, dass der niedersächsische Verfassungsschutz nun alle Daten über Rechtsanwalt Sven Adam offenlegen muss. Möglich ist auch eine erneute Sperrerklärung, in der die Akten und Unterlagen dann aber noch mal aufbereitet und die behaupteten Weigerungsgründe nachvollziehbar dargelegt werden müssen.

Denn alle Beteiligten müssen die Gründe für die Sperrung von Akten verstehen können. Dieses Recht, die Gründe für Sperrvermerke zu verstehen, stehe nicht zur Disposition, sagt Blomenkamp.

„Die Hürde für Sperrvermerke ist damit höher gesetzt worden“, kommentiert Sven Adam das Urteil. „Man muss nicht mehr ins Leere argumentieren.“ Und das Verwaltungsgericht in Göttingen sei „schon ganz heiß“ darauf, das Verfahren fortzusetzen. Noch ist unklar, ob der Verfassungsschutz in die Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht geht. „Wir werden das Urteil genau unter die Lupe nehmen und dann die weiteren Schritte prüfen“, sagt Anke Klein, Sprecherin des Verfassungsschutzes. „Oder den Verfahrensfehler heilen.“

 


 

Der Verfassungsschutz hat im Rechtsstreit mit dem Göttinger Anwalt Sven Adam einen Rüffel bekommen – einfach ohne Begründung Akten sperren, geht nicht.

 

Von: Kai von Appen

 

HAMBURG taz | „Da kommt jetzt Fahrt in die Angelegenheit“, sagt der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam – und meint sein eigenes Verfahren um Daten, die der niedersächsische Verfassungsschutz über ihn gesammelt hat. Der Verfassungsschutz hatte sich geweigert, dem Verwaltungsgericht (VG) Göttingen die über Adam gesammelten Daten komplett vorzulegen.

Diese Weigerung war rechtswidrig, erklärte nun das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg. Der Verfassungsschutz habe nicht hinreichend begründet, warum ein Teil der Akten der Geheimhaltung unterliege. Die Sperrerklärung müsse jedoch die Weigerungsgründe nachvollziehbar darlegen.

Adam erfuhr vor zwei Jahren, als er die taz-Autorin und Rechtsextremismusexpertin Andreas Röpke und den Sportjournalisten Ronny Blascke wegen illegaler Bespitzelungen vertrat, dass die Verfassungsschützer in Hannover auch über ihn Daten sammelten. Über ihn als Berufsgeheimnisträger wurde eine Datei mit personenbezogenen Informationen angelegt und gespeichert. Diese Akte wollte Adams einsehen.

 

Innenministerium wollte Daten löschen

 

Als er über seinen Berliner Anwalt Sönke Hilbrans „ein Auskunftsersuchen in eigener Sache“ stellte, teilte das niedersächsische Innenministerium mit, die personenbezogenen Daten löschen zu wollen, da sie „nicht mehr für die hiesige Aufgabenerfüllung erforderlich“ seien.

Adam wollte aber wissen, was jahrelang über ihn gespeichert wurde und klagte vor dem VG Göttingen. Die Verwaltungsrichter verlangten vom Verfassungsschutz, alle Akten über Adam, auch die zurückgehaltenen Aktenteile, vorgelegt zu bekommen. Dieser Aufforderung kamen die Verfassungsschützer aber nicht nach und ließen die für „geheimhaltungsbedürftig erachteten Aktenteile“ vom Innenministerium mit einem Sperrvermerk versehen.

Das Verwaltungsgericht Göttingen schaltete den Fachsenat des OVG Lüneburg ein: In einem so genannten In-Camera-Verfahren sahen die Oberverwaltungsrichter unter Ausschluss der Beteiligten die als geheim eingestuften Akten über Adam ein und überprüften, ob sie wirklich einem Geheimhaltungsbedarf unterliegen. Ergebnis: Es war rechtswidrig, dem Verwaltungsgericht nicht alle Akten vollständig vorzulegen.

 

„Nicht nachzuvollziehen“

„Der 14. Senat hat beanstandet, dass anhand der Sperrerklärung die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nicht nachzuvollziehen sind“, sagt Oberverwaltungsgerichtssprecherin Andrea Blomenkamp.

Die Entscheidung der Lüneburger Richter heißt allerdings nicht, dass der niedersächsische Verfassungsschutz nun alle Daten über Rechtsanwalt Sven Adam offenlegen muss. Möglich ist auch eine erneute Sperrerklärung, in der die Akten und Unterlagen dann aber noch mal aufbereitet und die behaupteten Weigerungsgründe nachvollziehbar dargelegt werden müssen.

Denn alle Beteiligten müssen die Gründe für die Sperrung von Akten verstehen können. Dieses Recht, die Gründe für Sperrvermerke zu verstehen, stehe nicht zur Disposition, sagt Blomenkamp.

„Die Hürde für Sperrvermerke ist damit höher gesetzt worden“, kommentiert Sven Adam das Urteil. „Man muss nicht mehr ins Leere argumentieren.“ Und das Verwaltungsgericht in Göttingen sei „schon ganz heiß“ darauf, das Verfahren fortzusetzen. Noch ist unklar, ob der Verfassungsschutz in die Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht geht. „Wir werden das Urteil genau unter die Lupe nehmen und dann die weiteren Schritte prüfen“, sagt Anke Klein, Sprecherin des Verfassungsschutzes. „Oder den Verfahrensfehler heilen.“

 


 

Niedersachsens Spitzelaffäre

Nach Amtsantritt 2013 entdeckte Niedersachsens neue Verfassungsschutz-Präsidentin Maren Brandenburger (SPD), dass unter Innenminister Uwe Schünemann (CDU) Journalisten ab 2006 illegal ausgespäht wurden.

Zunächst wollte Brandenburger den Skandal vertuschen und ließ Daten löschen, ohne die Betroffenen zu informieren.

Sven Adam vertrat seit 2011 mehrere Journalisten und verlangte für seine Mandanten vom Verfassungsschutz, gespeicherte Daten herauszugeben.

Im Sommer 2013 bemerkte er schließlich, dass er selbst auch Opfer einer Bespitzelung geworden ist.