Todesermittlungen in Sicherungsverwahrung

Knast

Wie an anderer Stelle schon beschrieben verstarb am 11.11.2014 der Sicherungsverwahrte Karl K. im Gefängniskrankenhaus Asperg (bei Stuttgart). In einem mehrmonatigen Ermittlungsverfahren prüfte die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Az.: 114 Js 109229/14), ob sich im Zusammenhang mit dem Tod von Herrn K. Anstaltspersonal strafbar gemacht haben könnte.

 

Wer war Karl?

 

Der aus der Sowjetunion stammende Karl befand sich seit dem 29. November 1997 in Haft und wurde vom Landgericht Stuttgart zu einer langjährigen Freiheitsstrafe mit anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt, welche seit Juni 2005 in der JVA Freiburg vollstreckt wurde.

Einigen Mitverwahrten war Karl noch aus dem vorangegangenen Strafvollzug, denn bis Mai 2005 befand er sich in der JVA Bruchsal, um die Freiheitsstrafe zu verbüßen, bekannt, als sehr gesprächig, durchaus auch mal „illegal“ angesetztem Most zugetan.

 

Als ich ihn nach meiner eigenen Verlegung in die JVA Freiburg im Juli 2013 persönlich kennen lernte, traf ich auf einen sich selbst sehr isolierenden Menschen, der kaum noch mit anderen sprach, meist nur vor sich hin brummelte und laut aus dem Fenster schrie, wenn ihn irgendetwas zu stören schien. Gerade das Schreien blieb vielen nachdrücklich in Erinnerung, hatte es doch irgendwie auch etwas verzweifeltes, wenn er russische Flüche und Schimpfworte in den Gefängnishof brüllte.

Untergebracht war er auf der „Sicherheitsstation“ der SV-Anstalt; wenn sich Beamte von seiner Art bedroht fühlten, konnte es passieren, dass er für Tage oder Wochen weggeschlossen wurde.

 

Medizinische Situation aus Sicht der Mitverwahrten

 

Den Mitverwahrten fiel lange vor Karls Tod dessen zunehmender körperlicher, wie geistig-seelischer Verfall auf. Regelmäßig wurden Verwahrte beim Anstaltspersonal vorstellig, schilderten, wie Karl in seiner Zelle vermülle, mitunter die Notdurft neben das WC verrichtete, sich mit Sanitärreiniger wusch und immer auffälligere Ausschläge, mit Wasser gefüllte Beine und zuletzt mit abnorm vergrößertem Hoden über den Flur schlurfte.

Auf persönliche Ansprache reagierte er zunehmend einsilbig, oder auch gar nicht.

 

Ermittlungsverfahren der STA Stuttgart

 

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war der Verdacht, Verantwortliche der JVA Freiburg und des Justizvollzugskrankenhauses könnten sich der fahrlässigen Tötung strafbar gemacht haben.

Nach umfangreichen Ermittlungen, u.a. wurde am 13.11.2014 eine Obduktion vorgenommen, sowie am 21.11.2014 die Sachverständige Frau Dr. S. der Tübinger rechtsmedizinischen Firma GRUS mbH mit einem Gutachten zu dem Todesfall beauftragt. Der Auftrag lautete, zu untersuchen, ob der Tod mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können, wenn früher eingegriffen worden wäre.

 

Gleichzeitig beauftragte die STA Stuttgart die Polizei, Pfleger und Ärzte des Gefängniskrankenhauses zu vernehmen.

 

Mit Verfügung vom 09.04.2015 stellte Erster Staatsanwalt E. das Verfahren ein, denn es könne ein „fremdes Verschulden (…) nicht mit einer zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden“.

 

Insbesondere habe Herr K. jegliche Behandlung schon weit im Vorfeld der zum Tode führenden Erkrankung (Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre, welche zu einer Durchsetzung der Magen-Darm-Wand und schließlich zu einem Durchbruch in die freie Bauchhöhle geführt hatten) verweigert; diese Verweigerungshaltung habe er auch nach der am 05.09.2014 erfolgten, von seinem Betreuer veranlassten Verlegung in das Gefängniskrankenhaus nicht aufgegeben. Laut Pflegebericht habe er Medikamenteneinnahme und Wundbehandlung verweigert.

 

Sein gesetzlicher Betreuer habe in der polizeilichen Vernehmung angegeben, „für längere Zeit nichts mehr über den Gesundheitszustand des Patienten gehört“ zu haben, auch habe ihn das Gefängniskrankenhaus nicht über die akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes kurz vor dem Tod Karls informiert.

 

Zwar seien von den behandelnden Ärzten noch am Tag vor Karls Tod umfangreiche Maßnahmen, darunter die sofortige Verlegung in ein externes Krankenhaus vorgeschlagen worden, jedoch sei dies von dem Patienten abgelehnt worden.

 

Kritische Würdigung

 

Zwangsmaßnahmen sind stets bedenklich und auch kritisch zu hinterfragen, denn zu einem menschenwürdigen Dasein gehört, sich gegen eine (ärztliche) Behandlung entscheiden zu können, die dann auch, insbesondere staatlicherseits, zu respektieren ist.

 

Dem steht jedoch die besondere Fürsorgepflicht des Staates gegenüber, wenn einem Patienten die Freiheit entzogen ist. Im konkreten Fall gab es einen Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem Karl unter die Betreuung eines Berufsbetreuers gestellt wurde.

Zudem konnte man die laufende Verschlechterung des Zustandes von Karl, er wohnte nur wenige Meter von meiner eigenen Zelle entfernt, Tag um Tag, über Wochen und Monate, verfolgen, ohne dass ihm geholfen worden wäre seitens der Anstalt. Zumindest nahmen die Mitverwahrten es so wahr. Und gerade weil Gutachter und Amtsgericht zu dem Ergebnis kamen, dass Karl K. nicht mehr in der Lage war, sein Handeln zu überblicken, weshalb er dann unter Betreuung gestellt wurde, ist zumindest eine moralische Mitverantwortung staatlicher Behörden und MitarbeiterInnen zu bejahen. Denn hätte man nicht erst am 02.09.2014 eine Betreuung beantragt, sondern schon ein halbes oder ein ganzes Jahr früher, vielleicht wäre dann mit entsprechender Betreuung und Motivation Karls Leben nicht schon am 11.11.2014 zu Ende gegangen.

 

Thomas Meyer-Falk, C/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

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