Klage eines Nachbarn stoppt Pläne für Asylbewerberheim in Dölzig bei Leipzig

Erstveröffentlicht: 
18.11.2014

Leipzig. Weil ein Nachbar klagte, hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Einrichtung eines Asylbewerberheims in Dölzig (Kreis Nordsachsen) vorerst untersagt. In dem Stadtteil von Schkeuditz sollte in einem Gewerbegebiet eine Gemeinschaftsunterkunft für 60 Flüchtlinge entstehen. Das Gericht erklärte die erteilte Baugenehmigung für die Umgestaltung eines ehemaligen Hotels jedoch für rechtswidrig, da diese nicht dem Bebauungsplan entspreche.

 

„Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber stellt keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne des Bebauungsplans dar“, stellte das Gericht in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil klar. Die vom Kreis Nordsachsen erteilte Genehmigung sei daher unwirksam, urteilten die Richter und folgten damit dem Antrag des Eigentümers eines Nachbargrundstücks.

 

Disco und Swingerclub in der Nachbarschaft

 

Das seit Jahren leerstehende Hotel Magnat am Westring war Mitte der 90er Jahre als sogenanntes Boardinghouse, eine Appartement-Unterkunft für längere Aufenthalte, errichtet worden. Ab Herbst wollte der Landkreis dort bis zu 60 männliche Flüchtlinge aus dem nordafrikanischen Raum unterbringen. Doch bereits im Frühjahr regten sich Protest gegen die Pläne im Gewerbegebiet, wo sich auch die Discothek Sax, eine Gokartbahn und ein Swingerclub befinden.

Von einer befürchteten „Ghettoisierung“ war bereits im März bei einer Ortschaftsratssitzung die Rede. Eine Firma aus der Nachbarschaft kündigte sogar ihren Wegzug an. „Das komplette Gewerbegebiet ist dann tot, wenn das Heim kommt“, sagte der Geschäftsführer. Wer die Klage initiiert hatte, teilte das Verwaltungsgericht nicht mit.

Gericht: Landkreis kann Flüchtlinge auch woanders unterbringen

Die stark steigenden Flüchtlingszahlen seien bei dem Urteil nicht außer Acht gelassen worden, betonte das Gericht. Im konkreten Fall sei jedoch nichts dafür erkennbar oder vorgetragen worden, "dass der Antragsgegner die ihn treffenden Verpflichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllen kann“, lautete es zur Begründung. Was im Klartext heißt: Der Kreis ist nach Ansicht des Gerichts in der Lage, die Asylbewerber auch anderweitig unterzubringen.

Gegen die Entscheidung der 4. Kammer, die bereits am 13. November erging, ist eine Beschwerde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht möglich.

4 L 1187/14