Weitere Entwicklung Dresdner Handyskandal - Nach Landessitte ausgespäht

Erstveröffentlicht: 
22.07.2011

Bereits Mitte 2010 wertete die sächsische Polizei anlässlich einer Demonstration massenhaft Handydaten aus. Das belegen Ermittlungsakten, die der taz vorliegen.

 

von J. STANGE & M. KAUL

 

Wegen der Erfassung von Handydaten am 13. und 19. Februar in Dresden steht die sächsische Polizei seit Wochen heftig in der Kritik. Doch dies war, wie aus der taz vorliegenden Dokumenten hervorgeht, nicht das erste Mal, dass sächsische Behörden im Rahmen einer Demonstration eine sogenannte Funkzellenauswertung durchführten. Bereits am 17. Juni 2010 wurden in Dresden die Verbindungsdaten von Handynutzern gesammelt und ausgewertet. Anlass war abermals eine Demonstration, die sich gegen einen Aufmarsch von Neonazis richtete.

 

Dabei wurde unter anderem der Standort eines Tatverdächtigen festgestellt, gegen den wegen des Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt wird. Am 17. Juni 2010 hatten in Dresden Neonazis unter dem Motto "Damals wie heute - alle Macht geht vom Volke aus" demonstriert. Linke hatten dazu aufgerufen, die Demonstration zu stören; am Rande der Demonstrationen war es zu einem gewalttätigen Übergriff auf einen rechtsextremen Szeneladen gekommen.

Ein weiteres Mal werteten die Behörden den Informationen der taz zufolge Funkzellendaten aus, nachdem es Ende August in Dresden zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen linken und rechten Kleingruppen gekommen war. Mit diesen Erkenntnissen gewinnt die Dresdner Datenaffäre eine neue Dimension.

 

Kritik des Landesdatenschutzbeauftragten

Bei einer Funkzellenauswertung fordern Ermittlungsbehörden von Telekommunikationsbetreibern sämtliche Verkehrsdaten an, die im Rahmen eines bestimmten Zeitraums innerhalb einer oder mehrerer sogenannter Funkzellen angefallen sind, und werten diese aus. Im Juni berichtete die taz, dass am 19. Februar bei Demonstrationen gegen den Aufmarsch von Neonazis über eine Million Handydaten von bis zu 330.000 Menschen erfasst und systematisch ausgewertet worden waren. Aus zahlreichen anderen Bundesländern hieß es damals, die flächendeckende Auswertung der Handydaten von Demonstrationsteilnehmern sei ungewöhnlich weitreichend und unüblich.

 

 

Der sächsische Landesdatenschutzbeauftragte, Andreas Schurig, der erst durch die taz von dieser Polizeimaßnahme erfuhr, kritisierte das Vorgehen der Behörden scharf. Die Landesregierung sicherte ihm daraufhin zu, dass er an der Aufarbeitung der Affäre mitwirken werde.

 

Doch auch von der Funkzellenauswertung vom Juni 2010 erfuhr Schurig erneut erst durch die taz. Schurigs Sprecher Andreas Schneider reagierte empört: "Die sächsischen Strafverfolgungsbehörden müssen nun endlich mit offenen Karten spielen. Es müssen jetzt alle Fälle auf den Tisch, bei denen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen so offensichtlich fragwürdig ist", sagte er.

 

Sachsens Innenminister Markus Ulbig (CDU), der nach Bekanntwerden der Massenausspähung unter starken Druck geraten war, wollte sich am Freitag gegenüber der taz zu dem neuen Fall nicht äußern. Ein Sprecher des sächsischen Justizministeriums sagte der taz nur, dass sein Ministerium über die Polizeimaßnahme vom Juni 2010 keinerlei Kenntnis habe.

 

Innenminister äußert sich nicht

Wie umfassend die Auswertung war und wie viele Verkehrsdaten dabei erhoben wurden, bleibt damit vorerst unklar. Anzunehmen ist nur, dass es sich bei der Massenerfassung um geringere Datenmengen handeln dürfte.

Bestritten hatte Innenminister Ulbig zunächst auch, dass Telefongespräche inhaltlich ausgewertet wurden, musste dies auf öffentlichen Druck hin allerdings einräumen. Ulbig zufolge handelte es sich dabei um die Überwachung von zwei Telefonanschlüssen. Gegen die beiden Tatverdächtigen sei wegen des Verdachts der Gründung einer kriminellen Vereinigung nach Paragraf 129 ermittelt worden, sagte Ulbig seinerzeit.

 

Recherchen der taz bestätigen diese Darstellung nun. Demnach haben in mindestens zwei Fällen präzise Inhalte aus Telefongesprächen sowie die Aufenthaltsdaten von zwei Tatverdächtigen Eingang in Ermittlungsakten gefunden. Ermittlungsdokumente belegen zudem, dass auch im unmittelbaren Vorfeld der Februardemonstrationen die Anschlüsse zahlreicher weiterer mutmaßlich linker Tatverdächtiger ermittelt wurden, denen die Polizei die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorwirft. So wurden am Vorabend der Dresdner Neonazidemonstrationen vom 13. Februar Telefonate einzelner Tatverdächtiger protokolliert und inhaltlich ausgewertet.

 

Die Dokumente geben Einblick in das laufende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung, mit dem die Staatsanwaltschaft Dresden die Funkzellenauswertungen im Februar sowie die Stürmung eines Hauses am 19. Februar begründet hatte. Dabei hatte ein Sondereinsatzkommando des sächsischen Landeskriminalamts nicht nur Räume des Jugendprojekts Roter Baum gestürmt und durchsucht, sondern war zudem gewaltsam in die Büros der Dresdner Linkspartei sowie eines Rechtsanwaltes eingedrungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Durchsuchung wird derzeit gerichtlich geprüft.

 

20 Wohnungen durchsucht

Im Zuge dieser Ermittlungen durchsuchte die Polizei zudem im April 2011 in Dresden, Leipzig, Grimma und Senftenberg 20 Wohnungen und Geschäftsräume von 17 Personen, die sie verdächtigte, seit Mai 2009 an Übergriffen auf Rechtsextremisten beteiligt gewesen zu sein.

 

Die richterlichen Beschlüsse, die diesen Hausdurchsuchungen zugrunde lagen, belegen allerdings, wie breit und teils unspezifisch die Ermittlungen der Dresdner Staatsanwaltschaft dabei angelegt waren: In den Beschlüssen wird auf neun Ermittlungsverfahren verwiesen, zu denen jeweils einzelne Beschuldigte in einem Zusammenhang stehen könnten. Bei diesen Delikten handelt es sich um Taten wie Landfriedensbruch, gefährliche Körperverletzung oder Sachbeschädigung.

 

Auch im aktuellen Fall von Dresden erfuhr nach Informationen der taz ein Tatverdächtiger, gegen den im April keine Hausdurchsuchung angeordnet worden war, nur durch Zufall davon, dass gegen ihn nach Paragraf 129 ermittelt wird. In einem Schreiben wird er aufgefordert, Stellung dazu zu beziehen, ob er einen Richter für befangen hält, der die Rechtmäßigkeit der gegen ihn durchgeführten Ermittlungen prüfen soll - weder vom Richter noch von der Existenz eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn hat der Tatverdächtige nach eigenem Bekunden zuvor etwas gewusst.


Allen Taten ist gemein, dass die Angriffe sich gegen Angehörige oder Einrichtungen der rechten Szene richteten. Die Behörden vermuten, dass sich hinter diesen Angriffen eine organisierte Gruppe verbirgt. Ein konkretes Verdachtsmoment zum Zusammenwirken aller Tatverdächtiger ergibt sich aus den Durchsuchungsbeschlüssen jedoch nicht.

 

Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss es sich bei einer "Vereinigung" um einen "auf Dauer angelegten freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handeln", die "gemeinsame Zwecke verfolgen und sich als einheitlicher Verband fühlen". Ob sich dies im Falle der laufenden Ermittlungen noch konstruieren lässt, ist zumindest fraglich. Somit wird interessant sein, wann und ob es in der Sache zu einem gerichtlichen Verfahren kommen wird.

 

Schnüffelparagraf

Ermittlungen auf Grundlage des Paragrafen 129 waren in der Vergangenheit immer wieder in die Kritik geraten, weil sie Fahndern weitreichende Ermittlungsbefugnisse einräumen, es aber nur selten zur Einleitung gerichtlicher Verfahren kommt. So darf die Polizei allein wegen des Verdachts auf Körperverletzung oder Landfriedensbruch keine Telefone abhören oder E-Mails ausforschen. Das dürfen Ermittler jedoch, wenn wegen des Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt wird. Dabei erfahren die Tatverdächtigten häufig erst spät oder gar nicht, dass gegen sie auf so umfassende Weise ermittelt wurde. Kritikern gilt der Paragraf 129 als Schnüffelparagraf.

 

Auch im aktuellen Fall von Dresden erfuhr nach Informationen der taz ein Tatverdächtiger, gegen den im April keine Hausdurchsuchung angeordnet worden war, nur durch Zufall davon, dass gegen ihn nach Paragraf 129 ermittelt wird. In einem Schreiben wird er aufgefordert, Stellung dazu zu beziehen, ob er einen Richter für befangen hält, der die Rechtmäßigkeit der gegen ihn durchgeführten Ermittlungen prüfen soll - weder vom Richter noch von der Existenz eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn hat der Tatverdächtige nach eigenem Bekunden zuvor etwas gewusst.