Das LOPPSI2-Gesetz: Sarkozy erklärt den Armen den Krieg

Nicht schlucken! Das LOPPSI-2-Gesetz in Frankreich

Die Regierung um Sarkozy berät in Frankreich die Inkraftsetzung des Artikels 32 ter A des Gesetzes Loppsi 2. Dieser Artikel illegalisiert alle Formen des Lebens auszerhalb von Miets oder Eigentumsschuhkartons mit einem Schlag. Es sieht vor das Menschen ohne richterlichen Beschluss ionnerhalb von 48 Stunden geräumt werden sollen. Betroffen sind alle die in Bauwägen, Bussen , Lastern, Wohnwägen, Zelten, Jourten, selbstgebauten, oder nich t staatlich genormten Holz oder Steinhäuser wohnen, alle, die in irgendeiner Form besetzen oder mietfrei wohnen.

 

Im Augenblick (d.h. Vom 14-21 Dezember) wird in Frankreich die Einführung des Artikels 32 ter A des Gesetzes « Loppsi » diskutiert. Dieser neue Artikel bedeutet eine klare Attacke auf jede Form von alternativem Leben. Offiziell ist es an die Roma und Reisenden adressiert, weil sie ohne Gerichtsbeschluss innerhalb einer Frist von 48 Stunden geräumt werden können. Ihre Häuser und Privatgegenstände können zerstört oder beschlagnahmt werden. Die Zerstörung per Bulldozer ist in diesem Artikel wörtlich vorgesehen. 

Der Schutz der Hygiene, Sicherheit und öffentlichen Ruhe gilt als Begründungen für eine Räumung. Die Spannbreite der Willkür und Auslegbarkeit ist gravierend. Alle die nicht in staatlich annerkannten Miet-oder Eigentumsschuhkartons wohnen, alle die auf Wagenplätzen, in selbstgebauten Holz-oder Steinhäusern wohnen, alle die in Bussen, Wohnwägen oder Yourten wohnen, alle die leerstehende Bauernhäusern «unrechtens» bewohnen, alle die keinen Mietvertrag im Neubau haben, alle die in irgendwelcher Form ob durch Besetzungen oder Absprachen mietfrei leben sind betroffen. 

Selbst wenn der Besitzer des Grundstücks mit den Bewohnern eine Absprache hat oder vielleicht selbst dort wohnt gilt dieses Gesetz. Alle inner und auszerstädtischen « alternativen » Möglichkeiten zu leben werden mit diesem Artikel auf einen Schlag illegalisiert. 

Dazu kommt noch die angesetzte Strafe von 3759Euro wenn die Gemeinde, oder Einzelne so Wohnende nicht denunzieren. All das ist einer Höhepunkte dessen was seit Sarkozys Amtszeit in Frankreich passiert. In den letzten Jahren wurden alle unrentablen Minderheiten direkt attackiert, die « sans-papiers »(Papierlosen), die Roma, die Obdachlosen, die Herumziehenden, die die in alternativen Orten wohnen, keine Miete bezahlen, keine Versicherung haben, nicht gut konsumieren... 
Das Gesetz wurde am 27 Mai 2009 eingebracht, zum erstenmal zur Abstimmung kam es 16.02.2010 Anfang September wurde es unter anderen Vorschlägen dem Senat vorgeschlagen: der Artikel 32 ter und die zusatzartikel 404 und 82. In der Öffentlichkeit bekannt wurde es vor wenigen Wochen. Das Gesetz wird definitiv erst nach einer zweiten Abstimmung im Senat, vielleicht noch nach einer dritte Runde im CMP, gültig. Dieses Gesetz tritt alle Rechte auf Unterkunft, Privateigentum und Privatsphäre mit Füszen. Bisher brauchte die Räumung von Notunterkünften oder Squats einen richterlichen Beschluss. So konnte man sicher sein wenigstens nicht im winter auf der Strasze zu landen. Der gesetzliche Schutz vor Räumungen im Winter wurde bereits aufgehoben. Dieser Artikel muss unbedingt zurückgenommen werden. 

Das Gesetz « Loppsi 2 » endet damit aber nicht. Es sieht weitere Verschärfung der Sicherheitspolitik vor, die bis 2012 durchgesetzt werden sollen : 
Der Berechtigungsbereich der Gemeindepolizei soll ausgedehnt werden, die elektronischen, charackterlichen und persöhnlichen Daten von Verdächtigen, Tätern und Opern sollen weitergehend gespeichert werden. Zwar ist eine Löschung dieser Daten vorgesehen, aber unter « besonderen Umständen» können sie auch gespeichert bleiben. Diese Datensammlungen sind dem Magistrat und dem Staatsanwalt frei zugänglich(«STIC» und «Judex» heiszen diese Datensammlungen). 

Firmen bekommen das Recht ihre Gebäude zur "Prävention von Diebstahl und Gewalttaten" per Kamera zu Überwachen. Privatpersonen können ohne ihr Mitwissen überwacht werden, d.h. Die Aufnahmen aus Privathäusern können den Behörden, der Polizei und dem Staatsanwalt ohne richterlichen Beschluss und ohne das Wissen der Personen zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt für die Kameras im öffentlichen Raum, deren Anzahl verdreifacht werden soll (Kriterien wie die Prävention von Gewalttaten an Gütern, von Personen, des Suchtstoffverkehr, Verstöszen gegen Zollbestimmungen, der Schutz vor technischen oder natürlichen Risiken (steht wirklich drin) und Feuer, gelten als Begründungen) und die Überwachung aller Demonstrationen und öffentlichen Versammlungen ist vorgesehen. Auszerdem ist keine Altersbegrenzung, also auch die Überwachung von Minderjährigen, angedacht. 

Die für das Videomaterial zuständigen Verwaltungsbehörden sollen die CNILCommission Nationale de l'Informatique et des Libertés (nationale Datenschutzbehörde) und die « commissions départementales de la vidéoprotection » sein, in deren Material jeder "Interessierte" einsehen kann. 
Minderjährige die in der Zeit von 23 bis 6 Uhr morgens im öffentlichen Raum angetroffen werden sollen zeitlich unbegrenzt in soziale Einrichtungen eingeliefert werden, wenn es Schwierigkeiten gibt, die Eltern zu erreichen. Diese können dann auch per Familiengericht nicht an ihre Kinder kommen, da sie grob gegen die Elternpflicht verstoszen haben. 

Die Internetdatensammlung soll « zum Schutz vor Kinderpornographie » genauer werden. Die Überwachung des Straszenverkehrs soll ausgedehnt werden. 
Beweise die Beamte unter Synonymen gesammelt haben sollen vor Gericht geltend gemacht werden. Die Mindeststrafen für Gewaltverbrechen sollen heraufgesetzt werden. 

Die mögliche Höchsthaftzeit wegen Mordes oder mit einer Bande organisierten/versuchten Mordes im Hinterhalt an einer Person der Verwaltung, einem Politiker, einem Beamten soll auf 30 Jahre hinaufgesetzt werden. Schwarzhandel soll stärker bestraft werden 
Soweit die aktuelle Lage und das was bis 2012 folgen soll. 

Bitte Ergänzt und verbessert diesen Artikel. 

Und haltet die Augen auf, was sich in Frankreich in Bewegung setzt, macht Aktionen vernetzt euch. 
Der Rechtsruck der Politik in ganz Europa betrifft Alle. 
Alles was irgendwo Freiheitsnischen nimmt greift uns Alle an. 

Eine grobe Übersetzung des Artikels der jetzt in der zweiten Runde diskutiert wird 
Artikel « 32ter A » 

|. Wenn eine illegale «installation en réunion» (Niederlassung im Zusammenschluss, was ab 2 Menschen gilt) auf einem Gelände, gehöre es einer Privatperson oder der Öffentlichkeit, als eine Ansiedelung erscheint, die eine schwerwiegende Gefährdungen der Hygiene, der Sicherheit oder der öffentlichen Ruhe mit sich bringt, kann die Vertretung des Staates im «departement» (ähnlich wie Landkreis) oder in Paris der Präfekt der Polizei, die Besetzer/Bewohner dazu Auffordern den Ort zu verlassen. 

Die Aufforderung wird begleitet von einer Vollstreckungsfrist die nicht unter 48 Stunden liegen darf. Sie wird den Besetzern und der Öffentlichkeit in Form von Aushängen im Rathaus und am Ort selbst mitgeteilt. Gegebenenfalls wird sie dem Besitzer oder dem rechtmäszigen Nutzer des Geländes von offizieller Seite her mitgeteilt. 

Wenn die Aufforderung zum Verlassen des Ortes nicht innerhalb der festgelegten Frist befolgt wurde und von keiner Einspruchserhebung gegen die vorgesehnen Bedingungen 
erfahren wurde, kann der Präfekt eine Zwangsräumung einleiten, auszer bei Wiederspruch des Eigentümers oder des rechtliche Inhabers des Geländes, innerhalb der angegebenen Frist für die Aufforderung zum Verlassen des Geländes. 

Gegebenenfalls holt der Präfekt beim « tribunal de grande instance »(Landgericht) die Genehmigung für die Zerstörung der illegalen Bauten, deren Errichtung die « installtion en réunion »( Niederlassung im Zusammenschluss)der zur Räumung Aufgeforderten ermöglichen, ein. 
Der Vorsitzende des Gerichtshofs oder sein Deligierter entscheiden darüber in Form eines Sachbearbeiters innerhalb einer Frist von 48 Stunden. 

Wenn der Besitzer oder rechtmäszige Inhaber/Nutzer des Geländes den Vollzug behindert, kann der Präfekt ihn dazu auffordern alle notwendigen Masznahmen zur Behebung der Verletzungen an der Hygiene, der Sicherheit oder der öffentlichen Ruhe innerhalb einer festgelegten Frist vorzunehmen 

-Der Tatbestand des sich nicht an den im vorangehenden Absatz festgelegten Erlass Haltens wird mit einem Buszgeld in Höhe von 3,750 Euro bestraft. 

||. - Die Personen an die die in |. vorgesehenen Aufforderungen gerichtet sind, sowie der Besitzer oder der rechtmäszige Nutzer des Geländes können, innerhalb dieser festgelegten Frist, beim «Tribunal administratif»(Landgericht) eine Widerrufung beantragen. Der Einspruch hebt die Durchführung der Entscheidung des Präfekt ihnen gegenüber auf. Der Vorsitzende des Gerichts oder sein Deligierter entscheiden innerhalb von einer Frist von 72 Stunden in Betrachziehung der Anrufung des Gerichtes. 

Dies ist der Zusatzartikel 82, Artikel 226-4 des Strafgsetzbuchs Ergänzung durch einen folgend abgefassten Absatz 
«  Der Tatbestand des sich in fremden Häusern aufhaltens, ohne die Erlaubnis des Eigentümers oder des rechtmäszigen Inhabers des Geländes und das dies nicht unmittelbar auf Anfrage folgende Verlassen wird mit gleichem Strafsatz bestraft. 

Im französischen Original findet sich das Ganze auf : 
www.droitaulogement.org/