Seit rund vier Monaten versuchten LKA und Staatsanwaltschaft eine DNA-Entnahme durchzusetzen. Nachdem das Landgericht Berlin die Beschwerde gegen die ausstehende DNA-Entnahme Mitte Juni verworfen hatte, wurde der Beschluss am 10. Juli im Beisein eines Rechtsanwalts vollstreckt. Zuvor hatten am Morgen des 28. Februar 2017 in Berlin mehrere Hausdurchsuchungen stattgefunden. Etwa 30 Beamte durchsuchten Privaträume in Mitte und Kreuzberg und brachten Beschlüsse zur DNA-Entnahme mit. In einem Fall rückte ein mit Maschinenpistolen ausgerüstetes Sondereinsatzkommando an. Anhaltspunkte für eine Straftat ergaben die Durchsuchungen jedoch nicht. Der folgende Text liefert einen Abriss der skandalösen Ermittlungen und Gerichtsentscheidungen, die heute zur Vollstreckung einer weiteren DNA-Entnahme geführt haben.
Auseinandersetzung mit einem Neonazi
Anlass bot der Vorwurf einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil eines Neonazis, die sich im Dezember 2015 in Kreuzberg ereignet hatte. Peter Brammann, der wegen Volksverhetzung und des “Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen” verurteilte Sänger der Neonazi-Rockband “Deutsch, Stolz, Treue” (D.S.T.), sei damals in der Köpenicker Straße „mittels eines gefüllten Strumpfes” angegriffen worden und habe “diverse Prellungen” erlitten. In ärztliche Behandlung begab er sich danach nicht. Brammann werden Kontakte zu überregional bekannten Nazi-Bands wie “Spreegeschwader” und “Landser” sowie zu militanten Netzwerken wie “Blood and Honour” und den sogenannten “Hammerskins” nachgesagt (1, 2). Seine Band “Deutsch, Stolz, Treue” veröffentlichte unter anderem Lieder wie “Rassenschande”, “Deutsches Volk erwache” und “Kauft nicht bei Juden”.
Tatnachweis durch DNA?
Offenkundig konnte das LKA in den eineinhalb Jahren nach dem Vorfall keine stichhaltigen Anhaltspunkte liefern und so konzentrieren sich die Bemühungen zuletzt auf Anhaftungen von DNA, die sich an einer am Tatort aufgefundenen Jacke befunden haben soll.
Im Sommer 2016 meldete die zentrale DNA-Datenbank des BKA in diesem Zusammenhang eine Übereinstimmung mit einem DNA-Profil, welches sich an einem Gegenstand befunden hatte, der acht Jahre zuvor bei einer Personenkontrolle sichergestellt worden war. Die Beamten hatten den Gegenstand damals nicht eindeutig einer von zwei damals kontrollierten Personen zuordnen können. Obwohl die Personenkontrolle keine unmittelbaren Konsequenzen nach sich zog, wurde der damals sichergestellte Gegenstand zur molekulargenetischen Untersuchung freigegeben und das Profil einer darauf befindlichen DNA-Spur analysiert. Anschließend wurde es in der zentralen DNA-Datenbank des Bundeskiminalamts gespeichert und ein Vermerk gefertigt, der eine Verbindung zu den beiden damals kontrollierten Personen herstellt.
Nach dem Vorliegen des DNA-Treffers insistierte das LKA im Mai 2016 darauf, dass zu klären sei, welche der beiden Personen als Spurenverusacher in Frage käme. Nach Ansicht des LKA komme, wer auch immer die Spur von 2009 verursacht hat, als möglicher Tatverdächtiger in der Auseinandersetzung mit dem Neonazi aus dem Jahr 2015 sowie für weitere in der Vergangenheit zu seinem Nachteil verübte Straftaten in Betracht.
Eine vom LKA verfasste Beschlussanregung zur DNA-Entnahme wurde von der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft im Juli jedoch abgelehnt: Eine DNA-Spur kann auf unzähligen Wegen an einen Gegenstand oder einen späteren Tatort gelangt sein und lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf zu, ob bestimmte Personen zu einem Tatzeitpunkt anwesend waren. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine DNA-Spur über Dritte an den späteren Fundort gelangt ist. Ohne weitere Tatsachen kann auf Basis von DNA-Spuren deshalb kein Tatnachweis erbracht werden. Die zuständige Staatsanwaltschaft war sich dieser Beweisproblematik bewusst, als sie die Beschlussanregung des LKA im Sommer zurückwies und stattdessen erbat, dem zunächst verbliebenen Ermittlungsansatz einer Lichtbildvorlage nachzugehen.
Im September 2016 wurde der Geschädigte durch das LKA vorgeladen. Ihm wurden Bilder der namhaft Gemachten vorgelegt. Bei keinem von beiden führte dies zu einer Identifizierung. Darauf hin änderte die Staatsanwaltschaft ihre Haltung zu einer DNA-Entnahme und ließ im November 2016 einen DNA-Beschluss für beide Personen ausstellen. Dieser sollte bei beiden Betroffenen zeitgleich mit der Durchsuchungen ihrer Räumlichkeiten vollstreckt werden.
Ermittlungen am Rande der Verhältnismäßigkeit
Die Möglichkeit, dass die DNA mit einem der beiden übereinstimmt, führte in der Konsequenz für beide Betroffenen zu einer Hausdurchsuchung. Im Februar 2017 wurden die Beschlüsse vollstreckt, verliefen jedoch – abgesehen vom obligatorischen Ausforschen der Lebensumstände der Betroffenen; immerhin wurden auch die Inhalte von Kleiderschrank und Bücherregal vom Staatsschutz protokolliert – ergebnislos. Ein konkreter Tatverdacht ließ sich durch nichts erhärten. Nichtsdestoweniger wurde einer der Beschuldigten während der Durchsuchung angetroffen und musste vor Ort seine DNA abgeben. Als das SEK wenige Stunden zuvor mit Rammbock und Maschinenpistole in die Wohnung des anderen Betroffenen eingedrungen war, konnte dieser zu Hause nicht angetroffen werden und der zweite Beschluss zur DNA-Entnahme blieb daher vorerst unvollstreckt.
Beide Betroffnenen legten gegen die polizeilichen Maßnahmen umgehend Widerspruch ein und beantragten Akteneinsicht. Im Falle der nicht vollstreckten DNA-Entnahme stellte sich nach Bekanntgabe des Tatvorwurfs heraus, dass der Betroffene zur angegeben Tatzeit an seinem Arbeitsplatz war.
Drei Tage nach den Razzien erhielten LKA und Staatsanwaltschaft eine entsprechende Stellungnahme des Arbeitgebers sowie einen Auszug des Dienstplans, in dem festgehalten worden war, dass der Betroffene sich am Vormittag des Tattages durchgängig an seinem Arbeitsplatz aufgehalten hatte. Die vom Betroffenen ausgeübte Tätigkeit lässt zudem keine Möglichkeit, sich unbemerkt vom Arbeitsplatz zu entfernen. Außerdem hätte der Betroffene von seiner Arbeitsstelle bis zum Tatort die halbe Stadt durchqueren müssen. Statt mit einer Überprüfung der Angaben bei seinem Arbeitgeber reagierten die Behörden eine Woche später mit einer Vorladung zur DNA-Entnahme.
Protest und Widerstand gegen DNA-Entnahme
Da die ersichtlichen Ermittlungsansätze bereits ausgeschöpft waren und dabei nichts zur Belastung der beiden Personen erbracht wurde, begründete der Betroffene seine Weigerung gegen die ausstehende DNA-Entnahme damit, dass dieser Eingriff in seine Grundrechte in keinem Verhältnis zum absehbaren Ergebnis steht. Gleichgültig, wie ein DNA-Ableich ausfallen würde – das wusste im Juli auch die Staatsanwaltschaft –, ist die Frage der Täterschaft auf diesem Wege nicht zu klären und das Verfahren mangels weiterer Ermittlungsansätze einstellungsreif. Die jüngst erfolgte Hausdurchsuchung hatte nichts ergeben, ein Wiedererkennen durch Zeugen oder Geschädigte war nicht möglich, und es war nicht ersichtlich, woraus die Ermittlungsbehörden noch belastende Tatsachen ermitteln sollten.
Schließlich gab es auch ein Alibi und damit eine den Behörden bekannte Tatsache, die dazu geeignet war, den Beschuldigten vollständig vom Tatvorwurf zu entlasten. Ausgehend vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erschien es äußerst fragwürdig, warum die Ermittelnden sich nicht dazu angehalten sahen, diese Tatsachen vor der Durchsetzung weiterer Grundrechtseingriffe zu überprüfen.
Rund vier Monate dauerte es, bis das Berliner Landgericht über die Maßnahme entschieden hatte. Da der beschrittene Rechtsweg für solche polizeilichen Maßnahmen keinen Aufschub vorsieht, zog der Betroffene es vor, sich bis zur Klärung den Behörden zu entziehen. Zehn Wochen nachdem der Vorladung zur DNA-Entnahme keine Folge geleistet worden war, veranstalteten Unterstützer*innen Ende Mai vor dem Sitz der Staatsanwaltschaft am Amtsgericht Tiergarten eine Kundgebung, um gegen die „fortwährende Kriminalisierung und molekulargenetische Erfassung von Antifaschisten“ zu protestieren. Die Behörden hatten die Angaben der Arbeitsstelle bis zuletzt nicht überprüft und waren nicht mit ihr in Kontakt getreten, um ein mögliches Alibi zu verifizieren. Hierüber gelang es, ein kritisches Presseecho zu erzeugen und die fragwürdige Praxis einseitiger Ermittlungen bei gleichzeitiger Sammelwut in gewissem Rahmen zu skandalisieren: „Verdächtigt trotz Alibi“ (nd) – „Fragwürdige Spuren“ (taz).
Gerichte kontrollieren die Exekutive?
Das Berliner Landgericht hat die Beschwerde gegen die ausstehende DNA-Entnahme im Juni als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Beschwerdeinhalt des ungeprüften Alibis und die Frage nach der Verhältnismäßigkeit, diesen Hinweisen nicht nachzugehen, gingen die Richter nicht ein.
Das Gericht gibt an, dass die DNA, die sich am sichergestellten Gegenstand aus der Personenkontrolle sowie an der Jacke vom Tatort befunden habe, zwischenzeitlich einer anderen Person zugeordnet worden sei. Für das Gericht ist dies allerdings kein Anlass, von weiteren DNA-Entnahmen abzusehen: Ein Telefonat mit der Gerichtsmedizin habe ergeben, dass die DNA-Spur von der Jacke möglicherweise dazu geeignet ist, noch einen weiteren Treffer zu erzielen. Die ausstehende DNA-Entnahme stelle eine „weniger schwere Einwirkung“ dar und sei angesichts des „Tatverdachts“ verhältnismäßig.
Hinsichtlich des Tatverdachts vollzieht das Gericht an dieser Stelle eine 180-Grad-Wendung. Ging es bei den gegen die Beschuldigten gerichteten Beschlüssen zur DNA-Entnahme bisher angeblich darum aufzuklären, wer die Spur an dem Gegenstand von 2009 verursacht haben könnte, scheint dieser Anhaltspunkt nunmehr im Falle einer weiteren DNA-Entnahme obsolet geworden zu sein. Der Betroffene muss seine DNA zum Abgleich mit Spurenmaterial vom Tatort zur Verfügung stellen, ohne dass es eines hinreichenden Anhaltspunktes bedarf, ihn mit dem Geschehen in Verbindung zu bringen. Angesichts bisheriger Ermittlungsergebnisse nur folgerichtig, bleibt das Gericht jede Form einer konkreten Herleitung schuldig und weiß auch keine neuen Tatsachen anzuführen, um einen Zusammenhang zu begründen.
Dem logischen Einwand des Beschwerdeführers, dass das Verfahren – ob mit oder ohne DNA-Nachweis – einstellungsreif sei, entgegnet das Gerichtet, dies könne erst nach abschließender „Abwägung aller erhobenen Beweise“ – sprich nach Durchsetzung aller Beschlüsse –, eingeschätzt werden.
Mit anderen Worten: Haben Ermittlungsbehörden sich eine Maßnahme in den Kopf gesetzt, und sei sie für das Verfahren auch noch so sinnbefreit, wird dieses Gericht sie nicht daran hindern, in Grundrechte von Betroffnen einzugreifen. Schließlich können Verhältnismäßigkeit und Zweck erst nach Abwägung aller erhobenen Beweise beurteilt werden. Eine effektive Kontrolle durch die Judikative wird damit ausgehebelt. Der Kriminalisierung von Betroffenen und dem willkürlichen Umgang mit Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch die Behörden bleibt damit Tür und Tor geöffnet.
Der Überwachungsstaat holt auf
Im Hinblick auf die zunehmende Anwendung von Maßnahmen, die mittels Erfassung und Auswertung menschlicher DNA einen tiefgreifenden Eingriff in die informelle Selbstbestimmung der Betroffenen darstellen, zeigt dieses Defizit ein fatales Ausmaß. Die Fortschritte auf dem Gebiet der DNA-Technologie haben in den Vergangenen Jahren bei den Sicherheitsbehörden offensichtlich ernstzunehmende Begehrlichkeiten geweckt. So ermöglicht die Erfassung und Speicherung von DNA ein bisher ungeahntes Ausmaß an Kontrolle. Dies zeigt sich nicht bloß in der stetigen Ausweitung auf immer neue und geringfügigere Tatbestände. Insbesondere in der Kategorie Staatsschutz kommen DNA-Analysen seit einigen Jahren vermehrt zum Einsatz. Das die Verhältnismäßigkeit dabei oft außern vor bleibt, scheint weder dummer Zufall noch ein Versäumnis zu sein, sondern dem Interesse einer umfassenden Ausforschung und Kontrolle unliebsamer Aktivsten geschuldet.
Eine kritische Debatte über die damit einhergehende Entgrenzung von staatlicher Kontrolle und Überwachung führt abseits traditioneller Antirepressions- und Bürgerrechtsstrukturen noch immer ein Schattendasein.
Hintergründe:
22.5.2017: Solikundgebung gegen DNA-Abnahme – Nachbereitung
Rund 20 Personen sind am heutigen Montag einem Aufruf zur Kundgebung vor dem Amtsgericht Tiergarten gefolgt. Anlass ist die fortwährende Kriminalisierung und molekulargenetische Erfassung von Antifaschisten aus Berlin. In einem Verfahren wegen des Vorwurfs einer gemeinschaftlichen Körperverletzung zum Nachteil eines Neonazis umgehen das Berliner LKA und die zuständige Staatsanwaltschaft jeden Ansatz von Verhältnismäßigkeit.
13.4.2017: DNA – Worthless or Almighty? – Zur Kritik am „genetischen Fingerabdruck“
Anlässlich eines aktuellen Falles zweier DNA-Entnahmen gegen Antifaschisten aus Berlin, möchten wir uns in dem folgenden Beitrag näher mit den gesellschaftspolitischen und kriminalistischen Hintergründen, den Dunkelfeldern der Debatte und dem repressiven Potential dieser vergleichsweise noch recht jungen Ermittlungsmethode auseinandersetzen. Immerhin machen unterschiedlichste Behörden mittlerweile schon reichlich davon Gebrauch, und die kritische Debatte hierüber führt abseits traditioneller Antirepressions- und Bürgerrechtsstrukturen noch immer ein Schattendasein.
27.3.2017: DNA um jeden Preis – Ermittlungsbehörden verschleppen Alibi
Einen Monat nach den Durchsuchungen bei Berliner Antifaschist_innen ist die zuständige Staatsanwaltschaft noch immer keinen entlastenden Spuren nachgegangen. Statt das Alibi eines Beschuldigten zu überprüfen, hält sie daran fest, weitere Zwangsmaßnahmen zu initiieren. Um sich vor weiteren Übergriffen zu schützen, musste sich der Betroffene dem behördlichen Zugriff zwischenzeitlich bis auf Weiteres entziehen. Vier Wochen nach dem Bekanntwerden der Ermittlungen, geben wir nun einen aktuellen Überblick zum Stand des Verfahrens.
15.3.2017: DNA-Entnahme verweigert - Interview mit einem Beschuldigten
Am Morgen des 28. Februar drangen Beamte des Berliner Staatsschutzes in mindestens zwei Wohnungen in Mitte und Kreuzberg ein. Neben Durchsuchungsbeschlüssen wurde auch eine DNA-Entnahme umgehend vollstreckt, eine weitere scheiterte daran, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht zu Hause war. Den Betroffenen der polizeilichen Maßnahmen wird vorgeworfen im Dezember 2015 in Berlin-Kreuzberg in eine Auseinandersetzung mit einem Neonazi verwickelt gewesen zu sein. Wir haben mit einem der Beschuldigten im jüngsten Verfahren gesprochen. Er schildert seinen Umgang mit den bisherigen Ermittlungen und legt dar, weshalb er den Aufforderungen zur DNA-Entnahme bis auf Weiteres nicht nachkommen wird.
28.2.2017: Nach Auseinandersetzung mit Neonazi - Hausdurchsuchungen in Berlin
Heute morgen drangen Beamte des Berliner Staatsschutzes in mindestens
zwei Wohnungen in Kreuzberg und Mitte ein. Im Raum steht der Vorwurf der
gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des
Neonazis Peter Brammann. Brammann, Sänger der Neonaziband Deutsch, Stolz, Treue
(D.S.T.), soll laut Durchsuchungsbeschluss im Dezember 2015 in der
Köpenicker Straße »mittels eines gefüllten Strumpfes (…) diverse
Prellungen« erlitten haben.
Spendenkonto:
Konto: Rote Hilfe e.V.
Institut: GLS Bank
IBAN: DE55 4306 0967 4007 2383 17
BIC: GENODEM1GLS
Verwendungszweck: whentheykick
Kontakt:
PGP-Key (Print: ED3A 68CD 91FD A379 3E64 A2DA 8CBB 03D2 457F 6C5E)