Bundesverfassungsgericht: NPD bekommt verpfändete Parteizentrale nicht zurück

Erstveröffentlicht: 
27.07.2016

Die notorisch klamme NPD bekommt ihre verpfändete Parteizentrale in Köpenick nicht zurück. Das Bundesverfassungsgericht hat einen entsprechenden Antrag abgelehnt.

 

Die NPD ist mit ihrem Versuch gescheitert, die verpfändete Parteizentrale im Berliner Stadtteil Köpenick zurückzubekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag der rechtsextremen Partei auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bundestag abgelehnt. Die Behauptung der NPD, bei einem Verzicht auf die Rückübertragung sei sie an der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten als Partei gehindert, sei „nicht hinreichend substantiiert“, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch.

 

Der Bundestag hatte für 2016 die Auszahlung der Gelder aus der staatlichen Teilfinanzierung für Parteien im Fall der NPD vor einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Das Parlament wollte damit sicher gehen, dass die überwiesenen Steuergelder im Falle eines Verbots der NPD nicht komplett verloren sind. Die notorisch klamme Partei sah sich dann gezwungen, ihre Zentrale mit einer Grundschuld zu belasten. Klagen dagegen wiesen das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ab. Die NPD wandte sich dann ans Bundesverfassungsgericht.

 

Ein Goldbarren als Sicherheitsleistung

 

Der Bundestag habe im Februar und im Mai der NPD insgesamt 476 000 Euro überwiesen, sagte der Schatzmeister der Partei, Andreas Storr. Im August wolle der Bundestag nur 80 000 Euro zahlen, da die Entscheidung im laufenden Verbotsverfahren für den Herbst erwartet werde. Auch diesmal müsse die Partei eine Sicherheitsleistung erbringen. Laut Storr bietet die NPD einen Goldbarren im Wert von etwa 18 000 Euro, den die Partei über eine Erbschaft bekommen hatte.

 

Im Beschluss gegen den Antrag der NPD auf eine einstweilige Anordnung weist das Bundesverfassungsgericht auch die Behauptung der Partei zurück, sie sei durch die Verpfändung der Zentrale an der rechtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen im Verbotsverfahren gehindert. „Die Erstattung von Kosten der Rechtswahrnehmung in einem Parteiverbotsverfahren ist nicht Sinn und Zweck der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien“, sagt die 3. Kammer des 2. Senats. Die Richter verweisen darauf, dass die NPD eine Prozesskostenhilfe beantragen kann. Einen entsprechenden Antrag habe die Partei aber nicht gestellt.

 

Die NPD könnte nun noch in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Schatzmeister Storr deutete jedoch an, dass darauf verzichtet werde. Es sei  davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht im Oktober den Antrag auf ein Verbot der NPD abweise. „Dann wird finanziell alles freigegeben“, sagte Storr.

 

Obwohl die Parteizentrale jedoch zumindest vorerst gepfändet bleibt, sieht Storr die  Wahlkämpfe der Partei in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin nicht gefährdet. Die Bundespartei habe den beiden Landesverbänden je 50 000 Euro Zuschuss gezahlt. In Mecklenburg-Vorpommern, wo am 4. September gewählt wird, wolle die Partei insgesamt 250 000 Euro einsetzen, sagte der Schatzmeister. Die NPD kann dort hoffen, zum dritten Mal hintereinander in den Landtag einzuziehen. In Umfragen liegt die Partei bei vier Prozent. In Berlin hingegen dürfte den Rechtsextremisten höchsten der Sprung in eine oder mehrere Bezirksverordnetenversammlungen gelingen.