NPD-Verbotsverfahren: Verfassungsrichter legen die Verbotshürde hoch

Erstveröffentlicht: 
02.03.2016

In der Verhandlung über ein NPD-Verbot deuten die Verfassungsrichter an, dass dies nicht leicht werden könnte. Derzeit entwickeln sie Kriterien dafür.

 

Im Verbotsverfahren gegen die NPD vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe haben die Richter kritisch hinterfragt, ob das vom Bundesrat beantragte Verbot wirklich gerechtfertigt wäre. Eine verfassungsfeindliche Gesinnung allein reicht dem Gericht dafür womöglich nicht aus.

 

In der Diskussion um Kriterien für ein Parteiverbot warf Richter Peter Müller ein, dass es für ein Verbot "schon ziemlich dick kommen muss". Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle stellte die Frage, ob es nicht um mehr gehen müsse als nur um antidemokratische Inhalte. Ein radikales Programm oder extremistische Überzeugungen, Ziele und Absichten reichten allein nicht aus, äußerten die Richter in der Diskussion mit den Vertretern des Bundesrats und der Partei. Andererseits müsse eine verfassungswidrige Partei auch nicht kurz vor der Machtübernahme stehen, um verboten werden zu können.

 

Die Bundesländer hatten Ende 2013 beantragt, die NPD einschließlich ihrer Teilorganisationen, darunter die Jugend- und die Frauenorganisation, zu verbieten und ihr Vermögen einzuziehen (der Antrag als PDF). Sie ergänzten den Antrag um eine Beweissammlung und verschiedene Gutachten, darunter eines, das die Wesensverwandtschaft der Partei mit der NSDAP belegen soll. Weiterhin um eine Studie, dernach auch mögliche Nachfolgeorganisationen verboten sollen werden. Die NPD konterte das mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen.

 

Im Verlauf des zweiten Verhandlungstages vertraten die Antragsteller die Meinung, allein eine Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus reiche für ein Verbot. Das hinterfragten die Richter. Sie wiesen darauf hin, dass ein Verbot nationalsozialistischer Organisationen nicht im Grundgesetz steht. Für ein Verbot müsse es stärkere Gründe geben als eine Wesensverwandtschaft.

 

Klären muss das Gericht nun, was diese weiteren Gründe sein könnten. Muss das radikale Gedankengut in konkrete Gewalttaten münden? Wenn ja, wer muss diese Taten begangen haben, damit ein Verbot gerechtfertigt ist? Verantwortliche Funktionäre der Partei, Mitglieder oder reicht schon von Anhängern und Sympathisanten ausgeübte Gewalt aus? 

NPD-Anwalt Richter merkte im Laufe der Diskussion an, dass es es ja nicht nur schwarz-weiß um ein Verbot oder kein Verbot gehen müsse. Er wies auf Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshof hin, in denen Verbote der angestrebten Art nur befristet verhangen wurden. Denkbar wäre auch, die NPD vorerst nur von Wahlen auszuschließen oder ihr die Wahlkampffinanzierung zu streichen. Die Frage ist, ob die Richter den Artikel 21, Absatz 2 des Grundgesetzes so interpretieren, dass eine solche Entscheidung möglich wird.

 

Zu Beginn des zweiten Verhandlungstages hatte das Gericht festgestellt, dass kein Grund besteht, das Verfahren zu stoppen, etwa wegen des Streits um die V-Leute. Nach derzeitigem Stand gebe es keine Verfahrenshindernisse, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Voßkuhle. Damit gehen die Richter davon aus, dass die vom Bundesrat vorgelegten Beweise für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei ohne Einfluss staatlicher V-Leute gewonnen wurden und dass die Partei nicht von Polizei oder Geheimdienst überwacht wird.

 

An der Problematik der V-Leute war das erste NPD-Verbotsverfahren 2003 gescheitert, bevor es überhaupt zu einer mündlichen Verhandlung kam.

 

Nun trat das Gericht in Phase zwei ein: Es entwickelt die Kriterien für ein NPD-Verbot und ordnet in einem weiteren Schritt die NPD in diese Kriterien ein. Dazu widmete der Senat sich mehreren Begrifflichkeiten: Was ist eine Partei, was die freiheitlich-demokratische Grundordnung, was heißt es, "drauf auszugehen", sie zu "beseitigen" oder zu "beinträchtigen" – wie es im Grundgesetzartikel 21 zum Parteienverbot formuliert ist?

 

Als weitere Fragen sieht die Tagesordnung vor, die Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus zu erörtern, die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention im Verfahren zu beleuchten und zu schauen, inwieweit man Parteien das Verhalten ihrer Anhänger zurechnen kann.

 

Der Anwalt der NPD, Peter Richter, hatte die teilgeschwärzten Nachweise des Bundesrates für die Abschaltung der V-Leute in den Parteigremien als wertlos bezeichnet und zudem bemängelt, seine Kommunikation mit den Parteiverantwortlichen sei nicht vor Überwachung geschützt. Er führte an, dass Sicherheitsbehörden in Bayern und Sachsen trotz eines selbst auferlegten Anwerbeverbots versucht hätten, V-Leute in der Partei zu gewinnen oder in sie einzuschleusen.

 

Im Fall des sächsischen Anwerbeversuchs eines jungen Kameradschaftlers 2014, der in Ostsachsen lebte, legte der Anwalt eidesstattliche Versicherungen vor, überzeugte die Richter bisher jedoch nicht. Der Chef des Landeskriminalamts hatte beteuert, einen solchen Anwerbeversuch habe es nicht gegeben. Vor Gericht wurde zudem aus Akten früherer Verfahren gegen den Kameradschaftler zitiert, er sei psychisch auffällig und wenig glaubwürdig. Der Senat sicherte zunächst zu, der Sache weiter nachgehen zu wollen, lehnte aber am Morgen eine Ladung des Mannes als Zeugen ab. Damit zerschlug sich eine Hoffnung des Anwalts, dem Staat bei der Vorbereitung des Verbotsverfahrens Fehler nachweisen zu können.

NRW-Vorstände überwacht?

Der Jurist hatte zudem am ersten Verhandlungstag der Polizei vorgeworfen, Parteifunktionäre zu überwachen. Zwei Frauen aus dem Landesvorstand in NRW seien im Sommer 2015 von polizeilichen Maßnahmen betroffen gewesen, sagte er. Anwalt Richter sieht damit die Zusicherung der Verbotsantragssteller verletzt, die Partei werde nicht mehr mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht. Die Frauen waren jedoch  nicht selbst Ziel der Fahndungsmaßnahme, sondern gerieten ins Blickfeld der Polizei, weil sie Kontakt mit der eigentlichen Zielperson hatten und wurden später auch von der Polizei darüber informiert. Zumindest von gezielter Ausspähung der Partei kann somit keine Rede sein.

 

NPD-Rechtsbeistand Richter hatte sich wegen seiner Verdachtsmomente bisher nicht inhaltlich zum Verbotsantrag des Bundesrates geäußert. Voßkuhle forderte Anwalt Richter zu Beginn des neuen Verhandlungstages auf, dies nun zu tun. Er habe ausreichend Vorbereitungszeit gehabt, sagte er. Richter äußerte stattdessen zunächst Zweifel, ob es überhaupt eine Grundlage für ein Parteiverbot gebe. 

 

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Wer sitzt alles im Verhandlungssaal?


Die Bundesländer

 
Die Argumente der Bundesländer trägt einerseits der Jurist Christoph Möllers vor, der die SPD-geführten Länder vertritt. Ihm zur Seite steht sein Berliner Berufskollege Christian Waldhoff. Der Bundesrat als Verbotsantragsteller ist mit mehreren Ministerpräsidenten und Ministern vertreten, darunter Sachsens Regierungschef Stanislaw Tillich (CDU), seine Kollegin aus Nordrhein-Westfalen, Hannelore Kraft (SPD), der brandenburgische Regierungschef Dietmar Woidke (SPD) und der Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) aus Baden-Württemberg. Hinzu kommen beteiligte Innenminister, die den Verbotsantrag gemeinsam erarbeitet haben, darunter die CDU-Politiker Lorenz Caffier aus Mecklenburg-Vorpommern, Holger Stahlknecht aus Sachsen-Anhalt und der NRW-Innenressortchef Ralf Jäger von der SPD.

 

Die NPD

Die weiteren der etwa 300 Sitzplätze im Verhandlungssaal sind von Prozessbeteiligten beider Seiten, ihren Mitarbeitern und Sachverständigen besetzt. Für die NPD sind der Parteichef Frank Franz im Raum, weiterhin Bundesgeschäftsführer Stefan Köster, der Rechtsbeauftragte Frank Schwerdt,  Bundesvorstandsmitglied Ronny Zasowk und die beiden Rechtsbeistände Peter Richter und Michael Andrejewski, Abgeordneter im Schweriner Landtag.

Für Fragen des Gerichts sind Fraktionschef Udo Pastörs, der Bundesvorstand Jürgen Gansel, weiterhin die früheren Parteichefs Holger Apfel und Udo Voigt sowie der Kameradschaftler Claus Cremer geladen.

 

Sachverständige

 

Als Sachverständige treten der Chemnitzer Politikprofessor Eckhard Jesse und der Dortmunder Politologe Dierk Borstel auf, der für die Länder auch ein Gutachten zur Betätigung der NPD im Nordosten schrieb. Weiterhin der Chemnitzer Politologe Steffen Kailitz und die Journalistin Andrea Röpke, die auch für ZEIT ONLINE schreibt.

 

Bundestag

 

Für den Bundestag sind mehrere Abgeordnete als Beobachter im Saal: Eva Högl (SPD), Ulla Jelpke (Linke), Renate Künast (Grüne), Timm Ostermann (CDU), weiterhin mehrere Beamte des Parlaments. Auch das Bundespräsidialamt hat einen Teilnehmer entsandt.