Ausländerfeindlichkeit im Netz: Artikel über Facebook-Posts verstoßen nicht gegen Pressekodex

Erstveröffentlicht: 
01.12.2015

Presseinformation

 

Als unbegründet bewertet unter dem Aspekt der Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) des Pressekodex wurden Berichterstattungen in der HUFFINGTON POST Online sowie in BILD/BILD Online, die  fremdenfeindliche Äußerungen von Usern zur aktuellen Flüchtlingsdebatte aufgegriffen hatten. Unter der Überschrift „200 Deutsche riefen Flüchtlingen zu: ‚Willkommen!‘ Jetzt zeigen wir die andere Seite: Hier sprechen die Hassfratzen“ veröffentlichte HUFFINGTON POST Online eine Sammlung der aus ihrer Sicht schlimmsten Kommentare, die mit Profilbild und Name zu Artikeln der Zeitung gepostet und auf Facebook veröffentlicht worden waren.

 

BILD/BILD Online veröffentlichten unter der Überschrift „BILD stellt die Facebook-Hetzer an den Pranger!“ ebenfalls Äußerungen von als „Hetzer“ bezeichneten Usern, die diese mit Profilbild und Name in sozialen Netzwerken veröffentlicht hatten.

Insgesamt 38 Leser hatten sich über die Veröffentlichungen beschwert und Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie Diffamierungen kritisiert. Aus Sicht des Ausschusses war die Veröffentlichung der Äußerungen mit Name und Profilbild in beiden Berichterstattungen zulässig, da es sich hier nicht um private, sondern erkennbar um politische Äußerungen der User in öffentlich einsehbaren Foren handelte. Hieran besteht ein öffentliches Interesse, das die Persönlichkeitsrechte überlagert. Die von der HUFFINGTON-POST-Redaktion vorgenommene Einordnung als „Hassfratzen“ hält der Presserat für eine zugespitzte, scharfe Meinungsäußerung, die sich noch im Rahmen der presseethischen Grenzen bewegt. Gleiches gilt für die Formulierung „an den Pranger“ stellen in BILD.