Graberts Berufung wurde abgewiesen

Erstveröffentlicht: 
23.12.2009

Graberts Berufung wurde abgewiesen

 

Landgericht macht Tübinger Rechtsaußen-Verleger für zwei Hetz-Artikel verantwortlich

Der Tübinger Verleger Wigbert Grabert ist der Volksverhetzung in zwei Fällen schuldig. Das Landgericht verurteilte ihn deshalb am Montagabend zu acht Monaten Freiheitsstrafe.

 

Tübingen. Für das Landgericht erfüllen zwei Beiträge aus der im Grabert-Verlag erscheinenden Zeitschrift „Deutschland in Geschichte und Gegenwart“ den Tatbestand der Volksverhetzung. Ein Artikel in der März-Ausgabe aus dem Jahr 2006 entwirft laut dem Vorsitzenden Richter Herbert Escher „ein Bedrohungsszenario“, das zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufstacheln könne. Im Februar-Exemplar von 2007 hatte der österreichische Jurist Herbert Schaller, der unter anderem die Verteidigung des britischen Holocaust-Leugners David Irving übernahm, die Existenz der Gaskammern in NS-Konzentrationslagern angezweifelt.

Wegen beider Druckerzeugnisse gab es bereits Verfahren vor dem Amtsgericht Tübingen (wir berichteten mehrfach). Gegen die dortigen Entscheidungen hatte der einschlägig vorbestrafte Verleger Wigbert Grabert Berufung eingelegt. Auch die Staatsanwaltschaft wollte eine Neuauflage des Verfahrens.

Das Landgericht verhängte nun eine um fünf Monate höhere Strafe als die erste Instanz und setzte sie auf drei Jahre zur Bewährung aus. Graberts Berufung wurde abgewiesen. Wegen der langen Verfahrensdauer – der zunächst zuständige Richter war erkrankt – gelten zwei Monate bereits als vollstreckt. Grabert muss zudem 3000 Euro an die SOS-Kinderdörfer zahlen – in Monatsraten zu jeweils 150 Euro.

Der Staatsanwalt hatte eine Gesamtstrafe von zehn Monaten für beide Delikte gefordert – und blieb damit unter den Anträgen seiner Kollegen vor dem Amtsgericht. „Das beinhaltet keine inhaltliche Wertung“, betonte Staatsanwalt Alexander Hauser. Auch er habe die Verfahrensverzögerung berücksichtigen müssen, weshalb zudem vier Monate bereits als vollstreckt gelten sollten. Die Strafe könne zur Bewährung ausgesetzt werden.

Graberts Verteidiger Thor von Waldstein hatte die Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch angestrebt. Sein Mandant sei vom Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt.

Die Kleine Strafkammer sah das ganz anders: „Die Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen an den Rechten anderer und am Prinzip der Menschenwürde“, betonte der Vorsitzende Richter. In der „aggressiven Terminologie“ des Beitrags vom März 2006 sah der Richter eine „Aufstachelung zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen“. In dem fraglichen Text gehe es darum, „Ängste zu schüren“ und „Aggressivität gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen zu lenken“. Verbliebene Rest-Exemplare der beiden Grabert-Zeitschriften werden eingezogen.

Dass der 68-jährige Verleger noch am fünften und letzten Verhandlungstag bestritt, die fraglichen Artikel vor der Veröffentlichung zur Kenntnis genommen zu haben, sei „für die Kammer nicht glaubhaft“, sagte der Richter. Zwei von Graberts Mitarbeitern, die den Verleger in dieser Hinsicht zu entlasten versuchten, hätten sich als Zeugen in Widersprüche verwickelt. Einer von ihnen war der Ex-NPD-Landtagsabgeordnete Rolf Kosiek.