Vermummungsverbot laut Verfassungsjurist "unverhältnismäßig"

Erstveröffentlicht: 
22.01.2014

Demonstrationen gegen den Akademikerball zu untersagen, ist rechtswidrig – das hatte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im April 2013 entschieden. Öffentliche Versammlungen einzuschränken, ist aber erlaubt, solange eine Gefährdung der Sicherheit zu befürchten ist. Genau das sei bei den Anti-Burschenschafter-Demos der Fall, glaubt die Wiener Polizei, und nicht nur das: Die Sicherheitsbehörde ist der Ansicht, Maßnahmen zur Abwehr von "in außergewöhnlich großem Umfang auftretender allgemeiner Gefahren für Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen" ergreifen zu müssen. Sie hat deshalb nicht nur ein wesentlich umfangreicheres Platzverbot als im Vorjahr (siehe Bilder links) verhängt, sondern auch gleich ein zeitlich begrenztes Vermummungsverbot, das die Wiener Bezirke 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 umfasst. Das geht aus einem Bericht der Wiener Zeitung hervor.

 

Die Fläche, für die das Vermummungsverbot gilt, entspricht dem gesamten Ortsgebiet von Eisenstadt. Innerhalb dieser Zone, so heißt es, dürfen sich keine Personen an öffentlichen Orten aufhalten, die ihre Gesichtszüge "durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung zu verhindern". Und noch mehr: Sie dürfen keine Gegenstände dabei haben, die dazu dienen könnten, sich zu verhüllen.

 

"Blankoschein" für Polizei

 

Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk hält dieses Verbot für "unverhältnismäßig". Es sei unverständlich, warum zusätzlich zum Platzverbot und zu jenem Vermummungsverbot, das ohnehin per Gesetz für alle Demonstrationen gilt, auch noch ein eigenes Pauschal-Vermummungsverbot verhängt wird. Die Sicherheitsbehörde erteile sich eine Art "Blankoschein" für polizeiliches Einschreiten und das Verhängen von Sanktionen – und zwar auch für Vorgänge, die sich weitab von der Demonstration abspielen.

Funk nennt ein Beispiel: "Jemand geht im achten Bezirk Spazieren, zieht den Schal weit übers Gesicht, weil es kalt ist" – in einem solchen Fall ließe sich bereits streiten, ob es sich um eine Vermummung handle. Laut Verordnung handelt es sich dann um eine Verwaltungsübertretung, eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro ist möglich.

 

"Regelung für alle Fälle"

 

Die Behörde beruft sich auf ein Gesetz, das laut Funk als "Regelung für alle Fälle" eingeführt wurde  - also eine Art Generalklausel für Situationen mit schwer einschätzbarem Sicherheitsrisiko. Für alle anderen Fälle bietet das Sicherheitspolizeigesetz unterschiedliche Möglichkeiten der Handhabe – wie etwa Wegweisung, Durchsuchung, Anhaltung, oder eben das ohnehin präventiv verhängte Platzverbot. All diese Maßnahmen sind jedoch an Bedingungen geknüpft. Indem ein größeres Gebiet der Gemeinde pauschal zum Gefahrengebiet erklärt wird, schafft sich die Polizei eine Handhabe, Demonstranten – oder Passanten, die für Demonstranten gehalten werden – leichter zu kontrollieren.

 

Auch Journalisten ausgesperrt

 

Die Sicherheitsvorkehrungen gelten übrigens auch für Medienvertreter:  Auch Journalisten werden ab Freitag 16.30 Uhr aus Teilen der Wiener Innenstadt ausgesperrt. Nur für jene Vertreter der Presse, die vom Akademikerball selbst berichten wollen, ist eine halbstündige Ausnahme vom Platzverbot vorgesehen: Lediglich von 20.15 Uhr bis 20.45 Uhr dürften akkreditierte Medienvertreter die Tretgitter-Schranken passieren – allerdings nur "in Begleitung eines Pressesprechers der LPD-Wien" (Landespolizeidirektion, Anm.).