Aufenthaltsverbot für die schwarz-grüne Stadtregierung Frankfurt und die schwarz-gelbe Landesregierung

Verbotszone

Sehr geehrte Mitglieder der Stadtregierung in Frankfurt a.M. und der hessischen Landesregierung in Wiesbaden, in obiger Angelegenheit ergeht folgende Verfügung:

  1. Ihnen wird bis auf weiteres der Aufenthalt in dem aus beiliegender Karte ersichtlichem Bereich des Stadtgebiets Frankfurt am Main verboten. Die Karte ist Bestandteil der Verfügung.
  2. Für Ziffer 1 dieser Verfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs und darüber hinaus ein Zwangsgeld von 20.000 €, bei Uneinbringlichkeit Anordnung von Ersatzzwangshaft, angedroht.

 

Begründung:  

Sie sind gemeinschaftlich während der Blockupy-Tage vom 16. - 19. Mai 2012 in Frankfurt am Main gewalttätig in Erscheinung getreten. Nach vorläufigen Schätzungen beläuft sich der von Ihnen zu verantwortende Sachschaden auf über 20 Millionen Euro. Während dieser Tage wurden aus Ihren Reihen Straftaten nach § 240 (Nötigung), § 239 (Freiheitsberaubung), § 258a (Strafvereitelung im Amt), § 345 (Verfolgung gegen Unschuldige), § 339 (Rechtsbeugung), § 223 (gefährliche Körperverletzung) und § 303 (Sachbeschädigung) des Strafgesetzbuches (StGB), sowie Straftaten nach § 27 des Versammlungsgesetzes (Führen von Waffen, Vermummung bei einer öffentlichen Versammlung) begangen. Nach § 31 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) ist es geboten, Personen für eine bestimmte Zeit das Betreten und den Aufenthalt in einem bestimmten örtlichen Bereich innerhalb einer Gemeinde verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen in diesem Bereich eine Straftat begehen werden. Ein solcher Gefahrenverdacht liegt in Ihrem Falle vor. Aufgrund zahlreicher Erkenntnisse über Sie im Zusammenhang mit den Ausschreitungen vom 16. - 19. Mai 2012 im Rahmen der Blockupy-Tage steht zu befürchten, dass Sie fest in der gewaltbereiten Strukturen integriert sind, die fortgesetzt dazu bereit sind, im oben genannten Gebiet der Stadt Frankfurt am Main Straftaten gemeinschaftlich mit anderen extremistischen Gewalttätern zu begehen.

  1. Wegen Gefahr im Verzug wird von einer vorherigen Anhörung abgesehen.
  2. Die Maßnahme ist erforderlich und für Sie auch zumutbar. Insbesondere ist kein schützenswertes berechtigtes Interesse ersichtlich, sich fortgesetzt dort aufzuhalten.
  3. An der vorbeugenden Bekämpfung zu befürchtender Straftaten besteht aus obigen Gründen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dazu ist es unabdingbar, Sie vom Aufenthalt in der Verbotszone auszuschließen.
  4. Nach Abwägung aller Umstände erscheint die Androhung von Zwangsmitteln geboten, da Sie sich in der Vergangenheit bereits in gesteigertem Maße gewaltbereit gezeigt haben und von der Strafbarkeit Ihres Verhaltens nicht haben abschrecken lassen.
  5. Rechtsmittel können Sie selbstverständlich einlegen, die jedoch an der Wirksamkeit dieser Verfügung nichts ändern werden.
  6. Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher auch ohne Unterschrift gültig.

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Diese Verfügung ist angelehnt an die Verfügung, die an über 400 Personen verschickt wurde, die während der Demonstration am 31. März 2012 festgenommen wurden. Obwohl Gerichte diese Verfügung für rechtwidrig erklärt hatten, operierte die Polizei mit diesen Verfügungen weiter - als gäbe es für sie keine Justiz.  

 

 

Wir rufen alle BürgerInnen dazu auf,

 

  * die Anmaßung, Grundrechte außer Kraft zu setzen, um sie zu schützen, in Wort und Tat zurückzuweisen  

* in Anschlägen den Geist dieser Verfügung publik zu machen  

* in Plakten und anderen demonstrativen Formen in Stadt und Land sichtbar zu machen, dass der Rubikon

 

 

Zum Hintergrund dieser Verfügung sei folgender Text empfohlen: wolfwetzel.wordpress.com/2012/05/24/blockupy-erfolgreich-gescheitert/

 

Wolf Wetzel

Krise des Kapitalimus und krisenhafte Proteste, Edition Assemblage, 2012