Die Folgen eines Urteils: Freimaurer verlieren Gemeinnützigkeit

Erstveröffentlicht: 
05.08.2017

Männer können gerne unter sich bleiben, gemeinnützig ist das aber nicht. Salopp formuliert ist das der Tenor eines Urteils, das der Bundesfinanzhof verkündet hat. Konkret ging es um eine Freimaurerloge. Sie verliert ihre Steuerprivilegien, weil sie keine Frauen aufnimmt. Und der Bundesfinanzhof sagt, die Entscheidung könnte Folgen für andere Vereine haben.

 

Von Stephan Zimmermann, MDR AKTUELL

 

"Wir sind eine Vereinigung wahrheitsliebender, ehrenhafter Männer", so steht es in der Satzung der Loge, um die es im Urteil des Bundesfinanzhofs (V R 52/15) geht. Das klingt gut. Aber der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden: Wer nur Männer aufnimmt, wahrheitsliebend oder nicht, der kann nicht von der Körperschaftssteuer befreit werden."

 

Im Dienst der Allgemeinheit?

 

Der Dresdener Steuerrechtler Friedrich Vogelbusch ist Spezialist für Fragen der Gemeinnützigkeit und er meint dazu:

 

Das Urteil ist meines Erachtens ein einschneidendes Urteil, weil im Steuerrecht, jedenfalls im Gemeinnützigkeitsrecht, die Gleichberechtigung so noch nicht thematisiert wurde.
Friedrich Vogelbusch | Steuerrechtler

 

Der Knackpunkt bei der Entscheidung: Die Steuerbefreiung gibt es in der Regel nur, wenn der Verein der Allgemeinheit dient und zwar mit der Förderung von Kunst, Bildung, Sport und so weiter. Und die Allgemeinheit sind alle - nicht nur der männliche, weibliche oder sonst ein Teil. Dem Bundesfinanzhof geht es dabei eben nicht nur um Freimauererlogen.

In einer Pressemitteilung dazu heißt es: "Das Urteil könnte sich auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber wie Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen."
Ausschluss von Frauen nicht plausibel

Dabei stellt sich die Frage: Haben Männergesangsvereine tatsächlich keinen sachlichen Grund Frauen auszuschließen? Schließlich geht es um einen bestimmten Klang.

Darauf verweist auch der Dresdner Steuerberater Friedrich Vogelbusch: "Ich bin sicher, dass ein Männergesangsverein eine Großzahl an Literatur vorwiesen kann, wo vier oder sechs Männerstimmen stehen, die eben nur von Männern gesungen werden. Und dann ist es irgendwie naheliegend, dass eine Mitgliedschaft das eins zu eins abbildet."

Anders sieht das der Fachanwalt Peter Steinberg. Er meint, es könne zwar sein, dass die Pflege des reinen Männergesangs ein guter Zweck sei.

 

Allerdings verhindert das nicht, dass eine Frau Mitglied im Männergesangsverein wird. Das heißt, es gibt auch Tätigkeiten wie die Buchführung, die Kasse oder die Mitgliederbetreuung.
Peter Steinberg | Fachanwalt

 

Bisher ist also nicht klar, welche Konsequenzen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wirklich hat. Darüber wird noch gestritten.

 

Ausnahme für religiöse Gemeinschaften

 

Aber neben den Sängern und Schützen können sich viele schon mal Gedanken machen, darunter Studentenvereinigungen und Burschenschaften. Auch das sind klassische Männerbünde.

 

Dazu sagt Friedrich Vogelbusch: "Ich befürchte, dass wir an der Stelle erhebliche Schwierigkeiten haben werden. Diese Studentenverbindungen, Burschenschaften, Jagdbruderschaften, und was es noch gibt, haben eine große Tradition. Nur die können auch die Freimaurer anführen."

 

Tradition ist eben kein sachlicher Grund im Sinne des Bundesfinanzhofs. Eine Ausnahme bilden allerdings die Ordensgemeinschaften. Im Steuerrecht gehören die nämlich in eine andere Schublade. Da geht es nicht um die Allgemeinheit, sondern um kirchliche Zwecke.

 

Und da sind Einschränkungen erlaubt. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil bestätigt.