Zwei Anklagen gegen Dügida-Organisatorin

Erstveröffentlicht: 
20.01.2016

Düsseldorf. Gegen Melanie Dittmer, die Chefin des islamfeindlichen Dügida-Bündnisses, liegen beim Amtsgericht derzeit mindestens zwei Anklagen vor. Das hat ein Gerichtssprecher bestätigt.

 

Nach Informationen unserer Redaktion werden der 37-Jährigen aber nicht nur Wort-Beleidigungen von Polizeibeamten bei zwei Montags-Märschen Anfang 2015 vorgeworfen, sondern auch zwei Störungen der Religionsausübungen durch das Skandieren von Parolen nahe einer Moschee an der Adersstraße und zusätzlich eine böswillige Volksverhetzung.

Allein für eine grobe Störung eines Gottesdienstes sieht das Gesetz eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Ob das Amtsgericht beide Anklagen am 1.März (11.20 Uhr, Saal 1.115) verhandelt, ist noch ungewiss.

Sie fühle sich "politisch kriminalisiert. Man versucht ganz gezielt, mir Fehltritte unterzujubeln und Fallen zu stellen, um mich zu diskreditieren". Das hatte Dittmer vor einer Woche nach einem Zivilprozess beim Landgericht erklärt. Dort hatte sie gerade erfahren, dass sie einem Beamten des polizeilichen Staatsschutzes bis zu 1000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss, weil sie den Polizisten bei einer Dügida-Demo Anfang 2015 gefilmt und diese Aufnahme bei voller Namensnennung ins Internet gestellt hatte. Nach der gleichlautenden Strafanzeige dieses Polizisten hatte das Amtsgericht gegen Dittmer bereits 5400 Euro Strafe verhängt, weil sie den Beamten damals auch noch mit ausgestrecktem Mittelfinger beleidigt habe. Über Dittmers Einspruch gegen diese Strafe wird am 1.März verhandelt.

In einer zweiten Anklage, die in allen vier Punkten vom Amtsgericht derzeit geprüft wird, geht es nach Informationen unserer Redaktion um Beleidigung von vier Polizisten, die sie als "A..." bezeichnet haben soll, sowie um eine zusätzliche Aufnahme eines anderen Polizeibeamten, die sie angeblich ebenfalls im Internet veröffentlicht habe. Außerdem werte die Anklage Schmäh-Rufe bei zwei Dügida-Aufmärschen Anfang 2015 gegen die Moschee an der Adersstraße als Beleidigungen und als vorsätzliche grobe Störung der Gottesdienste sowie als Volksverhetzung. In einigen Passagen sollen die damals skandierten Parolen nämlich pauschal alle Muslime angegriffen, sie in ihrer Menschwürde böswillig verächtlich gemacht und verleumdet haben. Das gilt als Vergehen und wird laut Gesetz mit Haftstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren bedroht.