Vor dem Amtsgericht Stuttgart fand heute die Hauptverhandlung gegen einen Studenten unter dem Tatvorwurf „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ statt. Anlass war ein Vorfall im Zusammenhang mit dem „Knastspaziergang“ um die JVA Stuttgart-Stammheim am 31.12.2008.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen im Zuge einer Festnahme zur Identitätsfeststellung durch eine Handbewegung Widerstand geleistet zu haben. Der Polizeizeuge führte vor Gericht aus, er habe den Beschuldigten mit seiner linken Hand am Kragen gepackt und mit der rechten Hand seinen Schlagstock gehalten. Der Angeklagte habe daraufhin mit seiner rechten Hand nach hinten geschlagen und sei anschließend gestürzt.
Die Rote Hilfe e.V. schilderte die Situation im Vorhinein folgendermaßen: „Damals wurde ein Großaufgebot der Polizei eingesetzt, um Personalien von AktivistInnen, die am Knast Böller und Raketen gezündet hatten, festzustellen. Die Bilanz: 14 Festnahmen, Verletzungen durch Hundebisse und prügelnde Polizisten, inzwischen haben zwei Personen Strafbefehle erhalten.“
Der Verteidiger des Angeklagten versuchte die Situation mit der Unterstützung des damals agierenden Polizeibeamten nachzustellen. Anschließend erklärte er, es sei äußerst unwahrscheinlich, dass der Angeklagte bei dem dargestellten Ablauf eine Platzwunde am Oberschädel davongetragen habe. Damit deutete er an, dass er davon ausgeht, dass der Polizeibeamte seinen Schlagtstock gegen den Beschuldigten eingesetzt habe. Von diesem Vorwurf ausgehend, hatte der Angeklagte Anfang 2009 bereits Anzeige gegen Unbekannt wegen „Körperverletzung im Amt und unterlassener Hilfeleistung“ erstattet. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich eingestellt.
Die Rote Hilfe e.V. warf im Vorhinein Polizei und Staatsanwaltschaft vor sie wolle für diese Anzeige „Rache nehmen“. Das die Staatsanwaltschaft Stuttgart bei politischen Verfahren besonders konsequent eine Verurteilung anstrebt bestätigte die Richterin: „Ich weiß, dass das seitens der Staatsanwaltschaft in solchen Verfahren recht schwierig ist. Aber meinerseits liegt einer Einstellung gegen Geldbuße nichts im Weg.“
Aufgrund der schwachen Beweislast sah sich die Staatsanwaltschaft gezwungen einer Einstellung des Verfahrens zuzustimmen.