Presseinformation
Als unbegründet bewertet unter dem Aspekt der Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) des Pressekodex wurden Berichterstattungen in der HUFFINGTON POST Online sowie in BILD/BILD Online, die fremdenfeindliche Äußerungen von Usern zur aktuellen Flüchtlingsdebatte aufgegriffen hatten. Unter der Überschrift „200 Deutsche riefen Flüchtlingen zu: ‚Willkommen!‘ Jetzt zeigen wir die andere Seite: Hier sprechen die Hassfratzen“ veröffentlichte HUFFINGTON POST Online eine Sammlung der aus ihrer Sicht schlimmsten Kommentare, die mit Profilbild und Name zu Artikeln der Zeitung gepostet und auf Facebook veröffentlicht worden waren.
BILD/BILD
Online veröffentlichten unter der Überschrift „BILD stellt die
Facebook-Hetzer an den Pranger!“ ebenfalls Äußerungen von als „Hetzer“
bezeichneten Usern, die diese mit Profilbild und Name in sozialen
Netzwerken veröffentlicht hatten.
Insgesamt 38 Leser hatten sich
über die Veröffentlichungen beschwert und
Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie Diffamierungen kritisiert. Aus
Sicht des Ausschusses war die Veröffentlichung der Äußerungen mit Name
und Profilbild in beiden Berichterstattungen zulässig, da es sich hier
nicht um private, sondern erkennbar um politische Äußerungen der User in
öffentlich einsehbaren Foren handelte. Hieran besteht ein öffentliches
Interesse, das die Persönlichkeitsrechte überlagert. Die von der
HUFFINGTON-POST-Redaktion vorgenommene Einordnung als „Hassfratzen“ hält
der Presserat für eine zugespitzte, scharfe Meinungsäußerung, die sich
noch im Rahmen der presseethischen Grenzen bewegt. Gleiches gilt für die
Formulierung „an den Pranger“ stellen in BILD.