Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden: Auch anerkannte Flüchtlinge können ausgewiesen werden. Dafür gelten bestimmte Bedingungen.
Leipzig. Auch Ausländer, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, dürfen in bestimmten Fällen ausgewiesen werden. Das hat der Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am Mittwoch entschieden.
Wenn dem betroffenen Flüchtling allerdings weiter Gefahren in seinem Herkunftsland drohen, darf nicht abgeschoben werden. Der Betroffene verliert stattdessen seinen Aufenthaltstitel - das heißt, er muss sich regelmäßig bei den Behörden melden und ist an einen bestimmten Wohnort gebunden.
Hintergrund ist der Fall eines türkischen Kurden, der seit 20 Jahren mit seiner Familie in Deutschland lebt und 1997 wegen seines pro-kurdischen Engagements als Flüchtling anerkannt wurde. 2009 wurde ihm zudem erlaubt, sich in Deutschland niederzulassen. Weil der Mann jedoch die terroristische Vereinigung PKK unterstützte, wurde er 2012 ausgewiesen. Seitdem muss er sich zweimal in der Woche bei der Polizei melden und darf sich nur in der Stadt Mannheim aufhalten.
Der Mann hatte dagegen bereits geklagt und Revision gegen ein erstes Urteil eingelegt. Weil in seinem Fall naheliege, dass er das terroristische Handeln der PKK zumindest billige, sei die Ausweisung verhältnismäßig, urteilte der Revisionssenat nun.