HH: Breite Str, 7.&14.11. - Aussageverweigerung Zeuginnne, weitere Anträge und Befangenheitsantrag gegen Schöffin

Breitesoli

7.11.2016 – zwei Zeuginnen und Nachbesserungen bereits gefällter Beschlüsse

Es sind zwei Personen als Zeuginnen geladen, die sich am Abend der Besetzung ebenfalls auf dem Gelände hinter dem Haus befanden, gegen die keine Vorwürfe erhoben wurden.


Beide kommen in anwaltlicher Begleitung, was sich als extrem sinnvoll erwiesen hat. Richter Halbach leitet seine Befragung gleich damit ein, dass er explizit keine Belehrung nach § 55 vornimmt, da er nicht sähe, dass sie sich selbst belasten könnten. Auch nachdem der Anwalt betont hat, dass er § 55 deutlich begründet sieht, aufgrund des räumlichen Zusammenhangs der Kontrolle mit der Räumung bleibt Halbach zunächst dabei, dass er bisher keine Kenntnis habe, dass eine Straftat begründet sein könnte, nach seiner Ansicht befand die Person sich nicht im Haus und das Gelände dahinter ist nicht befriedet.

Nach einigem hin und her gibt Halbach Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Staatsanwalt gibt widerwillig („auch wenn es mir schwerfällt“) dem Anwalt recht – dass eine Selbstbelastung auch bei bereits vermeintlich unverfänglichen Antworten denkbar wäre.

Daraufhin belehrt Halbach nach §55 und beide Befragungen sind schnell erledigt, da beide keine Aussagen machen.

Im Anschluss begründet Halbach bereits gefällte Beschlüsse neu. In der ersten Ablehnungsversion hatte er jeweils lediglich gesagt, dass es für die Kammer nicht von Belang sei. Es ging darum, ob ein Beschuldigter eine Person ist (anhand anatomischer Merkmale), die auf Videos an den Fenstern des Hauses zu sehen ist. Die Neubegründung lautet nun, dass die Kammer selber sagt, dass sei nicht eindeutig, aber die Kleidung mache aus dass es hoch wahrscheinlich die gleiche Person sei. Jedenfalls nicht unvereinbar zumal beide eine helle Verunreinigung am Pulli haben. Bezüglich einem anderen Beschluss ergänzt er, dass der Beschuldigte hoch wahrscheinlich erkannt würde.

Da der Ansatz der vermeintlich gleichen Kleidung bislang keine Rolle spielte beantragt seine Verteidigung eine längere Pause.
Nach einer zunächst kürzeren Pause bewilligt Halbach mehr Zeit und beendet den Tag mit dem Hinweis dass nächstes mal die Plädoyers der Verteidigung gehalten werden.

 

14.11.2016 – Befangenheitsantrag gegen eine Schöffin und weitere Anträge der Verteidigung

 

Aufgrund der Neubegründungen bereits gefällter Beschlüsse des letzten Verhandlungstags, stellt die Verteidigung eines Beschuldigten mehrere Anträge:

  • Ausgedruckte Video- und Fotosequenzen in Augenschein zu nehmen.
  • Ein Textilvergleichsgutachten zu erstellen, das belegen wird, dass Schnitt, Material, Textur, der helle Fleck auf dem Pulli und die Form des Caps des Beschuldigten und der Person die er sein soll nicht übereinstimmen.
  • Ein Vergleichsgutachten eines glänzenden Gegenstands am Handgelenk beider Personen
  • Den Beamten der den Beschuldigten festgenommen hat als Zeuge zu laden, der sagen wird, dass das Cap spitz zu lief, das Armband deutliche Applikationen hatte und der Fleck auf dem Pulli staubig war(Kalk von der Außenwand).

Insgesamt wendet sich die Verteidigung gegen die Sicht der Kammer und betont, dass die Kleidung nicht die gleiche ist. Weitere Anträge sind:

  • Ein Baustoffsachgutachten zu erstellen, das belegt, dass der Fleck Kalk ist, der dem der Außenwand entspricht.
  • Ein Molekulargenetisches Sachgutachten zu erstellen, das sagen wird, das an den Sachen aus dem Haus keine DNA des Beschuldigten zu finden ist.
  • Ein Textilspurgutachten der festgestellten Faserspuren am Kellerfenster und dem Seil (das aus dem Fenster hing) diese müssten Fasern der Kleidung des Beschuldigten haben, wenn er denn im Haus gewesen wäre.

Nach mehreren längeren Pausen weist Halbach sämtliche Anträge zurück. Bezüglich Textilvergleichsgutachten hätte die Kammer eigene Sachkunde, das ein Ausschluss unmöglich sei, ebenso bei dem Fleck, dem Cap, letzteres sei schließlich flexibel und leicht zu verändern und bei dem Armband. Den festnehmenden Beamten zu hören erbringe Tatsachen ohne Bedeutung und könne die Kammer nicht beeinflussen. Dass der Fleck auf der Kleidung auf den Bildern an unterschiedlichen Stellen liegt läge an der Bewegung der Kleidung je nach Bewegung. Das Baustoffsachgutachten ergebe ebenfalls Tatsachen ohne Bedeutung.

 

Auch das Molekulargenetische Gutachten sei ohne Bedeutung, denn der Angeklagte könnte sich auch im Haus aufgehalten haben ohne Spuren zu hinterlassen. Das gleiche gilt für das Faserspurengutachten, zumal auch andere Wege in und aus dem Haus gegeben haben könne. Der Beschuldigte also selbst bei keinen Spuren nicht zwingend nicht im Haus war.

 

Der Tag endet mit Befangenheitsanträgen gegen eine Schöffin, da in der vorangegangen Pause bekannt wurde, dass auf dem morgendlichen Weg zum Gericht ein Gespräch zwischen einem Beschuldigten und der Schöffen stattgefunden hat, in dem diese sinngemäß sagte: „Ihr habt ja auch nicht die glücklichste Anwaltswahl getroffen.“ Dadurch ist sie deutlich nicht unparteilich, es bezog sich auf alle noch dazu ohne jeden Anlass. Es beinhaltet Anträge seien störend, dabei geht es dabei um Freispruch und auch der Staatsanwalt hatte schon gesagt dass den Angeklagten das Verhalten ihrer Verteidigung anzulasten sei.

 

Weitere Infos zum Prozess findet ihr unter: https://breitesoli.noblogs.org