Seine „Raucherpause“ zum Tag der deutschen Einheit hat für Pegida-Chef Lutz Bachmann ein juristisches Nachspiel. Wie die Dresdner Stadtverwaltung bestätigte, wurden Bachmann und sein Stellvertreter Siegfried Däbritz wegen Verstoßes gegen das Sächsische Versammlungsgesetz angezeigt.
Seine „Raucherpause“ zum Tag der deutschen Einheit hat für Pegida-Chef Lutz Bachmann ein juristisches Nachspiel. Wie die Dresdner Stadtverwaltung am Dienstag bestätigte, wurden Bachmann und sein Stellvertreter Siegfried Däbritz wegen Verstoßes gegen das Sächsische Versammlungsgesetz angezeigt. Sie sollen unter anderem auf der Pegida-Demo am 26. September zu einer nicht angezeigten Versammlung aufgerufen haben.
Bachmann und Däbritz hatten die Pegida-Anhänger am 3. Oktober zu einer „Raucherpause“ auf dem Neumarkt eingeladen. Letztlich folgten rund 300 Menschen dem Aufruf. Eine Kundgebung wurde nicht angemeldet, ein Versammlungsleiter gab sich nicht zu erkennen.
Stadt und Polizei stuften das Geschehen vor Ort als Versammlung ein. Da die öffentliche Sicherheit jedoch nach Einschätzung der Behörden nicht gefährdet war, wurde die Kundgebung geduldet. Problematisch war zudem, dass aufgrund der Sicherheitslage eigentlich alle Versammlungen in der Innenstadt untersagt waren.
Rechtlicher Hintergrund:
Nach dem Sächsisches Versammlungsgesetz macht sich strafbar, wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchführt, ohne die Versammlungsbehörde rechtzeitig über die beabsichtigte Versammlung zu informieren. Das Gesetz sieht vor, dass die Anzeige einer geplanten Versammlung spätestens 48 Stunden vor der Veröffentlichung von Versammlungsaufrufen bei der Behörde vorliegen muss und dass darin auch der Gegenstand der Versammlung benannt wird. Ausnahmen von der Anzeigefrist oder der gesamten Anzeigepflicht gelten nur für sogenannte Eil- oder Spontanversammlungen.
Die maßgeblichen Bestimmungen im Sächsischen Versammlungsgesetz lauten:
§ 2
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug
öffentlich einlädt, muss als Veranstalter in der Einladung seinen Namen
angeben.
(2) ...
§ 14
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem
Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden
vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des
Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzuzeigen.
(2) In der Anzeige ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.
(3) Die in Absatz 1 genannte Frist gilt nicht, wenn bei ihrer Einhaltung
der mit der Versammlung verfolgte Zweck gefährdet würde
(Eilversammlung).
In diesem Fall ist die Versammlung unverzüglich anzuzeigen.
(4) Fällt die Bekanntgabe der Versammlung mit deren Beginn zusammen (Spontanversammlung), entfällt die Anzeigepflicht.
(5) ...
§ 27
Wer als Veranstalter oder Leiter
1. ...
2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen
Aufzug ohne eine nach § 14 erforderliche Anzeige durchführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
„Bei der Erstattung von Strafanzeigen wegen nicht oder nicht rechtzeitig angezeigter Versammlungen agiert die Stadt grundsätzlich zurückhaltend“, erklärte die Stadtverwaltung am Dienstag. In diesem Fall hätten Bachmann und Däbritz aber bewusst versucht, „die Gefahrenabwehr durch die Versammlungsbehörde zu erschweren und sich der Verantwortung als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung zu entziehen“.
Sollten beide schuldig gesprochen werden, drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Unklar ist, ob das Verfahren auch Auswirkungen auf die Pegida-Versammlungen hat. Bachmann ist bereits nicht mehr als Versammlungsleiter zugelassen. Womöglich könnte dieses Schicksal jetzt auch Däbritz drohen. Hierzu „wird mit beiden Personen zu diskutieren sein“, so Rathaus-Sprecher Kai Schulz.
Ob sich auch die AfD, die ebenfalls zu einer Versammlung auf dem Neumarkt aufrief, strafbar gemacht hat, werde noch geprüft. Entscheidend sei, so die Stadtverwaltung, nicht der Aufruf, sondern die Durchführung einer Versammlung.