Mietpreisbremse für Sachsen unnötig

Erstveröffentlicht: 
29.03.2016

In Sachsen wird es bis auf Weiteres keine Mietpreisbremse geben. Des geht aus der Antwort des sächsischen Innenministers auf eine Anfrage der Grünen-Fraktion hervor. Ein von der Regierung in Auftrag gegebenes Gutachten ist eindeutig - Innenminister Ulbig erklärte dazu: "Der Gutachter ist zum Schluss gekommen, dass das Ergebnis seiner Untersuchung eindeutig sei. In keiner sächsischen Gemeinde sei der Wohnungsmarkt angespannt." Damit bleibt Sachsen eines von nur vier Bundesländern, die Mieterhöhungen in Form einer Mietpreisbremse weiterhin nicht begrenzt.

 

Mieten steigen deutlich in Leipzig und Dresden


Sachsens Grüne kritisieren die Entscheidung und verweisen auf den deutlichen Mietanstieg in Leipzig zwischen 2012 und 2015. Der baupolitische Sprecher der Fraktion, Wolfram Günther, sagte: "Meiner Ansicht nach entspricht der Dresdner Wohnungsmarkt in Gänze und der Leipziger Wohnungsmarkt in Teilbereichen den vom Bund geforderten Kriterien als 'Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt'. Der vom Gutachter konstatierte Mietanstieg bei Neuvertragsmieten in Dresden (6,9 Prozent) und in Leipzig (7,6 Prozent) zwischen 2012/13 und 2014/15 liegt deutlich über dem Bundesdurchschnitt (5,4 Prozent)."

 

Wohnungsknappheit

 

Als weiteres Argument nennt der Grünen-Abgeordnete den geringen Wohnungsleerstand in den beiden sächsischen Großstädten. "Die Wohnbevölkerung in Dresden und Leipzig wächst, ohne dass dem eine entsprechende Neubautätigkeit gegenüber steht. Bei einem marktaktiven Leerstand von weniger als zwei Prozent im Jahr 2015 (Quelle: Mieterverein Dresden) ist die Zahl der Haushalte in Dresden gestiegen." Nach Angaben des Amtes für Statistik und Wahlen Leipzig habe sich der Leerstand dort zwischen dem Jahr 2011 und Ende 2014 halbiert, so Günther. Ende 2014 gab es nur noch einen Leerstand von vermietbaren Wohnungen von sechs Prozent.

 

Günther lässt es sich in seiner Stellungnahme nicht entgehen, auf das Wahlversprechen der Sozialdemokraten zu verweisen und fragt süffisant: "Was sagt eigentlich die SPD zu dieser Realitätsverweigerung des sächsischen Innenministers? Noch im März 2015 hatte der Landtagsabgeordnete Albrecht Pallas für die SPD-Fraktion die mögliche Einführung der Mietpreisbremse für Sachsen begrüßt und das Innenministerium zur Einführung der nötigen Rechtsverordnung aufgefordert."

 

Im Koalitionsvertrag haben wir vereinbart, dass wir das Bundesgesetz in enger Zusammenarbeit mit den Kommunen umsetzen werden.

Albrecht Pallas, innenpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion im März 2014

 

Über 300 Städte haben Mietpreisbremse


Im Juni 2015 hatte der Bund die Mietpreisbremse ermöglicht. Ihre Umsetzung obliegt den Bundesländern. Sie müssen das in Landesrecht umsetzen und entsprechende Regionen definieren. In Gebieten mit einer solchen Bremse dürfen die Mieten bei Neuvermietung von Wohnungen maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Neubauwohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet werden, fallen nicht darunter. In über 300 deutschen Städten müssen sich Vermieter mittlerweile an die Mietpreisbremse halten. Für Dresden gilt eine sogenannte Kappungsgrenze (Erklärung siehe unten).

 

Hier gilt die Mietpreisbremse:

 

  • Berlin
  • Hamburg
  • Bremen
  • Nordrhein-Westfalen: 22 Städte, darunter Münster, Düsseldorf, Köln, Aachen
  • Bayern: 144 Städte, darunter München, Regensburg, Ingolstadt
  • Rheinland-Pfalz: Mainz, Landau und Trier
  • Baden-Württemberg: 68 Städte, darunter Stuttgart und die Universitätsstädte Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm
  • Hessen: 16 Städte, darunter Frankfurt, Darmstadt
  • Schleswig-Holstein: 16 Städte, darunter Kiel, Sylt, Wyk auf Föhr
  • Brandenburg: 31 Städte, darunter Potsdam
  • Thüringen: Erfurt und Jena

(Quelle: Finanztip)

 

Mietpreisbremse Bei einer Mietpreisbremse darf der Preis bei einem neuen Mietvertrag nur noch 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Leider ist es nicht so einfach, wie es klingt: Es gibt viele Ausnahmen und einige Vermieter halten sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben. Außerdem ist die ortsübliche Vergleichsmiete oft nicht leicht heraus­zufinden. Wohnungsbewerber können sich nicht auf die Regelungen zur Mietpreisbremse berufen. Erst nach Abschluss des Mietvertrages können Mieter ihre Rechte geltend machen.

(Quelle: Finanztip)

Kappungsgrenzenverordnung Am 1. Mai 2013 wurde im Zuge einer Mietrechtsänderung eine Preisbremse für bereits laufende Mietverhältnisse eingeführt - die sogennante Kappungsgrenze.

Der Begriff ist im Mietrecht im BGB in § 558 Abs. 3 BGB geregelt. Nach der Regelung darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen. Der Vermieter muss also nicht nur die ortsübliche Vergleichsmiete beachten, sondern er muss auch die Kappungsgrenze einhalten. Die Kappungsgrenze gilt damit auch, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Miete zuließe. Die Mieterhöhungsgrenze ist erreicht, sobald der Vermieter mit seinem Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete oder die Kappungsgrenze "streift".

Unberücksichtigt bleiben die innerhalb der Drei-Jahresfrist eingetretenen Mieterhöhungen, die aufgrund durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen oder erhöhter Betriebskosten berechtigterweise vorgenommen wurden.