OGH verkürzt Küssels Haftstrafe um 15 Monate

Erstveröffentlicht: 
15.01.2014

Sieben Jahre und neun Monate Haft für Küssel statt neun Jahren - Nichtigkeitsbeschwerde nicht stattgegeben
Wien - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am Mittwoch die erstinstanzliche Verurteilung von Gottfried Küssel wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung bestätigt. Die dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen. Erfolg hatte Küssels Verteidiger Michael Dohr demgegenüber mit seiner Strafberufung: Die Strafe wurde von ursprünglich neun auf sieben Jahre und neun Monate reduziert.

 

Ausschlaggebend dafür war der Umstand, dass Küssel zuletzt 1994 verurteilt worden war und sich seither nicht im Sinne des Verbotsgesetzes betätigt hatte. Das habe das Erstgericht bei den Strafzumessungsgründen zu wenig berücksichtigt, sodass acht Jahre angemessen gewesen wären, erläuterte die Senatsvorsitzende Helene Bachner-Foregger. Weitere drei Monate bekam Küssel wegen "überlanger Verfahrensdauer" nachgelassen: Das Erstgericht hatte das schriftliche Urteil erst zwei Monate nach der Urteilsverkündung ausgefertigt und erst fünf Monate nach diesem Zeitpunkt eine Protokollberichtigung infolge eines Schreibfehlers der Schriftführerin vorgenommen.

 

Strafnachlass

Auch den beiden Mitangeklagten gewährte der OGH einen Strafnachlass. Statt einer ursprünglich siebenjährigen fasste Felix B. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten aus. Bei ihm hätte das Erstgericht die bisherige Unbescholtenheit sowie die "soziale Integration" nicht hinreichend berücksichtigt, bemängelte die Senatsvorsitzende. Zusätzlich kam bei Felix B. die "überlange Verfahrensdauer" zu tragen. Das wurde auch beim Drittangeklagten Wilhelm A. nachträglich gewichtet, weshalb dieser statt viereinhalb am Ende vier Jahre und drei Monate ausfasste.

Dass vom OGH sämtliche geltend gemachten Nichtigkeitsgründe verworfen wurden, stieß bei den Verteidigern auf Unverständnis und erstaunte auch den einen oder anderen Prozessbeobachter. Während in der Causa Küssel der am OGH an sich als Senatsvorsitzender vorgesehene Hans-Valentin Schroll für ausgeschlossen erklärt wurde, weil seine am Wiener Oberlandesgericht (OLG) tätige Ex-Frau eine Haftbeschwerde eines Angeklagten behandelt hatte, sah die Justiz bei der Besetzung des Erstgerichts keine Befangenheit. Dabei hatte einer der beiden Beisitzer im erstinstanzlichen Küssel-Verfahren vor der Hauptverhandlung in einem anderen Ermittlungsverfahren eine verfahrensleitende, die drei Angeklagten betreffende Anordnung getroffen.

Konkret hatte Richter Maximilian Novak eine Anordnung über die Auskunft von Daten gerichtlich bewilligt. Die diesbezügliche Nichtigkeitsrüge der Verteidiger wurde vom OGH jedoch verworfen, weil die Anordnung erst ergangen sei, nachdem man die Angeklagten aus dem betreffenden Verfahren ausgeschieden hatte. Daher habe beim beisitzenden Berufsrichter "Unparteilichkeit" vorgelegen, stellte Senatsvorsitzende Bachner-Foregger fest.

 

Kritik an Geschworenenbank

Küssels Rechtsbeistand Michael Dohr hatte daneben vor allem auch die unrichtige Zusammensetzung der Geschworenenbank gerügt. Die Schriftführerin hatte im erstgerichtlichen Verfahren einen Hauptgeschworenen weggeschickt, der nicht pünktlich im Verhandlungssaal erschienen war. Weil der Mann dafür eine Ordnungsstrafe in Höhe von 500 Euro aufgebrummt bekam, wandte sich dieser per E-Mail ans Gericht und beschwerte sich: Für sein Zuspätkommen könne er nichts, man habe ihn im Eingangsbereich an der Warteschlange vor der Sicherheitsschleuse nicht vorgelassen. Außerdem habe ihn die Schriftführerin dann vor dem Gerichtssaal wissen lassen, dass man schon genug Geschworene beisammen habe. Daher habe er sich entfernt.

Offensichtlich waren mittlerweile nachgereihte bzw. Ersatz-Geschworene auf die Geschworenenbank gesetzt worden. Dass dieses Vorgehen vom OGH ex post mit der Begründung, es gebe "keinen Hinweis auf eine willkürliche Besetzung" der Geschworenenbank abgesegnet wurde, habe er "mit großer Enttäuschung" zur Kenntnis genommen, stellte Verteidiger Dohr im Gespräch mit der APA fest. "Scheinbar ist es in Ordnung, wenn eine Schriftführerin willkürlich Geschworene aussucht und man sich nicht an die Liste hält", meinte Küssels Rechtsbeistand.

Küssel war in dem nunmehr rechtskräftig erledigten Strafverfahren vorgeworfen worden, Initiator, aber nicht Betreiber der neonazistischen Homepage alpen-donau.info (ADI) und des zugehörigen Forums alinfodo.com (ADF) gewesen zu sein. Felix B. wurde als Administrator und Moderator der Website und des Forums verurteilt, wobei er in dieser Funktion zahlreiche Postings und Beiträge verfasst haben dürfte. Wilhelm A. wurde für das Registrieren der Domains verantwortlich gemacht. (APA, 15.1.2014)