Or­ga­ni­sa­ti­ons­pa­ra­gra­phen zur Zer­schla­gung tier­be­freie­ri­schen Ak­ti­vis­mus

Freiheit für alle Aktivist_innen!Sofort!!!

„Vereinigung zu Erpressung“, „Bildung einer Kriminellen Organisation“ oder so ähnlich klingen Strafverfolgungsmaßnahmen, die in jüngster Zeit immer mehr politischen Aktivist_innen zum Verhängnis wurden. Nicht nur in Österreich, in vielen anderen Ländern auch, werden seit einigen Jahren Organisationsparagraphen zunehmend gegen politische Initiativen eingesetzt. Die Tierrechts-/Tierbefreiungsbewegung steht dabei leider an vorderster Stelle.

AETA, 278a und Verschwörung zur… Was sind Organisationsparagraphen?

Spätestens nach den mörderischen Anschlägen vom 11. September 2001 haben die meisten westlichen Länder Anti-Terror-Gesetzgebungen erlassen. Diese stellen oft eine Sonderform der auf innereuropäischer Ebene spätestens 2004 vereinheitlichten Gesetzestexte gegen die Organisierte Kriminalität dar. 1

Organisationsparagraphen ahnden keine Gesetzesverstöße im herkömmlichen Sinne. Sie kennzeichnen vielmehr die Möglichkeit sogenannte Vorfelddelikte unter Strafe zu stellen. Darunter werden Aktivitäten zusammengefasst, die zwar an sich nicht strafbar sind, aber in Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität an strafbaren Handlungen teilhaben und diese fördern. Damit sollten die vermeintlichen „Hintermänner, die sich nicht die Finger schmutzig machen“ dingfest gemacht werden. So ist, wie dies eine österreichische Strafrechtlerin darstellte, das Organisationsdelikt als ein „Glied einer Verlaufsreihe [zu] betrachten, an deren Ende das vollendete Delikt steht.“ 2

Die Abstrafung von Vorfelddelikten stellt gewissermaßen eine Vorverlagerung der Strafverfolgung dar. Es werden nicht nur begangene Verstöße gegen das Strafgesetzbuch verfolgt, stattdessen wird versucht die Begehung dieser im Vorfeld zu unterbinden und vorbereitende Handlungen ebenso zu ahnden.

Organisationsdelikte werden nicht nur genutzt, um ein für Strafverfolgungsbehörden unüberschaubares Feld von politischen Aktivist_innen und Sympathisant_innen zu kriminalisieren. Auf Organisationsparagraphen, ebenso wie auf Terrorparagraphen im speziellen, stehen im Vergleich zu den tatsächlich vollendeten Straftaten ungleich höhere Strafen. Ein weiterer Aspekt betrifft die umfassende Legitimierung der Strafverfolgsbehörden zur Überwachung vermeintlich Verdächtiger durch die Anwendung von Paragraphen gegen Terrorismus oder Organisierte Kriminalität. Eine Tatsache, die bei den folgenden Beispielen noch deutlich werden wird.

I. USA

Bereits in den 1960er Jahren wurden Vereinigungsdelikte in den USA gegen Gegner_innen des Vietnam-Kriegs in Anschlag gebracht. In jüngster Zeit gerieten sie in Vergessenheit, da sie kaum gegen politische Aktivist_innen Anwendung fanden. Erst im Mai 2004 wurden sie wieder Gegenstand öffentlicher Diskussion, als SHAC (Stop Huntingdon Animal Cruelty), eine Tierrechtskampagne sowie sechs Tierrechtsaktivist_innen, die Anti-Tierversuchsproteste koordiniert haben sollen, wegen „Verschwörung zum Verstoß gegen den Animal Enterprise Protection Act (AEPA)“ angeklagt wurden. Der AEPA oder später Animal Enterprise Terrorism Act (AETA) 3 trat 1992 in Kraft und zielt auf die Kriminalisierung von Tierrechtsaktivist_innen ab: Der Gesetzestext stellt die „Störung oder Einmischung in Handlungen eines tiernutzenden Unternehmens“ 4 unter Strafe. Die sechs Aktivist_innen hätten zusammen mit anderen seit dem Jahr 1999 eine überaus erfolgreiche Kampagne zur Schließung eines der größten Tierversuchsunternehmen weltweit, Huntingdon Life Sciences (HLS), mitgetragen. HLS ist ein sogenanntes Auftragslabor. In den vier Niederlassungen von HLS werden Versuche an Tieren u.a. im Auftrag der Pharma- und Chemieindustrie durchgeführt, um die Giftigkeit von Substanzen zu testen. Jedes Jahr werden von HLS rund 70.000 Tiere in Tierversuchen getötet. Die Kampagne stützt sich vor allem auf legale Protestaktionen, wie Demonstrationen, Kundgebungen und Infotische, doch auch ziviler Ungehorsam, wie Run-Ins, Ankettaktionen oder Dachbesetzungen kamen zum Einsatz. Am Rande der seit Jahren weltweit agierenden Kampagne wurden auch politisch motivierte Sachbeschädigungen als Mittel eingesetzt, um das Unternehmen HLS unter Druck zu setzen. Den angeklagten Aktivist_innen wurde neben der Verschwörung zum Verstoß gegen den AEPA auch Stalking in mehreren Fällen vorgeworfen. 5 Die unzähligen Zeug_innen, die vor Gericht gegen die Beschuldigten aussagen sollten, konnten in keiner Weise einzelne der Aktivist_innen mit Straftaten in Verbindung bringen. Einzig wurde ihnen angelastet, eine Kampagnen-Website mit möglichen Protestzielen, darunter auch Privatadressen von bei HLS Beschäftigten online gestellt zu haben und Straftaten gegen Tierausbeuter_innen gut zu heißen.

Alle sechs angeklagten Aktivist_innen wurden zu Haftstrafen bis zu 6 Jahren verurteilt.

II. England

Im Zusammenhang mit derselben Tierrechts-Kampagne wurden im Mai 2007 unter Einsatz von 700 Polizist_innen europaweit Hausdurchsuchungen durchgeführt und 30 Aktivist_innen verhaftet. Die Ermittlungen der Behörden umfassten neben Observationen auch das Abhören von Wohnräumen und die Zusammenarbeit mit einem in die Bewegung eingeschleusten Spitzel. Mehrere der Aktivist_innen wurden wegen der Verschwörung zur Erpressung angeklagt und sieben davon im Januar 2009 zu Haftstrafen bis zu elf Jahren verurteilt. Zusätzlich bekamen einzelne von ihnen sogenannte ASBOs (Anti Social Behaviour Orders) für die Dauer ihres restlichen Lebens auferlegt, die ein weiteres Engagement gegen Tierversuche, auch auf legaler Ebene, unter Strafe stellen. Jedes Betreiben einer Website, jede Organisation eines Treffens zum Thema Tierversuche und jede Unterschirftensammlung gegen Experimente an Tieren würde für die Betroffenen die Rückkehr in das Gefängnis bedeuten.

III. Österreich

Als im Herbst 2006 verschiedene Tierrechtsinitiativen geschlossen zu einer österreichweiten Anti-Pelz-Kampagne gegen das größte Modeunternehmen Kleider Bauer aufriefen und die ersten Protestaktionen abgehalten wurden, schmiedeten Beamt_innen des österreichischen Innenministeriums erste Pläne zur Niederschlagung der Kampagne. In einem Treffen 6 mit dem Management des pelzverkaufenden Modekonzerns Kleider Bauer wurde beschlossen, die regelmäßigen Kundgebungen vor den Geschäften behördlich zu untersagen. Als Begründung reichte aus, dass die Polizei die Sicherheit nicht aufrecht erhalten könne, nachdem in einem Fall nachts Eigentum von Kleider Bauer beschädigt wurde. Da die Tierrechtler_innen aber weiterhin von ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch machten und die Behörden, wie es mittlerweile als belegt gilt 7, keinen Zusammenhang zwischen den Sachbeschädigungen und den legalen Protesten herzustellen vermochten, wurde der Paragraph 278a zur Kriminalisierung der koordinierten Proteste ins Feld geführt. Der Paragraph 278a stellt die Bildung und Mitgliedschaft einer Kriminellen Organisation unter Strafe und wurde in Österreich bisher vor allem im Zusammenhang mit Vorwürfen der Schlepperei, des Drogenhandels und des Menschenhandels in Verbindung gebracht.

Seit Herbst 2006 wird nun gegen Aktivist_innen der Tierschutz- und der Tierrechts-/Tierbefreiungsbewegung nach dem Vereinigungsparagraphen 278a ermittelt. Die Ermittlungen waren, wie mittlerweile aus der Aktenlage ersichtlich ist, von Anfang an von einem großzügigen Einsatz von Überwachung begleitet: Abgehorchte Mobiltelefone, Funkzellenauswertung, Peilsender auf Autos und Observationen über Monate hinweg. Da dies offenbar nicht zu den gewünschten Erfolgen führte, weiteten die Ermittler_innen die Maßnahmen sukzessive aus. So wurden nicht nur Finanzermittlungen gegen einzelne Personen und Initiativen eingeleitet, sondern auch mindestens eine Wohnung heimlich verwanzt und Kameras an Wohnhäusern angebracht um Gespräche in Privaträumen überwachen zu können bzw. um Bewegungsprofile von Aktivist_innen zu erstellen. Im Fadenkreuz der extra dafür gebildeten polizeilichen Sonderkommission standen mindestens 40 bekannte Aktivist_innen und eine unbekannte Anzahl weiterer Personen.

Im Mai 2008 stürmten Sondereinheiten der Polizei österreichweit 23 Wohnungen und Büros, durchsuchten diese und nahmen zehn Menschen fest. Nach dreieinhalb Monaten Untersuchungshaft und einer beispiellosen weltweiten Solidaritätskampagne wurden die Beschuldigten aus dem Gefängnis entlassen. Die andauernde Untersuchungshaft stehe nicht mehr im Verhältnis zu der erwartenden Strafe, begründete die Oberstaatsanwaltschaft die überraschende Freilassung der Aktivist_innen.

Nichtsdestotrotz folgte ein Jahr später, im Herbst 2009, eine Anklage. Obwohl ein Großteil der ursprünglichen Anschuldigungen fielen, bleibt der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Kriminellen Organisation bestehen. Den Angeklagten wird vorgeworfen, Mitglied in einer seit 1996 existierenden kriminellen Struktur zu sein, die sich sowohl für alle legalen als auch illegalen Aktivitäten im Tierschutz- und Tierrechtsbereich verantwortlich zeichnet. Dabei soll schlicht jede Aktivität im Bereich Tierschutz/Tierrechte ein Beleg zur Mitgliedschaft darstellen. Selbst legale Aktivitäten wie Kundgebungen polizeilich anmelden und Vorträge organisieren, diene einzig und allein den Zielen der Kriminellen Organisation.

Erstmals also werden in Österreich 2010 politische Aktivist_innen wegen eines Vereinigungsdeliktes vor Gericht stehen. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft hat für den bevorstehenden Prozess über hundert Belastungszeug_innen geladen. Allein schon dadurch ist dafür gesorgt, dass der Prozess für die Angeklagten finanziell ruinös enden wird. Sie müssen auch im Fall eines Freispruchs für mindestens einen Teil der Anwaltskosten aufkommen. Bei dem zu erwartenden Umfang des Prozesses wird dies pro Person mehrere 10.000 € ausmachen. Darüber hinaus drohen Haftstrafen von bis zu fünf Jahren im Falle einer Verurteilung.

Organisationsparagraphen abschaffen!

Dass die verstärkte Repression gegen die globale Tierrechts-/Tierbefreiungsbewegung kein Zufall ist, zeigt allein schon der Bezug der österreichischen Ermittler_innen auf sehr ähnlich geartete Fälle in England. Nicht nur in Großbritannien und Österreich wird die Tierrechtsbewegung mit zunehmendem Interesse der Strafverfolgungsbehörden bedacht. Selbst Europol, die Vernetzung der Europäischen Behörden zur Bekämpfung international organisierter Kriminalität und Terrorismus, meint eine zunehmende Bedrohung der europäischen Sicherheit durch die Bewegung für die Befreiung der Tiere wahrnehmen zu können.8

Doch auch andere soziale Bewegungen haben mit erheblichen staatlichen Repressalien zu kämpfen. In vielen Ländern werden politische Aktivist_innen verhaftet und für ihre Meinung oder ihr politisches Engagement bestraft. Da die Tierrechts-/Tierbefreiungsbewegung verhältnismäßig klein und zum Teil marginalisiert, aber überaus aktiv ist, stellt sie offenbar ein passendes Testfeld für neue Technologien der Überwachung und neuartige Methoden der Kriminalisierung durch die Strafverfolgungsbehörden dar. Es wäre nicht überraschend, wenn diese in weiterer Folge auf andere politische Bewegungen oder breite Teile der Bevölkerung ausgeweitet werden.

In Ländern, in denen sich die Anwendung von Organisationsparagraphen schon bewährt hat, stehen ohnehin bereits vielfältige politische Initiativen vor Gericht, seien es Antimilitaristische Aktivist_innen in Deutschland, Anarchosyndikalist_innen in Serbien oder Öko-Autonome in Frankreich.

Die zunehmende Anwendung von Vereinigungsparagraphen ist eine nicht zu unterschätzende Entwicklung, die über kurz oder lang immer mehr politische Initiativen betreffen wird und politisches Engagement insgesamt einzuschränken vermag. Daher gilt es sich mit den Betroffenen zu solidarisieren und die Möglichkeiten zum organisierten politischen Engagement zu verteidigen!

 

 

  1. http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/fight_against_organised_crime/l33084_de.htm (Zugriff: 17.10.2009)
  2. Velten, Petra: Die Organisationsdelikte haben Konjunktur: Eine moderne Form der Sippenhaftung? Banken und Tierschützer vor Gericht. In: Journal für Strafrecht (JSt), Zeitschrift für Kriminalrecht, Strafvollzug und Soziale Arbeit, Heft 2, 2009
  3. Der AEPA wurde 2006 zum AETA abgeändert. Die wesentlichen Unterschiede liegen in der breiteren Definition, was ein „Animal Enterprise“ sei, in der Anpassung des Gesetzes an neue Strategien von Tierrechtskampagnen durch die Kriminalisierung von Protesten bei Geschäftspartner_innen von tiernutzenden Unternehmen, welche auf die Ausübung von Druck auf die ursprünglichen Protestziele abzielen würden und schließlich in der Ausweitung des maximalen Strafrahmens.
  4. (meine Übersetzung, C.M.) Der original Gesetzestext: http://www.govtrack.us/congress/billtext.xpd?bill=s109-3880 (Zugriff 17.10.2009)
  5. Siehe http://shac7.com/case.htm (Zugriff 17.10.,2009)
  6. Siehe dazu http://www.peterpilz.at/data_all/tagebuch/2009/Bericht2.pdf, http://www.peterpilz.at/data_all/tagebuch/2009/Bericht3.pdf und http://www.peterpilz.at/data_all/tagebuch/2009/Bericht4.pdf
  7. Siehe dazu Resümeeprotokoll vom 05. April 2007 http://www.peterpilz.at/data_all/tagebuch/2009/Bericht2.pdf (Zugriff 17.10. 2009)
  8. http://www.europol.europa.eu/publications/EU_Terrorism_Situation_and_Trend_Report_TE-SAT/TESAT2009.pdf (Zugriff 17.10.2009)

Aus: http://antirep2008.org

 

 

Weitere Infos:

http://totalliberation.blogsport.de