Die antifaschistischen Proteste nowkr 2013 in Wien gegen den rechtsextremen WKR-Ball (Akademikderball) erfahren auch dieses Jahr wieder durch die Wiener Polizei bei teils absurden Vorwürfen eine neue Repressionswelle. Gegen rund 100 DemonstrantInnen werden wegen dem Vorwurf der Störung der öffentlichen Ordnung Verwaltungsstrafverfahren geführt.
Man möge meinen, dass spätestens seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.2011 auch für die Wiener Polizei klargestellt wurde, dass Demos auch dann wenn sie spontan zustande kommen und nicht angezeigt sind unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fallen - weit gefehlt! Die Wiener Polizei führt nämlich derzeit Verwaltungsstrafverfahren gegen rund 100 (!) DemonstrantInnen wegen Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Sicherheitspolizeigesetz).
Eine Maßnahme, die an nowkr 2011 erinnert. Auch damals wurden TeilnehmerInnen einer spontanen Demo ua vorgeworfen durch die Demo die öffentliche Ordnung gestört zu haben.
Nowkr Proteste 2013
Jährlich finden sich Ende Jänner bzw Anfang Februar deutsch-nationale und rechts bis rechtsextreme Burschenschaften in der Hofburg zum WKR-Ball ein. Dieses Jahr fand der Ball am 1.2.2013 unter neuem Namen „ Akademikerball“ statt. Es gab in Wien zahlreiche antifaschistische Proteste und Demonstrationen dagegen. Nach mehreren angezeigten Demonstrationszügen kam es rund um die Hofburg zu zahlreichen spontanen Demos. Eine dieser spontanen Demonstrationen fand sich in der FußgängerInnenzone Ecke Kohlmarkt - Graben ein. Zirka 150 Personen versammelten sich dort friedlich zu einer Standkundgebung, auch eine Sambagruppe war vor Ort.
Gegen 21:30 kesselte die Polizei einen Großteil dieser Demonstration und nahm von allen Personalien auf. In Folge dessen wurden zirka 100 Verwaltungsstrafverfahren wegen Störung der öffentlichen Ordnung eingeleitet. Wörtlich heißt es
Keine Demo, sondern verpöntes "Gruppenverhalten"
Ein Auflösung der Versammlung erfolgte nicht. Statt dessen führt der zuständige Einsatzleiter des Verfassungsschutz Wien (der im übrigen jener war, der im Frühjahr 2012 im besetzten Audimax rechtswidriger Weise hunderte Personenkontrollen anordnete) in seinem Bericht aus, dass die Menschenmenge seiner Ansicht nach keine Versammlung gewesen sei:
"Ausdrücklich zu bemerken ist, dass diese Beschimpfungen bzw. das gesamte Auftreten nicht in geschlossener Form im Sinne eines gemeinsamen Wirkens durch die Kundgabe einer Meinung erfolgten (insb. waren während meiner Anwesenheit keine Sprechchöre zu vernehmen), sondern jeweils „nur“ durch ein wirres Durcheinanderschreien der anwesenden Personen." ... "Ebenso konnten keinerlei Transparente, leitende oder führende Persönlichkeiten im Sinne von „Anführen“, „Anpeitschen“ oder „Aufwieglern“ oder sonstige Hinweise auf ein einheitliches und geschlossenes Auftreten dieser Menschenmenge wahrgenommen werden." ... "Manifestativer Charakter im Sinne der Jurikatur (sic!) des Verfassungsgerichtshofes zum Versammlungsbegriff iSd VersammlungsG war hinsichtlich dieser Personengruppe aber keiner festzustellen."
Während also an besagtem Tag tausende Menschen in der Wiener Innenstadt gegen den rechts bis rechtsextremen Akademikerball demonstrierten, will die Polizei in ihrem Bericht eine Gruppe gefunden haben, die gerade keine Demonstration sei. Es handle sich vielmehr um eine schimpfende Menge, die die öffentliche Ordnung stört. Ein Schelm der Böses dabei denkt.
Besonders absurd wird es, wenn die Polizei ausführt, dass zwar kein Gruppenverhalten im Sinne einer Demonstration vorliege, sondern statt dessen ein "Wirken im Sinne eines Gruppenverhaltens, als dass die Weiterfahrt des Taxis sowie des Polizeifahrzeuges behindert [Anmerkung in einer FußgängerInnenzone] bzw. unmöglich gemacht wurde".
Versammlungsfreiheit quo vadis?
Der Verfassungsgerichtshof und Unabhängigen Verwaltungssenat Wien haben bereits in zahlreichen Entscheidungen geklärt, dass Ordnungsstörungen und Behinderungen des Verkehrs typische Begleiterscheinungen von Versammlungen im öffentlichen Raum sind, die durch das Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sind und keine Verwaltungsübertretungen darstellen. Erkenntnisse, die anscheinend nicht bis zur Landespolizeidirektion Wien am Schottenring durchgedrungen sind.